Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18

published on 24/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 82/18
vom
24. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR82.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. Mai 2017 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils unter Wegfall der verhängten Gesamt- und Einzelstrafen wie folgt verurteilt sind:
a) der Angeklagte B. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren;
b) der Angeklagte Y. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, zur schweren räuberischen Erpressung, zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung sowie zur gefährlichen Körperverletzung und zur Freiheitsberaubung jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, zur schweren räuberischen Erpressung und zur Freiheitsberaubung sowie wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte B. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel führen lediglich zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen der Schuld- und Strafaussprüche; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die von dem Angeklagten B. erhobene Verfahrensrüge ist entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts niedergelegten Ausführungen unbegründet.
3
2. Der Schuldspruch betreffend beide Angeklagte bedarf der Änderung, weil die Annahme der Strafkammer, die Taten zum Nachteil des Nebenklägers H. und des Nebenklägers K. stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB), sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.
4
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bemächtigten sich die Angeklagten zunächst des Nebenklägers H. , der geschlagen, gefesselt und in einen Wagen verbracht wurde. Der Angeklagte B. wollte auf diese Weise den Nebenkläger zur Bezahlung von vorausgegangenen Kokainlieferungen bewegen. Beide Angeklagten und der frühere Mitangeklagte W. brachten den Nebenkläger H. daraufhin zu einer Biker-Ranch nach Bo. ; der Angeklagte B. verlangte von ihm die Zahlung von 2.000 €, schlug ihn mehrfach und bedrohte ihn auf unterschiedliche Weise mit dem Tod.
5
In seiner Todesangst gab der Nebenkläger H. an, von dem Nebenkläger K. Geld zu bekommen, und erzählte den Angeklagten, dieser verfüge über ein werthaltiges Fahrzeug. Die Angeklagten beschlossen daraufhin, die Erpressung auf K. zu erstrecken und sich auch in den Besitz des Wagens zu bringen. Mit Hilfe von H. lockten sie K. auf einen Parkplatz, erlangten unter Bedrohung mit körperlicher Misshandlung das Auto und die Autoschlüssel , fesselten ihn mit Kabelbindern und verbrachten ihn ebenfalls nach Bo. Dort zwangen sie ihn durch - von dem Angeklagten B. ausgeführte - Schläge, bei seiner Lebensgefährtin anzurufen und diese zu beauftragen, dem Nebenkläger H. den Kraftfahrzeugbrief auszuhändigen; so erhielten die Angeklagten alsbald auch die Wagenpapiere. Anschließend forderten sie von K. weitere Zahlungen, die dieser aber nicht leisten konnte. Als den Angeklagten bewusst wurde, dass es keine erfolgversprechende Möglichkeit mehr gab, die beiden Nebenkläger zur Übergabe weiterer Vermögenswerte zu bringen, ließen sie diese frei.
6
b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist von Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den zu Lasten der beiden Nebenkläger verwirklichten Delikten auszugehen (§ 52 Abs. 1 StGB): Die Ausführungshandlungen , insbesondere diejenigen, mit denen die Angeklagten beide Nebenkläger auf der Biker-Ranch in Bo. nötigten und die Bemächtigungslage gegenüber beiden aufrecht erhielten - auch gegenüber dem NebenklägerH. lag eine solche vor - überschneiden sich räumlich und zeitlich; darüber hinaus besteht auch ein innerer Zusammenhang zwischen den Taten, weil der Nebenkläger K. nur deshalb ins Visier der Angeklagten geriet, weil der Nebenkläger H. die gegen ihn gerichtete Forderung nicht begleichen konnte und ihnen - gleichsam als Surrogat - die von ihm gegenüber dem Nebenkläger K. behauptete Forderung anbot. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht wesentlich von den Fallgestaltungen, in denen ein erpresserischer Menschenraub zum Nachteil von mehreren Tatopfern verübt wird und in denen ebenfalls regelmäßig von Tateinheit ausgegangen wird (vgl. LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 64 mwN). Dass durch die zugleich begangenen räuberischen Erpressungen und Körperverletzungen auch jeweils die höchstpersönlichen Rechtsgüter Willensfreiheit und körperliche Unversehrtheit angegriffen wurden, steht der Annahme von (teilweise gleichartiger) Tateinheit ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1992 - 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2).
7
c) Die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung wird von § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert, weil sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
8
3. Zum Schuldspruch betreffend den Angeklagten Y. hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt: "Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Y. habe sich an der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) zum Nachteil des Geschädigten K. als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei allen weiteren Taten - auch zum Nachteil des Geschädigten H. - unter Zugrundelegung eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs (Senat, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 466/17 m.w.N.) die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ohne Rechtsmangel vorgenommen. Dabei hat es im Hinblick auf die untergeordneten Tatbeiträge, das mangelnde eigene (wirtschaftliche) Interesse an der Tat und den fehlenden Willen zur Tatherrschaft jeweils lediglich eine Beihilfehandlung zu den Taten angenommen (UA S. 86 f.). Nichts anderes gilt für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K. . Soweit das Landgericht zur Begründung der Täterstellung des Angeklagten Y. darauf abstellt, dieser habe den Geschädigten K. auch selbst geschlagen (UA S. 87), findet dies in den Feststellungen des Gerichts keine Stütze (UA S. 19). Es ist deshalb lediglich , wie auch im Falle der ähnlich gelagerten Tat zum Nachteil des Geschädigten H. , von einer Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung auszugehen, indem der Angeklagte Y. die Misshandlungen des Mitangeklagten B. durch die Verbringung des Geschädigten K. nach Bo. sowie dadurch unterstützte, dass er zu Gunsten des Mitangeklagten B. eingriffsbereit bei den Misshandlungen anwesend war und auf diese Weise dem Geschädigten K. die Gegenwehr weiter erschwerte."
9
Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch auch insoweit entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Angeklagte bereits im Hauptverhandlungstermin vom 12. Dezember 2016 vor dem Landgericht darauf hingewiesen worden ist, dass auch eine Verurteilung wegen Beihilfe anstelle von Täterschaft in Betracht kommt.
10
4. Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die jeweils verhängten Gesamtstrafen als Einzelstrafen bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte, weil eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18, juris Rn. 4 mwN). Auch die allein den Angeklagten Y. betreffende Schuldspruchänderung berührt aus den zutreffenden Gründen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts die gegen ihn verhängte Strafe nicht; insoweit kann der Senat ebenfalls ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es - seinen Feststellungen entsprechend - (nur) auf Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers K. erkannt hätte, zumal die Strafe dem - gemäß § 27, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB zu entnehmen war.
11
5. Der im Ergebnis geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Gericke Tiemann Berg Hoch
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.