Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2002 - 3 StR 202/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 4 Fällen begangen in einem besonders schweren Fall" schuldig gesprochen , ihn hinsichtlich zweier Tatvorwürfe freigesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat hat jedoch die Entscheidungsformel berichtigt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Miûbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB aF verurteilt und bei vier Taten einen besonders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 StGB aF bejaht. Die Anwendung dieser Strafzumessungsvorschrift wird aber - anders als bei Annahme des nach § 176 a StGB nF nunmehr als Qualifikation ausgestalteten schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern - im Schuldspruch nicht erwähnt. Hat der Angeklagte bei einer Tat zugleich den Tatbestand eines Verbrechens (hier: sexuelle Nötigung) und den eines Vergehens (hier: sexueller Miûbrauch von Kindern) verwirklicht, so ist bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Entscheidungsformel das Verbrechen voranzustellen. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.