Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - 2 StR 395/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 29. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2018 aufgehoben, soweit gegen diesen Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 € als Gesamtschuldner angeordnet worden ist; diese entfällt, soweit sie sich gegen den Angeklagten K. richtet. 2. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt und hat gegen ihn sowie gegen seine beiden Mitangeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 € als Gesamtschuldner angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
- 2
- Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
- 4
- 2. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten die Einziehung für einen Tatertrag in Höhe von 20.000 € angeordnet, der aus dem „Testverkauf“ des halben Kilogramms Kokain am 6. Juli 2016 stammte. Bei dieser Geldübergabe waren auf Verkäuferseite allerdings nur die beiden Mitangeklagten A. und I. , nicht jedoch der Angeklagte K. vor Ort beteiligt. Damit hat der Angeklagte die faktische Verfügungsgewalt über das Kaufgeld bei Übergabe nicht erlangt. Die Annahme einer mittäterschaftlichen Zurechnung im Rahmen des Handeltreibens reicht für eine Haftung alleine nicht aus (BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 326/18). Daher wäre gegen den Angeklagten K. nur der auf ihn selbst entfallende Teil des Verkaufserlöses als Tatertrag anzusetzen. Da aber weitere Feststellungen hierzu nicht mehr zu erwarten sind, lässt der Senat die Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten K. insgesamt entfallen.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.