Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2017 - 2 StR 395/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:280317B2STR395.16.1
published on 28/03/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2017 - 2 StR 395/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 395/16
vom
28. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl
ECLI:DE:BGH:2017:280317B2STR395.16.1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 3. Mai 2016, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Wetzlar – Strafrichter – zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendeten die Mitangeklagten D. und A. in einer Nacht im August 2015 aus den Räumen eines Wohnhauses in H. , in das sie zuvor eingestiegen waren, u.a. einen etwa 20 kg schweren Tresor im dem sich über 23.000 € befanden. Den Tresor luden sie in den Kofferraum ihres Pkw und fuhren anschließend vom Tatort in Richtung W. . Unterwegs „bogen sie in ein Waldgebiet ein, hielten dort an, nahmen den Tresor aus dem Kofferraum und legten ihn in dem Waldstück ab“. Da sie den Tresor nicht öffnen konnten, fuhren sie – ohne Tresor – zu dem Angeklagten nach Aß. , um von diesem geeignetes Werkzeugfür die Öffnung des Tresors zu entleihen. Dabei berichteten sie ihm von dem zuvor begangenen Wohnungseinbruchdiebstahl und dem entwendeten Tresor. Der Angeklagte gab den beiden Haupttätern einen Vorschlaghammer, mit dem es ihnen indes ebenfalls nicht gelang, den Tresor zu öffnen. Daraufhin begaben sie sich mit ihrem Fahrzeug erneut zum Angeklagten und baten ihn erneut um geeignetes Werkzeug. Der Angeklagte überließ den Mitangeklagten nunmehr ein Brecheisen und begleitete sie zum Ablageort des Tresors, „um gegebenenfalls bei der Öffnung behilflich zu sein“. Mit dem Brecheisen gelang es schließlich dem Mitangeklagten D. , den Tresor zu öffnen; der Angeklagte erhielt für seine Hilfe etwa 200 € von dem erbeuteten Geld. Auf der Rückfahrt warfen der Angeklagte und der Mitangeklagte A. den Tresor mit darin befindlichen weiteren Papieren in einen nahe gelegenen Fluss.
3
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bestanden die Tatbeiträge des Angeklagten darin, geeignetes Werkzeug zum Aufbruch des zuvor durch die beiden Haupttäter entwendeten Tresors zur Verfügung zu stellen, in der Begleitung zum Ablageort des Tresors, um „gegebenenfalls“ bei dessen Öffnung behilflich zu sein, und in der Entsorgung des Tresors. Der Wohnungseinbruchdiebstahl war allerdings bereits zu dem Zeitpunkt beendet, als die Haupttäter den Angeklagten aufsuchten, um von diesem geeignetes Werkzeug für die Öffnung des Tresors zu entleihen und ihm dabei von dem zuvor begangenen Wohnungseinbruchdiebstahl berichteten. Das Diebesgut war aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsorts bereits entfernt. Rückholaktivitäten des Eigentümers waren nicht zu erwarten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 154/13, vom 18. April 2012 – 2 StR 6/12 und vom 26. Mai 2000 – 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89).
5
Da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend prüfen kann, ob der Angeklagte sich ggf. wegen Hehlerei oder Begünstigung strafbar gemacht hat, kommt auch eine Schuldspruchänderung nicht in Betracht. Der dargelegte Rechtsfehler führt deshalb zur Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung.
6
3. Da die Strafgewalt des Strafrichters ausreicht, macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 – 4 StR 75/94, BGHR StPO § 354 Abs. 3 Zuständigkeit 1). Appl Zeng Bartel Wimmer Grube
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.