Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2011 - 2 StR 272/11

published on 10/08/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2011 - 2 StR 272/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 272/11
vom
10. August 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Brandstiftung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 10. August 2011 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und S. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2011
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass aa) der Angeklagte D. wegen Brandstiftung in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung , sowie wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt wird; bb) der Angeklagte S. wegen Brandstiftung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung , sowie wegen versuchter Brandstiftung verurteilt wird; cc) der Mitangeklagte Sch. wegen Brandstiftung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung , sowie wegen versuchter Brandstiftung verurteilt wird;
b) betreffend den Angeklagten S. im Strafausspruch zu Fall II. 5 aufgehoben; die insoweit verhängte Einzelstrafe entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Revisionsverfahrens zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten D. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Brandstiftung in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten S. wegen Brandstiftung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten D. und S. haben mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Zu den Fällen II. 4 und 5 hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte D. sowie der Mitangeklagte Sch. zwei fremde Pkws in Brand setzten, indem sie von dem Angeklagten S. , der aus seinem Pkw das Geschehen beobachtete, zuvor erworbene Grillanzünder gleichzeitig auf die Vorderreifen auf der Beifahrerseite der Pkws legten und entzündeten. Eines der Fahrzeuge wurde durch den Brand schwer, das andere erheblich geringer beschädigt.
3
Im Gegensatz zu der Annahme des Landgerichts, die unter II. 4 und 5 festgestellten und rechtlich als Brandstiftung (II. 4) bzw. versuchte Brandstiftung (II. 5) gewerteten Taten stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, ist insoweit ein Fall natürlicher Handlungseinheit gegeben, da sie auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhten und die Ausführungshandlungen gleichzeitig erfolgten.
4
Die Umbewertung des Konkurrenzverhältnisses bedingt die dem Beschlusstenor zu entnehmende, auf den Mitangeklagten Sch. , der keine Revision eingelegt hat, gemäß § 357 StPO zu erstreckende Änderung des Schuldspruchs bezüglich der Angeklagten D. und S. , hinsichtlich des Angeklagten S. auch die Aufhebung des Strafausspruches zu Fall II. 5.
5
Der Senat kann ausschließen, dass die Schuldspruchänderung sich auf die Bemessung der vom Landgericht am Erziehungsgedanken orientierten Einheitsjugendstrafen der Angeklagten D. und Sch. ausgewirkt hätte.
6
Dies gilt gleichermaßen für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe bei dem Angeklagten S. , bei der das Landgericht einen „(noch) engeren Zusammenzug der Einzelstrafen“ nicht unter Bezugnahme auf die Anzahl der verwirklichten Taten, sondern auf die Vielzahl der dabei in Mitleidenschaft gezogenen Fahrzeuge abgelehnt hat.
7
Der geringe Erfolg der Revision des Angeklagten S. rechtfertigt eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/05/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 487/15 vom 12. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120516U4STR487.15.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2016, an d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.