Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2012 - 2 StR 288/12
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die weitere von Rechtsanwalt R. , dem Wahlverteidiger des Angeklagten, mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 erhobene Verfahrensrüge ist nicht innerhalb der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden, die durch die Zustellung des Urteils an die Pflichtverteidigerin am 5. April 2012 in Lauf gesetzt wurde.
Das Vorbringen des Wahlverteidigers, die Frist zur Begründung der Revision sei ihm gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil das Urteil nicht auch ihm zugestellt worden sei, greift nicht durch. Bei mehrfacher Verteidigung genügt die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger (vgl. BGHSt 34, 371, 372; BGH, StraFo 2008, 509).
Becker Appl Berger RiBGH Dr. Eschelbach befindet sich Ott im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
Annotations
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.