Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2005 - 1 StR 363/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Juni 2005 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung haben Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwalt erklärt, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 hat die Vertreterin der als Zeugin gehörten J. N. beantragt, als Nebenklägerin zugelassen zu werden; zugleich hat sie Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Mit Beschluss vom 21. Juni 2005 hat das Landgericht die Zulassung als Nebenklägerin abgelehnt.
Die beantragte Zulassung als Nebenklägerin kommt nicht in Betracht. Der Anschluss als Nebenklägerin ist zwar auch noch nach ergangenem Urteil zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels zulässig (§ 401 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss aber kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGH, NStZ-RR 1997, 136; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 395 Rdn. 12 m. w. N.). So verhält es sich hier. Als der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin gestellt wurde, war das Verfahren durch den allseits erklärten Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig abgeschlossen. Daraus folgt, dass der Antragstellerin kein Recht zur Urteilsanfechtung mehr zusteht; ihre gleichwohl eingelegte Revision ist unzulässig. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
Annotations
(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist.
(2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.
(3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.