Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2012 - 3 StR 164/12

published on 15/05/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2012 - 3 StR 164/12
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 164/12
vom
15. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 30. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Soweit das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe gewusst
, dass in dem ihm übergebenen Reserverad Pakete mit Kokain
(und nicht eine Tüte mit Marihuana) versteckt waren, neben anderen
Indizien auch darauf stützt, dass auf der Verpackung gesicherte DNASpuren
mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 1 : 10 Milliarden vom
Angeklagten herrühren, begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken;
Urteil nicht in ausreichender Weise mit (vgl. hierzu Senat, Urteil vom
3. Mai 2012 - 3 StR 46/12; Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12).
Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler
beruht, denn allein schon die festgestellte Übereinstimmung der Identifizierungsmuster
ist ein (weiteres) deutliches - wenngleich weniger gewichtiges
- gegen den Angeklagten sprechendes Beweisanzeichen.
Becker Pfister Schäfer
Mayer Menges
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.