Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - 3 StR 14/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Bedrohung , Freiheitsberaubung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte, der die Trennung von der Nebenklägerin nicht akzeptieren wollte, diese nach dem 3. Oktober 2017 gegen deren Willen mehrmals auf und bedrängte sie, zu ihm zurückzukehren. Überdies drang er in ihrer Abwesenheit gewaltsam in ihre Wohnung ein. Die Geschädigte, die aufgrund des Verhaltens des Angeklagten unter einer Schlaf- und Angststörung litt, erwirkte unter dem 9. Oktober 2017 eine einstweilige Anordnung, nach der es dem Angeklagten untersagt war, sich der Nebenklägerin oder ihrer Wohnung auf eine Entfernung von weniger als 20 m zu nähern, Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen, ihr mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit zu drohen und ihren Körper, ihre Gesundheit oder ihre Freiheit zu verletzen. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 11. Oktober 2017 zugestellt.
- 3
- Am 17. Oktober 2017 kurz nach 22.30 Uhr klingelte der Angeklagte an der Haustür der Geschädigten. Um ein erneutes Eindringen in ihre Wohnung zu verhindern, ging die Nebenklägerin nach draußen, wo sie auf den Angeklagten traf, der mit ihr reden wollte. Die Geschädigte lehnte dies ab und ging zu ihrem Auto, um damit wegzufahren. Der Angeklagte hinderte sie einzusteigen und schlug die Autotür zu. Als sie den Angeklagten wegschieben wollte, wurde dieser aggressiv und zerrte die Geschädigte einige Meter zu einem kleinen Vorplatz , auf dem er sie - ihre Gegenwehr überwindend - gegen eine Garage drückte. In dieser Position versuchte er, die Geschädigte mehrfach zu küssen, wobei es ihm schließlich gelang, seine Zunge in ihren Mund zu stecken. Nachdem sich die Nebenklägerin kurz vom Angeklagten lösen und weglaufen konnte , drückte dieser die Geschädigte, nachdem er sie eingeholt hatte, erneut mit Gewalt gegen einen Holzzaun, versuchte, sie zu küssen, und schlug ihren Kopf gegen den Zaun. Schließlich holte er aus seiner Gürteltasche eine scharfe, spitz zulaufende, maximal 15 cm lange Schere aus Metall hervor. Diese hielt er der Nebenklägerin an den Hals und drohte, sich und die Geschädigte umzubringen , falls sie ihn verlasse. Überdies drohte er, die Nebenklägerin "abzustechen" , sollte sie den vorbeikommenden Passanten auf sich aufmerksam machen. Schließlich beruhigte sich der Angeklagte und begab sich mit der Geschädigten zurück zu deren Auto. Als ihm die Nebenklägerin erneut klar zu machen versuchte, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenkommen wolle, setzte er sich - die Gegenwehr der Zeugin überwindend - mit einem Knie auf deren Oberschenkel, führte ihren rechten Arm gewaltsam hinter den Fahrersitz und hielt ihn dort umklammert fest. Erneut führte der Angeklagte in Kenntnis dessen , dass er die genannte Schere bei sich führte und diese jederzeit zur Überwindung des Widerstands der Zeugin einsetzten könnte, gegen deren Willen seine Zunge in ihren Mund ein. Sodann griff er unter ihrem Büstenhalter an ihre Brust, knetete diese einige Sekunden und versuchte, in den Schritt der Geschädigten zu fassen. Dabei löste er versehentlich die Autohupe aus, woraufhin er von der Nebenklägerin abließ, die Autoschlüssel an sich nahm und sich auf den Beifahrersitz setzte. Dort holte er erneut die Schere aus seiner Tasche und drohte, sich und die Nebenklägerin umzubringen, sollte diese ihn verlassen. Als die Geschädigte ihm mitteilte, sie wolle lieber sterben, als nochmal mit ihm zusammenzukommen , ließ der Angeklagte von ihr ab.
- 4
- Die Nebenklägerin erlitt durch die Tathandlungen großflächige Hautabschürfungen , ein Hämatom sowie eine Druckempfindlichkeit im Bereich des Kiefers und lebte bis zur Inhaftierung des Angeklagten in der Angst, er könne sie erneut aufsuchen.
- 5
- 2. Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich als schwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gewürdigt (§ 177 Abs. 1, Abs. 7 Nr. 1, § 223 Abs. 1, § 240 Abs. 1, 2 und 3, § 239 Abs. 1, § 241 Abs. 1, §§ 22, 52 StGB, § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 GewaltSchG).
- 6
- 3. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer von einer tateinheitlichen Verwirklichung der Tatbestände der Bedrohung und Freiheitsberaubung ausgegangen ist und das Geschehen als versuchte Nötigung gewertet hat.
- 7
- Das Landgericht hat zunächst nicht bedacht, dass der Angeklagte einen der von ihm erstrebten Nötigungszwecke - die Nebenklägerin davon abzuhalten den vorbeikommenden Passanten auf sich aufmerksam zu machen - erreichte. Das Tatgeschehen ist daher insoweit als vollendete Nötigung zu würdigen. Überdies tritt die Bedrohung hinter der Nötigung zurück, was auch dann gilt, wenn diese - wie vom Landgericht angenommen - nur in der Form des Versuchs vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, juris Rn. 4 mwN).
- 8
- Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Erschöpft sich die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich als tatbestandsmäßiges Mittel zur Begehung eines anderen Deliktes - hier der sexuellen Nötigung -, kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - 2 StR 447/06, juris Rn. 4 mwN). Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass der Angeklagte die Nebenklägerin über die Erzwingung der sexuellen Handlungen hinaus in ihrer Fortbewegungsfreiheit behindert hätte. Soweit der Angeklagte zu Beginn des Geschehens verhinderte, dass die Geschädigte ihr Kraftfahrzeug benutzte, stellt diese Handlung, mit der die Fortbewegungsfreiheit der Nebenklägerin nicht aufgehoben wurde, keine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB dar.
- 9
- Der Senat hat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO entsprechend geändert. Er hält es für ausgeschlossen, dass in einer neuen Verhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden können, die geeignet sind, die Annahme einer tateinheitlich verwirklichten Freiheitsberaubung zu belegen.
- 10
- 4. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung und Freiheitsberaubung eine geringere Strafe verhängt hätte. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung erschwerend die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände berücksichtigt hat. Denn die Änderung des Schuldspruchs führt lediglich dazu, dass der Angeklagte nicht gegen sechs, sondern vier Straftatbestände verstoßen hat.
- 11
- 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Tiemann Hoch BESCHLUSS 3 StR 14/19 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2019 beschlossen: Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 2019 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im Tenor statt "Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 2019" richtig heißen muss "Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 2018".
Schäfer Gericke Wimmer
ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR14.19.0
Tiemann Berg
ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR14.19.0
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.