Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2020 - 3 StR 233/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Senat hat mit Urteil vom 27. November 2019 auf die Revision des Verurteilten die Strafverfolgung teilweise beschränkt, das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30. Oktober 2018 im Schuldspruch entsprechend geändert und die weitergehende Revision als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er neben einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz geltend macht.
- 2
- Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
- 3
- 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG aF war zentraler Gegenstand der Revisionshauptverhandlung. Der Senat war weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich gehalten, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15, wistra 2016, 452 Rn. 4 f. mwN).
- 4
- 2. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz richtet sich das Vorbringen gegen die Entscheidung des Senats in der Sache. Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21, 22; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4 mwN).
Anstötz Erbguth
Vorinstanz:
Lüneburg, LG, 30.10.2018 - 7102 Js 9283/12 21 KLs 1/17
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Annotations
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.