Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2019 - 3 StR 570/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
2017
a) soweit es den Angeklagten D. betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass dieser der Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen schuldig ist;
b) soweit es den Angeklagten E. betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. und E. werden verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat die Angeklagten Z. und S. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Z. ) und einem Jahr und sechs Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung (S. ) verurteilt. Den Angeklagten E. hat es wegen Betruges in neun Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, den Angeklagten D. wegen Beihilfe zum Betrug in "sieben" Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat die Strafkammer Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, die sie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützen. Die Angeklagten Z. , S. und E. haben darüber hinaus Verfahrensrügen erhoben. Die Revisionen der Angeklagten Z. und S. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, jedoch sind die Schuldsprüche zu ändern. Die Rechtsmittel der Angeklagten E. und D. haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen eine Stellung der Angeklagten Z. und S. als Rädelsführer der Vereinigung (vgl. UA S. 139); dies war auch im Schuldspruch des Urteils zum Ausdruck zu bringen. Der Senat fasst ihn entsprechend für beide Angeklagte neu (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, NJW 2015, 1540 Rn. 59 mwN).
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- 2. Betreffend den Angeklagten D. ist der Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl der Taten von sieben auf sechs zu berichtigen. Es handelt sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen. Dem Landgericht ist ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen. Ein solcher darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 StR 92/05, juris Rn. 2 mwN).
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- Dies ist hier der Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte D. wegen Beihilfe zum Betrug in nur sechs Fällen schuldig gemacht. Das Landgericht selbst hat in den schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt, dass es sich lediglich um "ein Redaktionsversehen (Zählfehler!) bei der Übertragung des Beratungsergebnisses in den Tenor" gehandelt hat (UA S. 140).
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- 3. Der Angeklagte E. ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (UA S. 149). Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Denn die Strafzumessungsgründe lassen eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zu und bieten deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht , kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die niedrigere der beiden Gesamtstrafen fest; denn es ist auszuschließen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 459/18, juris Rn. 1 mwN).
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- 4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Angeklagten Z. und S. folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revisionen der Angeklagten E. und D. ist es nicht unbillig, auch sie mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Tiemann Hoch
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.