Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 2 StR 590/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2019 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Senat hat die Revision des Antragstellers am 19. Februar 2019 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 4. März 2019, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 8. März 2019, bean- tragt der Antragsteller die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO“, weil sein Verteidiger zwar versprochen habe, die Revisionsbegründung anzufertigen und mit ihm zu besprechen. Dies sei aber nicht geschehen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger sei ihm aus der Haft heraus nicht möglich gewesen. Von der Revisionsverwerfung, die ihm am 1. März 2019 zugegangen sei, sei er überrascht worden. Er bitte daher um Einräumung einer Frist, um „mit einem neuen Anwalt die Revision vorbereiten und die Revisionsrechtfertigung dem Senat vorlegen zu können.“
II.
- 2
- 1. Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497). Die unzutreffende Bezeichnung ist unschädlich (§ 300 StPO).
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- 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
- 4
- a) Der gerichtlich bestellte Verteidiger hat die Revision in zulässiger Weise mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet, die in allgemei- ner Form erhoben wurde. Weitere Ausführungen hat er sich „ausdrücklich vorbehalten“ , aber nicht eingereicht. Ein Verschulden seines Verteidigers müsste sich der Antragsteller gegebenenfalls zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 5 StR 134/12). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat ist mit dem Verhalten des Verteidigers nicht verbunden.
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- b) Die Äußerungsfrist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO wurde vom Senat eingehalten. Sie lässt sich nicht verlängern (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). Eine Pflicht des Revisionsgerichts , auf weiteres Vorbringen zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn es angekündigt oder „vorbehalten“ wurde (vgl.BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497).
- 6
- 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151).
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.