Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2012 - 3 StR 14/12

published on 28/02/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2012 - 3 StR 14/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 14/12
vom
28. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Anträge - am
28. Februar 2012 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen
:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim
vom 13. September 2011 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom
22. November 2011, mit dem die Revision des Angeklagten
als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die
zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie bestimmt, dass von dieser Strafe "als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer" zwei Monate als vollstreckt gelten.
2
Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Der Rechtsfolgenausspruch hält indes materiellrechtlicher Prüfung nicht stand.
3
1. Das Landgericht hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet, schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG verneint und die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG auf die Schwere der Schuld gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen , mit denen die Jugendkammer die Höhe der Strafe begründet hat. Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich deren Höhe gemäß § 18 Abs. 2 JGG vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht.
5
Das Landgericht hat zwar ausgeführt, es habe sich bei der Bemessung der konkreten Höhe der Jugendstrafe vorrangig am Erziehungszweck orientiert (UA S. 23). Nachfolgend werden jedoch ausschließlich Zumessungserwägungen mitgeteilt, die auch im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich sind. Auch an anderer Stelle des Urteils finden sich keine Hinweise darauf, dass die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe den Vorrang des Erziehungszwecks beachtet hat. Lediglich am Ende der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht ausgeführt, es habe auf die konkrete Strafe "unter besonderer Beachtung der Persönlichkeitsentwicklung und des noch bestehenden Erziehungsbedarfs des Angeklagten" erkannt (UA S. 24), ohne dies allerdings näher zu substantiieren. Eine derartige, lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens in den Urteilsgründen genügt grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281).
6
Den Urteilsgründen ist auch in ihrem Zusammenhang nicht zu entnehmen , dass bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedürfnis vorliegt, welches die Verhängung einer lang dauernden und zu verbüßenden Haftstrafe erfordert. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, sondern hätte einer eingehenden Erörterung bedurft. Nach den getroffenen Feststellungen trat der Angeklagte bisher nur geringfügig und zuletzt im Jahre 2004 strafrechtlich in Erscheinung. Er begann nach unauffälliger, mit der Fachhochschulreife abgeschlossener Schulausbildung ein Studium, das er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im 5. Semester fortsetzte. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte aufgrund einer zur Tatzeit bestehenden hirnorganischen Beeinträchtigung wegen der Folgen einer im Oktober 2008 erlittenen massiven Kopfverletzung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Mit diesen Umständen hätte sich die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe auseinandersetzen und das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen einer längeren Haftverbüßung für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen.
7
2. Die Aufhebung des Strafausspruchs bedingt hier auch den Wegfall der Kompensationsentscheidung. Das neue Tatgericht hat über die Rechtsfolgen deshalb insgesamt neu zu entscheiden.
8
3. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen ; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Menges
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(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, we

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is
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(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, we

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is
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(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.