Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - 2 StR 489/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat: Die im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Berücksichtigung der Umstände , dass der Angeklagte "Überführungsrisiken planvoll verhindert hat", indem er Gespräche aus Telefonzellen geführt, den Abnehmern seine Telefonnummer nicht genannt, Betäubungsmittel an abgelegenen Orten übergeben und darauf geachtet hat, diese nicht mit bloßen Händen zu berühren, ist rechtlich nicht unbedenklich. Jedoch ist die Bewertung des Gesamtbildes eines professionellen Vorgehens als Ausdruck krimineller Energie im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. RiBGH Dr. Appl ist an der Krehl Eschelbach Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Ott Zeng
Annotations
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.