Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2019 - 4 StR 115/19

published on 17/06/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2019 - 4 StR 115/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 115/19
vom
17. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2019 einstimmig beschlossen
:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 21. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:170619B4STR115.19.0

Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar sind die Ausführungen der Strafkammer zum Rücktritt vom Versuch der Nötigung in vier tateinheitlichen Fällen rechtlich bedenklich, weil es an den erforderlichen Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2018 – 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198 mwN), doch hat die Angeklagte zugleich vier Bedrohungen gemäß § 241 Abs. 1 StGB begangen, die im Fall eines Rücktritts bestehen blieben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209). Die Gefahrenprognose wird schon durch das Ausmaß der Drohungen (Todesdrohungen zum Nachteil von Kindern unter Vorhalt eines Messers, teilweise unter Berührung im Halsbereich) und der progredienten Entwicklung des krankheitsbedingten Verhaltens der Angeklagten, die auch einen zukünftigen Einsatz eines Messer besorgen lässt, ausreichend begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f. mwN).
Sost-Scheible Cierniak Quentin
Feilcke Bartel
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(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutend
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(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutend
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Annotations

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.