Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2003 - 4 ARs 32/03
published on 25/11/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2003 - 4 ARs 32/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 ARs 32/03
vom
25. November 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
hier: Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 beschlossen
:
Der Senat stimmt den im Tenor des Anfragebeschlusses genannten
Rechtssätzen zu; Rechtsprechung des 4. Strafsenats
steht dem nicht entgegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat neigt zu der Auffassung, daß ein Rechtsmittelverzicht
- unabhängig davon, ob Grundlage eines solchen eine
verfahrensbeendende Verständigung (BGHSt 43, 195, 202 f.)
oder ein entsprechendes "Hinwirken" des Gerichts im Rahmen
einer Absprache war - wirksam sein könnte, wenn der Angeklagte
nach der Urteilsverkündung über seine Freiheit,
Rechtsmittel einzulegen, "qualifiziert" belehrt wurde (noch offen
gelassen im Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1999 - 4
StR 86/99 = BGHSt 45, 227, 233; vgl. dazu Rieß NStZ 2000,
98, 99 f.).
Ungeachtet seiner Zustimmung zu der beabsichtigten Entscheidung
des 3. Strafsenats regt der Senat an, den Großen
Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung der
aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen. Dort wäre Gelegenheit
zu entscheiden, ob generell nach einer Verständigung im
Strafverfahren ein Rechtsmittelverzicht entweder überhaupt
nicht oder nur nach einer "qualifizierten" Belehrung entgegengenommen
werden darf. Wegen der Schwierigkeit des Nachweises
der Kausalität etwaiger Willensmängel auf die Ent-
scheidung, auf Rechtsmittel zu verzichten, hält der Senat eine
solche klare Vorgabe für erwägenswert.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible
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published on 25/11/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 32/03 vom 25. November 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin
published on 24/07/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 368/02 3 StR 415/02 vom 24. Juli 2003 in den Strafsachen gegen 1. 2. alias: wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit
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published on 25/11/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 32/03 vom 25. November 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin
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