Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - 4 StR 126/11

published on 25/05/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - 4 StR 126/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 126/11
vom
25. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Strafvereitelung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 25. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
1. Die Revisionen von Cathrin und Axel Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2010, soweit es die Angeklagte D. betrifft, werden als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Angeklagten D. durch diese entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Mordes zu lebenslanger und die Angeklagte D. wegen versuchter Strafvereitelung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen die Verurteilung der Angeklagten D. nur wegen versuchter Strafvereitelung wenden sich die Eltern des Getöteten. Sie machen geltend, dass die Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord hätte verurteilt werden müssen und stützen hierauf sowohl ihren (erneut erklärten) Anschluss als Nebenkläger als auch die von ihnen erhobenen Sachrügen; mit diesen machen sie ferner geltend, dass die Angeklagte D. nicht als Mittäterin des Mordes verurteilt wurde. Mit Verfahrensrügen beanstanden sie zudem ihre Nicht-Zulassung als Nebenkläger bezüglich der Angeklagten D. im tatrichterlichen Verfahren. Die Revisionen sind unzulässig.
2
1. Die Revisionsführer waren und sind nicht nebenklagebefugt.
3
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (hier nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), wenn nach Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint, also nach dem von der Anklage erfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines solchen Delikts materiellrechtlich in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 5 StR 15/08, NStZ-RR 2008, 352, 353).
4
b) Hieran fehlt es, da die der Angeklagten D. in der Anklageschrift als Strafvereitelung allein zur Last gelegte prozessuale Tat den Vorwurf der Anstiftung an dem Mord nicht umfasst; eine Verurteilung der Angeklagten D. wegen (Mit-)Täterschaft an dem Mord kam und kommt nicht in Betracht.
5
aa) Soweit der anwaltliche Vertreter von Cathrin und Axel Sch. in der Revisionseinlegungsschrift das landgerichtliche Urteil angreift, weil "eine Verurteilung der Angeklagten Nicole D. wegen gemeinschaftlichen Mordes unterblieben ist", war und ist ein solcher Schuldspruch sowohl nach den in der Anklageschrift mitgeteilten Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren als nach den im Urteil getroffenen Feststellungen aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Einen entsprechenden Verdacht belegende Ermittlungsergebnisse oder in der Hauptverhandlung gewonnener Erkenntnisse wurden vom anwaltlichen Vertreter der Eltern des Getöteten in der Revisionsbegründungsschrift auch nicht mitgeteilt, die sich vielmehr - soweit hier von Bedeutung - allein mit der Frage befasst, ob die Angeklagte D. wegen Anstiftung zum Mord verurteilt werden konnte und musste. Der Senat kann daher offen lassen, ob bei einer tatsächlich möglichen Verurteilung wegen (Mit-)Täterschaft an dem Mord das einer solchen Wertung zugrunde liegende Geschehen von der der Angeklagten D. in der Anklageschrift zur Last gelegten Tat im Sinne des § 264 StPO erfasst wäre (vgl. zu einem Fall lediglich einer prozessualen Tat bei Mittäterschaft und versuchter Strafvereitelung: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 306/07).
6
bb) Die - wenn auch von Anfang nur entfernt mögliche - Annahme einer Anstiftung des Angeklagten W. durch die Angeklagte D. zu dem Mord berechtigt nicht zum Anschluss der Eltern als Nebenkläger, da der einer solchen rechtlichen Bewertung zugrunde liegende Sachverhalt von dem von in der Anklage beschriebenen und der Angeklagten D. zur Last gelegten geschichtlichen Vorgang (§ 264 StPO) nicht umfasst ist.
7
(1) Das bei der Angeklagten D. möglicherweise als Anstiftung zu dem Mord zu bewertende Geschehen betrifft einen anderen geschichtlichen Vorgang als den ihr in der Anklageschrift als Strafvereitelung zur Last gelegten.
8
Während sich die in Betracht kommende Anstiftung auf Äußerungen der Angeklagten bezieht, die beginnend schon längere Zeit vor der Tötung und endend - nach Anklageschrift und Urteilsfeststellungen - am Abend des Tages vor der Tötung Grundlage des in der Nacht gefassten Tatentschlusses des Angeklagten W. waren, bezieht sich die (versuchte) Strafvereitelung auf das Beseitigen der Spuren der Tat und der Leiche. Die Verschiedenheit dieser Verhaltensweisen und die schon durch die unmittelbare Tatausführung voneinander abgegrenzten Geschehen schließen es - worauf schon Schwurgericht und Oberlandesgericht in ihren Entscheidungen über die Zulassung der Nebenkläger abgestellt haben - aus, die Identität der Tat noch als gewahrt anzusehen ; es handelt sich vielmehr um auch im Sinne des § 264 StPO verschie- dene Taten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 220; ähnlich BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 160).
9
(2) Die bei der Angeklagten D. möglicherweise als Anstiftung zu dem Mord zu bewertende prozessuale Tat ist von der Anklageschrift nicht erfasst ; über sie durfte das Schwurgericht daher nicht entscheiden (§ 152 Abs. 1, § 264 Abs. 1 StPO).
10
Die Anklageschrift schildert zwar die "vielen Klagen und Verzweiflungsgesten" der Angeklagten D. , aufgrund derer der Angeklagte W. den Entschluss zur Tötung von Christian Sch. fasste. Gleichwohl wurde damit aber (anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 1998 - 2 StR 76/98, NStZ 1999, 206 m. Anm. W. Bauer, entschiedenen Fall) dieses Geschehen nicht zur Aburteilung durch das Schwurgericht gestellt. Hierfür spricht - auch im Hinblick auf § 258 Abs. 5 StGB - nicht nur die rechtliche Bewertung des Handelns der Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft allein als Strafvereitelung. Hinzu kommt vielmehr, dass schon der Anklagesatz ausdrücklich darauf verweist, dass die Angeklagte D. trotz ihrer Äußerungen die Andeutungen des Angeklagten W. zu seinem Vorhaben, Christian Sch. zu töten, "nicht ernst nahm", weshalb die Staatsanwaltschaft schon aus tatsächlichen Gründen davon ausgehen musste und ersichtlich auch ausging , dass das Verhalten der Angeklagten nicht als Anstiftung zu dem späteren Mord zu bewerten war. Dass die "Schilderungen und das Verhalten der Angeschuldigten D. … in dem Angeschuldigten W. den Entschluss reifen [ließ], Christian Sch. zu töten", war und ist vor diesem Hintergrund nicht im Sinne eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen die Angeklagte D. zu verstehen, sondern sollte vielmehr allein auf den Angeklagten W.
bezogen den Tathintergrund und dessen Tatentschluss erläutern und belegen. Zur Aburteilung der Angeklagten D. durch das Schwurgericht wurde dieses Verhalten damit nicht gestellt (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. Februar 1959 - 1 StR 29/59, BGHSt 13, 21, 26; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 100 mwN).
11
2. Da die Revisionsführer somit nicht dazu berechtigt waren und sind, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, ist ihr Rechtsmittel nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
12
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Sätze 1, 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 StR 363/05).
Ernemann Cierniak RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Mutzbauer Bender
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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published on 20/12/2007 00:00

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Annotations

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.