Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2016 - 3 StR 344/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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- 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte versprach einem Bekannten, der Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf aus den Niederlanden bezog, gefälligkeitshalber eine größere Menge Kokain nach der Einfuhr durch einen Dritten entgegenzunehmen und dieses selbständig und ohne Begleitung nach Süddeutschland zu bringen. In Ausführung dieses Plans fuhr er zunächst in die Niederlande, um sich mit dem Liefe- ranten abzusprechen. Beide reisten dann gemeinsam nach Deutschland ein, wobei der Angeklagte mit seinem Fahrzeug hinter dem des Lieferanten fuhr, in dessen PKW sich 121 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 75,2 g Kokainhydrochlorid befanden. Nach Überschreitung der Grenze hielten beide Fahrzeuge auf einem Parkplatz. Dort stieg der Angeklagte aus, begab sich zum Fahrzeug des Lieferanten und übernahm Zug um Zug gegen Übergabe von 3.950 €, die er zuvor von seinem Bekannten erhalten hatte, das Kokain, das er alsdann in seinem PKW deponierte. Dort lag links neben dem Fahrersitz in Griffweite ein Baseballschläger und unter der Fußmatte vor dem Fahrersitz ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern. Mit diesen Gegenständen wollte sich der Angeklagte bei eventuellen Zwischenfällen verteidigen. Als er nochmals an das Fahrzeug des Lieferanten herantrat, wurde er von observierenden Polizeibeamten festgenommen.
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- 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
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- Zwar hat sich der Angeklagte mit dem Erwerb der Betäubungsmittel zur uneigennützigen Weitergabe diese im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verschafft (BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 128 f.). Indes tragen die Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei dieser Tat das in seinem Fahrzeug befindliche Messer bzw. den Baseballschläger mit sich geführt und sich damit des bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln schuldig gemacht.
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- Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist zwar auch dann erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den sonstigen Gegenstand erst in der Schlussphase der Übernahme der Betäubungsmittel vor deren Beendigung mit sich führt, auch wenn das Grunddelikt bereits vollendet ist (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15, NStZ 2016, 421 mwN). Vorliegend lassen die Feststellungen, die insbesondere nähere Ausführungen zu der Entfernung zwischen den beiden Fahrzeugen vermissen lassen, jedoch nicht erkennen , ob das Sichverschaffen des Kokains im Sinne der rechtsgeschäftlichen Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer (BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 128) nicht bereits abgeschlossen und damit rechtlich beendet war, als der Angeklagte es von dem Lieferanten übernommen hatte und zu seinem Fahrzeug brachte. War die Verfügungsgewalt des Angeklagten bereits auf dem Weg zu seinem Fahrzeug und nicht erst zu dem Zeitpunkt gesichert, als er es dort deponierte, dann führte der Angeklagte die in seinem PKW lagernden gefährlichen Gegenstände nicht mehr bei der Tat mit sich. In diesem Fall war er, als er es in den Wagen legte, bereits im Besitz des Kokains. Das Mitführen einer Waffe oder eines entsprechenden Gegenstandes beim Besitz der Betäubungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aber gerade nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11; Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - 5 StR 522/13, juris Rn. 2; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15, NStZ 2016, 421; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN).
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- Die Sache bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.