Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2017 - 2 StR 498/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon es neun Monate als vollstreckt erklärt hat. Nach Aufhebung dieses Urteils mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgrund einer Revision des Angeklagten (Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 – 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84) hat es den Angeklagten nunmehr wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass neun Monate dieser Strafe als bereits vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
- 2
- Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.
II.
- 3
- Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
III.
- 4
- Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat.
- 5
- 1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grundsätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung einer verhängten Freiheitsstrafe auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit , sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Juli 1992 – 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 111/92; Senat, Beschluss vom 22. März 1995 – 2 StR 51/95, jeweils mwN).
- 6
- 2. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil bezüglich der Feststel- lungen zum äußeren Tatgeschehen „ebenso wie zum übrigen Verfahrensablauf seit Aufnahme der Ermittlungen im August 2007“ auf das Urteil des Landge- richts vom 29. Juli 2014 verwiesen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2013 zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde und dass insoweit Pfändungen erfolgt sind. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen im Übrigen, hat es nicht getroffen.
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- 3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Festsetzung einer für ihn günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätte. Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Grube RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.