Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2009 - 3 StR 433/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hob der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. August 2008 nach teilweiser Einstellung des Verfahrens und nach Änderung des Schuldspruchs im Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Am 26. Juni 2009 verurteilte das Landgericht den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Durch Beschluss vom 24. August 2009 ist seine rechtzeitig gegen dieses Urteil eingelegte Revision vom Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte in seinen am 4. und 7. September 2009 beim Landgericht eingegangenen Schreiben.
- 2
- Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO), ist zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
- 3
- Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass den weiteren Schreiben des Angeklagten vom 1., 2. und 6. September 2009, mit denen er erneut Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit Schreiben vom 28. Juni 2009 eingelegt hatte und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 24. August 2009 entschieden hat.
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Annotations
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.