Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2011 - 2 StR 669/10

published on 21/04/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2011 - 2 StR 669/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 669/10
vom
21. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 gemäß § 356a
StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 10. März 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat auf die Revision des Beschwerdeführers das angefochtene Urteil im Ausspruch über eine von vier Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben, insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die Revision des Angeklagten im Übrigen verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, soweit die Revision verworfen wurde. Mit einer "vorläufigen Begründung" macht er im Wesentlichen geltend, seine Schriftsätze seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Die Revisionsbegründung der Verteidigerin reiche nicht aus, zumal diese vom Landgericht gegen seinen Willen bestellt worden sei und "Verrat" geübt habe. Er sei faktisch vom Revisionsverfahren ausgeschlossen worden.
2
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, da eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt. Der Senat hat alle zu den Akten gelangten Schriftsätze zur Kenntnis genommen. Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie von der Verteidigerin erhobenen Rügen, auf die auch der Generalbundesanwalt eingegangen war, sind nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschieden worden. Nachdem die Revision fristgerecht begründet worden war, bestand für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Nachschieben weiterer Rügen kein Anlass. Gegen die Tätigkeit der gerichtlich bestellten Verteidigerin im Revisionsverfahren bestehen keine Bedenken. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 18/03/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. September 2012 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.