Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2014 - 2 StR 202/14

bei uns veröffentlicht am15.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR202/14
vom
15. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 2014 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Schleiden vom 4. Mai 2011 und 8. September 2011 sowie der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. September 2013 unter Auflösung der in der letztgenannten Entscheidung verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
Während der Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden sind, hält die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
4
Das Landgericht hätte die Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten aus den Vorverurteilungen des Amtsgerichts Schleiden vom 4. Mai 2011 und 8. September 2011 nicht in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbeziehen dürfen, da diese Strafen bereits vollständig verbüßt waren und gemäß § 55 Abs. 1 StGB die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit bereits erledigten Strafen nicht in Betracht kommt (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 6). Dass bereits das Landgericht Aachen in seinem eine eigene Sachentscheidung enthaltenen Berufungsurteil vom 26. September 2013 die Freiheitsstrafen aus den vorgenannten Urteilen des Amtsgerichts Schleiden rechtsfehlerhaft in die nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen hatte, obwohl die Strafen auch zu diesem Zeitpunkt bereits verbüßt waren (vgl. hierzu LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 24 f.), führt zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Denn für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist die tatsächlich gegebene materielle Gesamtstrafenlage maßgeblich, so dass eine fehlerhaft gebildete frühere Gesamtstrafe aufzulösen und die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 24. März 1988 - 1 StR 83/88, BGHSt 35, 243, 244 f.; Beschluss vom 5. Dezember 1990 - 3 StR 407/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 4). Da eine nachträgliche Gesamtstrafen- bildung nicht mehr möglich war, hätte das Landgericht einen Härteausgleich erwägen müssen (vgl. Fischer aaO § 55 Rn. 21).
5
Dagegen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. September 2013 in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einzubeziehen waren, weil insoweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorlagen.
6
Darüber hinaus waren auch hinsichtlich des weiteren unerledigten Urteils des Amtsgerichts Schleiden vom 3. Juli 2013, mit dem gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt worden ist, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine Entscheidung über die Einbeziehung dieser Strafe hat das Landgericht indes rechtsfehlerhaft nicht getroffen. Der Umstand, dass das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 26. September 2013 gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 3. Juli 2013 abgesehen hatte, hinderte das Landgericht nicht, die Geldstrafe in die von ihm neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen; vielmehr hätte das Landgericht diesbezüglich eine eigenständige Entscheidung gemäß § 53 Abs. 2 StGB treffen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 5 StR 24/07, NStZ-RR 2007, 232; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung , 5. Aufl., Rn. 1251 f.).
Appl Schmitt Eschelbach
Ott Zeng

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2014 - 2 StR 202/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2014 - 2 StR 202/14

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2014 - 2 StR 202/14 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2007 - 5 StR 24/07

bei uns veröffentlicht am 09.05.2007

5 StR 24/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

5 StR 24/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass auch die Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 (Az.: 6050 Js 9064/92) in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren einbezogen werden.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten einbezogen sind
a) die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 7. Juni 2005 (Az.: 7296 Js 11760/04VRs 268/06) sowie
b) die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 4. November 2005 (Az.: 7103 Js 18416/03VRs 2022/06).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 (Az.: 6050 Js 9064/92) und Einbeziehung der diesem zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Für die in dieser Entscheidung ebenfalls enthaltene gesonderte (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) und bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe hat die Strafkammer lediglich einen Härteausgleich vorgenommen. Wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 22. Mai 2001 hat das Landgericht den Angeklagten daneben wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hierin hat es unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom 18. April 2006 (Az.: 7103 Js 18416/03) die dieser Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen einbezogen.
2
Die Revision des Angeklagten führt zur Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 verhängten dreizehn Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Das Landgericht hat in die im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaft die Einzelgeldstrafen aus diesem Urteil nicht mit einbezogen. Der Senat holt dies nach.
4
a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB sind die Vorschriften der §§ 53, 54 StGB auch dann anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn ergangene Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung be- gangen hat. Diese Verweisung schließt die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein, nach der das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen kann (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 43, 195, 212; 44, 179, 184). Deshalb sind auch die Einzelgeldstrafen aus einer früheren Verurteilung solange einbeziehungsfähig , wie diese Verurteilung noch nicht insgesamt im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist.
5
b) Hier war trotz der Begleichung der gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert verhängten Gesamtgeldstrafe die Verurteilung aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 noch nicht vollständig erledigt , da die daneben verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Strafaussetzung zur Bewährung) weder vollstreckt noch erlassen war. Damit waren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auch die Einzelgeldstrafen aus diesem Urteil einzubeziehen. Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB).
6
2. In die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sind die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Kandel vom 7. Juni 2005 und des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 4. November 2005 einbezogen, die zunächst im Berufungsurteil des Landgerichts Landau vom 18. April 2006 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe zusammengeführt worden waren. Da das Landgericht in der Urteilsformel lediglich die dem Urteil des Landgerichts Landau „zugrunde liegenden Einzelfreiheitsstrafen“ benennt, ergänzt der Senat zur Klarstellung den Tenor um die Bezeichnung der beiden amtsgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einbezogenen Strafen gegen den Angeklagten verhängt worden sind.
7
3. Dass das Landgericht hinsichtlich der durch Unterlassen begangenen Taten der Körperschaft- und der Gewerbesteuerhinterziehungen für denselben Veranlagungszeitraum jeweils Tateinheit und nicht – was zutref- fend gewesen wäre (BGH wistra 2005, 30 m.w.N.) – Tatmehrheit angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Basdorf Gerhardt Raum Brause Jäger