Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 3 StR 60/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
- 2
- Das Rechtsmittel richtet sich allein dagegen, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat zwar beantragt, "das Urteil" aufzuheben. Auch hat er im Rahmen der von ihm erhobenen "allgemeinen Sachrüge" ausgeführt, dass "insbesondere" eine Verletzung des § 64 StGB gerügt werde. Er hat aber eingangs der Revisionsbegründung den Schuld- und Strafausspruch ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen und lediglich Ausführungen dazu gemacht, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB erfüllt seien, weshalb das Urteil "insoweit" keinen Bestand haben könne und "diesbezüglich" aufzuheben sei. Damit beschränkt sich die Revision trotz der insofern missverständlichen Erhebung der "allgemeinen Sachrüge" auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Eine allein auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB gestützte Revision ist indes mangels Beschwer unzulässig (BGH, Urteile vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.; vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11, juris Rn. 3; vom 19. April 2016 - 1 StR 45/16, juris Rn. 1).
Tiemann Berg
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.