Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - 3 StR 417/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR417.16.1
published on 15/12/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - 3 StR 417/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 417/16
vom
15. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR417.16.1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin H. A. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin H. A. sowie wegen tatmehrheitlicher gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin.
2
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines Revisionsvortrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine dahin gehende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 und 10; BGH NStZ-RR 2002, 104; 2009, 253; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN)."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der zum Schuldspruch gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Becker Schäfer Tiemann Berg Hoch
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.