Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2000 - 3 StR 371/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die 27 Betrugstaten des Angeklagten jeweils als besonders schwere Fälle des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB angesehen und dabei auch das dort in Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 aufgeführte Regelbeispiel angenommen. Dazu ist erforderlich, daß der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Dem könnten Bedenken insoweit entgegenstehen, als in 18 der 27 Fälle juristische Personen (regelmäßig Handelsgesellschaften in der Form der GmbH) vom Angeklagten geschädigt worden sind.
Bei den durch das 6. StrRG eingefügten Regelbeispielen in § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB wollte der Gesetzgeber an Umstände anknüpfen, die nach Rechtsprechung oder Literatur bereits auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechts als besonders schwere Fälle gewertet werden konnten und auch aus anderen Strafzumessungsvorschriften bekannt waren. Hinsichtlich des Regelbeispiels "Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten einer großen Zahl von Menschen" ist in der Gesetzesbegründung auf § 283 a Satz 2 Nr. 2, § 283 d Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB Bezug genommen worden (BTDrucks. 13/8587 S. 42). Nach diesen Vorschriften liegt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts oder der Schuldnerbegünstigung in der Regel vor, wenn der Täter "viele Personen in die Gefahr des Verlustes ... ihrer Vermögenswerte ... bringt". Trotz dieser Bezugnahme in der Entstehungsgeschichte kann der Begriff Mensch nicht dahin ausgelegt werden, daß unter ihn neben natürlichen Personen auch juristische Personen fallen. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut die Grenze der Auslegung. Die Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von juristischen Personen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen , könnte daher - von Sonderfällen, etwa einer Ein-Mann-GmbH, abgesehen - das benannte Regelbeispiel für den Betrug im besonders schweren Fall nicht erfüllen. Das Regelbeispiel ist indes nicht erst erfüllt, wenn eine große Zahl von Menschen in die Gefahr geraten ist, ihr Vermögen zu verlieren, sondern bereits dann, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in diese Gefahr zu bringen. Die Annahme des besonders schweren Falles ist in aller Regel bereits dann gerechtfertigt , wenn der Täter eine Person in wirtschaftliche Not bringt (so die Stellungnahme des Bundesrats - BTDrucks. 13/8587 S. 64). Bei entsprechender Absicht reicht bereits die einmalige Tatbegehung zur Erfüllung des Regelbei- spiels aus (so die Bundesregierung in ihrer die Bedenken des Bundesrates aufnehmenden Stellungnahme - BTDrucks. 13/8587 S. 85). Daß der Angeklagte diese Absicht hatte, ist dem Urteil zu entnehmen. Danach wollte der Angeklagte unter der Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft im gesamten Bundesgebiet Warenbestellungen aufgeben und die gelieferten Waren schnellstmöglich weiterverkaufen. Nach diesem Plan ist der Angeklagte vorgegangen. Es versteht sich von selbst, daß dabei auch eine Vielzahl natürlicher Personen als Opfer in Betracht kam und sich die Absicht des Angeklagten auch darauf erstreckte. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)