Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - 2 StR 463/13

published on 21/11/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - 2 StR 463/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 463/13
vom
21. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 21. November 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. April 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2
1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon die Annahme, der Ange- klagte habe die Tat in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
Das Landgericht ist - sachverständig beraten - davon ausgegangen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen. Der Angeklagte leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ auf Borderline-Organisationsniveau (ICD-10: F60.30 und F60.31). Die festgestellte Persönlichkeitsstörung sei auch als schwer im Sinne von § 21 StGB anzusehen, weil das Störungs- und Krankheitsbild nach Einschätzung des Sachverständigen dermaßen deutlich ausgeprägt sei, dass es einer psychotischen Erkrankung gleichgesetzt werden könne. Zudem würden die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten, wie eine Störung des Selbstwertgefühls mit deutlicher Schwäche von Abwehrmechanismen und auch Realitätsprüfungsmechanismen , die durchgängig festzustellende Beeinträchtigung der Beziehungsgestaltung und der psychosozialen Leistungsfähigkeit, durch die affektive Auffälligkeiten aufgetreten seien, das Verhalten des Angeklagten bestimmen (UA S. 30).
4
Damit hat die Strafkammer für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung den nach der Rechtsprechung erforderlichen Schweregrad zur Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit aufweist. Die Erwägungen des Landgerichts beschreiben in allgemeiner Form lediglich noch einmal die angenommene Persönlichkeitsstörung und enthalten - weder für sich noch im Zusammenhang mit den weiteren Urteilsgründen - den Beleg dafür, dass sie in ihrer belastenden Wirkung für den Betroffenen - und damit auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - zur Tatzeit das Gewicht krankhafter seelischer Störungen i.S.d.
§§ 20, 21 StGB erreicht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31; st. Rspr.).
5
Soweit die Strafkammer an anderer Stelle davon ausgeht, das tiefgreifend in der Persönlichkeit verankerte Verhaltensmuster lasse sich bis in die Kindheit zurückverfolgen, wobei sich die Verhaltensauffälligkeiten letztendlich erst im Erwachsenenalter klinisch manifestiert hätten (UA S. 28), und im Zusammenhang mit der Gefahrenprognose ausführt, mit der (nachweisbaren) Begehung von Straftaten zeige sich eine neue Qualität der bislang unbehandelten Krankheit (UA S. 39), ist auch damit nicht dargetan, dass eine sich daraus möglicherweise ergebende progrediente Entwicklung der Erkrankung vom Kindesbis in das Erwachsenenalter des 35-jährigen Angeklagten nunmehr den für die Annahme eines Eingangsmerkmals nach §§ 20, 21 StGB erforderlichen Schweregrad aufweist. Dass der Angeklagte "emotional instabil" reagiert und es dadurch nach der Einschätzung des Sachverständigen jetzt zu Straftaten kommt (UA S. 39), ist jedenfalls für sich allein - ohne die Vornahme der erforderlichen Gesamtbetrachtung von Tat und Täter - nicht geeignet, die nötige Schwere der Persönlichkeitsstörung zu belegen. Die auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführende (erstmalige) Begehung von Straftaten durch den Angeklagten rechtfertigt nicht ohne Weiteres den von der Strafkammer gezogenen Schluss, dies sei mit einer relevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit einhergegangen; es ist auch bei der festgestellten Erkrankung des Angeklagten durchaus vorstellbar, dass dadurch das Hemmungsvermögen (noch) nicht in strafrechtlich relevanter Weise tangiert war. Dies hätte vom Landgericht erörtert werden müssen.
6
Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB, ohne dass es noch darauf ankommt, ob auch die vom Landgericht vorgenommene Gefahrenprognose Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.
7
2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch auf, obwohl der Angeklagte insoweit durch die fehlerhafte Annahme verminderter Schuldfähigkeit an sich nicht beschwert ist. Dies gibt dem neuen Tatrichter Gelegenheit, aufgrund neuer Feststellungen zur Erkrankung des Angeklagten eine in sich stimmige neue Rechtsfolgenentscheidung zu treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - 2 StR 219/00). Dabei wird die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu erwägen sein, wobei der Senat ausschließt, dass sich daraus Erkenntnisse ergeben könnten, die den Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten für möglich erachten und damit den Bestand des Schuldspruchs gefährden könnten. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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published on 16/08/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 219/00 vom 16. August 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16.
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Annotations

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.