Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2017 - 3 StR 467/17

published on 28/11/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2017 - 3 StR 467/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 467/17
vom
28. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 24. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR467.17.0

Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich als Mittäter an den Taten des banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs bzw. der Verabredung zum banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrug beteiligt hat (§ 25 Abs. 2 StGB), hält anders als im Hinblick auf die gesondert verfolgten Tatbeteiligten R. und D. (3 StR 466/17) rechtlicher Überprüfung stand. Der Angeklagte war im Gegensatz zu R. und D. nicht nur Bandenmitglied, sondern überdies weitaus stärker in die Ausführung der Taten involviert. So beschränkte sich sein Tatbeitrag nicht darauf, Personen anzuwerben, die bereit waren, ihr Bankkonto für die Abwicklung der Transaktionen zur Verfügung zu stellen. Er war vielmehr auch dadurch in die gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Tatausführung durch die Bandenmitglieder eingebunden, dass er die betreffenden Personen bei der Abhebung der auf ihre Konten überwiesenen Beträge begleitete.
Becker Gericke Spaniol
Tiemann Berg
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(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
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(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
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published on 28/11/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/17 vom 28. November 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Computerbetrugs ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR466.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des G
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Annotations

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).