Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - 3 StR 143/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 beschlossen:
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. September 2015 verworfen, durch das der Verurteilte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Er beanstandet insbesondere, dass der Senat ohne weitere Begründung und vorherigen Hinweis dem Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt sei, obwohl die Antragsschrift in einem Punkt auf Tatsachen aufgebaut habe, für die sich im angegriffenen Urteil "letztlich kein Halt" gefunden habe; hierauf habe er bereits in der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 18. Mai 2016 hingewiesen.
- 2
- Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung , bei der er auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfassend auf materiellrechtliche Fehler überprüft hat, weder Verfahrensstoff verwertet , zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz vom 18. Mai 2016 war Gegenstand der Beratung. Dem Anspruch des Verurteilten ist in dem Ver- fahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts ergangen ist und der Verurteilte zuvor mit dessen Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte. Der Senat war darüber hinaus - auch mit Blick auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Mai 2016 - weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15 mwN).
Annotations
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.