Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2016 - 3 StR 52/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2016 einstimmig
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend: Das Landgericht hat zutreffend in den Fällen III. 2. a) bis e) der Urteilsgründe einen vollendeten Betrug angenommen. Insbesondere ist hier nach der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 4 StR 558/06, NStZ-RR 2007, 236, 237; Beschluss vom 6. März 2012 - 4 StR 669/11, wistra 2012, 267, 269), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. etwa LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 218; MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 636; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 166; aA etwa S/SPerron , StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 145) bereits mit der Gutschrift der Scheckbeträge auf den bei der Andelskassen geführten Konten dieser ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden.
Danach gilt: Reicht der Täter ungedeckte Schecks bei der Inkassobank ein und schreibt diese die Scheckbeträge dem Angeklagten täuschungs- und irrtumsbedingt zunächst vorläufig gut, so tritt ein Vermögensschaden bereits zu diesem Zeitpunkt ein, wenn der Angeklagte während des Zeitraums der vorläufigen Gutschrift der Scheckbeträge hierauf Zugriff genommen hat oder jedenfalls Zugriff hätte nehmen können und die Inkassobank nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zustehende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße gesichert ist.
Dies wird von den Feststellungen belegt. Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte nach den Gutschriften jeweils ohne Weiteres über den Gesamtbetrag verfügen konnte. Seinem Tatplan entsprechend hob er in einigen Fällen zumindest einen Teil der Schecksumme ab, ohne zur Rückzahlung willens oder in der Lage zu sein. Die Verlustgefahr für die Inkassobank war deshalb insgesamt außerordentlich hoch. Dies rechtfertigt es, in jedem Einzelfall von einem Schaden in Höhe der gesamten Scheckbeträge auszugehen. Die von der Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermisste weitere Bezifferung des Schadens war deshalb hier nicht erforderlich. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)