Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2009 - 3 StR 400/09

published on 19/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2009 - 3 StR 400/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 400/09
vom
19. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Landgericht hat das Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG ausschließlich mit den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten begründet (UA S. 20). Dieser sei in der Vergangenheit immer wieder und 'auch erheblich' strafrechtlich in Erscheinung getreten (a.a.O.). Die Jugendkammer hat es aber versäumt, die Vorverurteilungen inhaltlich darzustellen, so dass eine Beurteilung, ob es sich um erhebliche Straftaten handelte, aus denen sich auf schädliche Neigungen schließen ließe, nicht möglich ist (vgl. BGH Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 55/09). Die bloße Mitteilung der Verurteilungen (UA S. 3) genügt hier schon deshalb nicht, da sich aus den erwähnten jugendstrafrechtlichen Sanktionen keine unmittelbaren Schlüsse auf 'erhebliche' Straftaten ziehen lassen. Die Feststellung schädlicher Neigungen bedarf zudem des Nachweises schon vor der Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss hatten, im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 m.w.N.; BGH StV 1998, 331; Brunner /Dölling JGG 11. Aufl. 2002 § 17 Rdn. 12 m.w.N.). Die knappen Angaben zur Person des Angeklagten (UA S. 3) reichen hierzu nicht aus. Gerade angesichts der vom Landgericht im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung angeführten positiven Aspekte (UA S. 22) hätte die Annahme schädlicher Neigungen einer eingehenden Begründung bedurft. Die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld wird von der knappen Begründung im Urteil nicht getragen. Die Kammer stützt ihre Bewertung ausschließlich darauf, dass der Angeklagte einen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat und es sich bei der abgeurteilten Tat um ein Gewaltdelikt der schweren räuberischen Erpressung handelt (UA S. 21). Bei der Beurteilung der Schuldschwere i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG kommt jedoch dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2; Senat NStZ-RR 2001, 215, 216). Ausführungen hierzu enthält das Urteil nicht, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kammer unmittelbar vom äußeren Unrechtsgehalt auf die 'Schwere der Schuld' i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG geschlossen hat. Auch die konkrete Strafzumessung (UA S. 21) begegnet Bedenken, da aus den Urteilsgründen nicht erkennbar ist, ob die Jugendkammer sich hierbei gemäß § 18 Abs. 2 JGG vorrangig am Erziehungszweck orientiert hat. Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens in den Urteilsgründen genügt nicht (BGH StV 1998, 335; vgl. Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. 2002 § 17 Rdn. 7a). Das Landgericht gibt zwar an, dass es sich bei der Bemessung der Jugendstrafe in erster Linie von erzieherischen Erwägungen habe leiten lassen (UA S. 21). Nachfolgend werden jedoch ausschließlich Zumessungserwägungen mitgeteilt, die auch im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich sind. Auch an anderer Stelle des Urteils finden sich keine Hinweise darauf, dass die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe den Vorrang des Erziehungszwecks beachtet hat. Schließlich hat es das Landgericht unterlassen, den Vollstreckungsstand der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Syke vom 25. November 2008 (UA S. 3) mitzuteilen. Das neue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob die verhängte Strafe nach §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG einzubeziehen ist."
3
Dem verschließt sich der Senat nicht. Becker RiBGH von Lienen befindet sich Sost-Scheible im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer Mayer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, we

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, we

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.