Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2011 - 2 StR 611/10
published on 16/03/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2011 - 2 StR 611/10
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 611/10
vom
16. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das pauschale Vorbringen des Angeklagten zu den Haftbedingungen in Polen gibt keinen Anlass, von einem anderen Anrechnungsmaßstab als 1:1 auszugehen.
Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das pauschale Vorbringen des Angeklagten zu den Haftbedingungen in Polen gibt keinen Anlass, von einem anderen Anrechnungsmaßstab als 1:1 auszugehen.
Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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published on 14/03/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 520/11 vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1
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