Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2005 - 2 StR 308/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Angeklagte sowie seine Verteidigerin haben am 17. März 2005 nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. Am 22. April 2005 legte der Angeklagte Revision ein und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision waren als unzulässig zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat seine Behauptungen zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts nicht glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaub-haftmachung (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdnr. 9). Deswegen genügt auch nicht die Versicherung des Verteidigers, er habe die Tatsachen 'in der dargelegten Art und Weise durch Mitteilung des Angeklagten selbst wahrgenommen' (vgl. Schriftsatz vom 22. April 2005 S. 3) nicht zur Glaubhaftmachung. Allein die Benennung der Verteidigerin W. als Zeugin reicht für sich genommen zur Glaubhaftmachung ebenfalls nicht aus (vgl. Meyer-Goßner aaO § 45 Rdnr. 8, § 26 Rdnr. 11). Im Übrigen sprechen die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden (richtig: beisitzenden) Richters und der Staatsanwältin gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre aber auch unbegründet. Zwar hat der große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 3. März 2005 (NJW 2005 S. 1440) Grundsätze zur Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache aufgestellt, die im vorliegenden Fall - die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten unterstellt - zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten. Indes hätte die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache oder ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht wie auch das Fehlen einer qualifizierten Belehrung lediglich die Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so dass dem Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten Umstände ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04). Denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH aaO S. 1444).
3. Die Revision ist demnach unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO)." Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03 - an. Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß Fischer Dr. Bode ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit verhindert zu unterschreiben. Rothfuß Roggenbuck Appl
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.