Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2016 - 2 StR 123/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den nicht revidierenden Mitangeklagten S. wegen des gleichen Schuldvorwurfs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten K. hat Erfolg und ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken.
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- 1. Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- a) Nach den Feststellungen drangen beide Angeklagte am 2. Juni 2014 gegen 8.30 Uhr in einen Bungalow in A. ein, um daraus Stehlenswertes zu entwenden. Dabei gingen sie davon aus, dass sich niemand in dem Haus befindet. Als einer der Angeklagten aber die Tür eines der Schlafzimmer öffnete , stellte er zu seiner Überraschung fest, dass darin eine Person schlief, die durch den Lichteinfall geweckt wurde. Es handelte sich bei ihr um die dort nicht wohnhafte Tochter des Hauseigentümers, B. ; diese begab sich unmittelbar nach dem Erwachen zu der Schlafzimmertür, die der Täter sofort wieder geschlossen hatte und die nunmehr zugehalten wurde. Frau B. fing an zu schreien und hämmerte gegen die Tür, woraufhin sich zumindest einer der beiden Angeklagten entschloss, sie mit Gewalt einzuschüchtern, um ungestört die Wegnahme weiterer Gegenstände aus dem Haus zu ermöglichen. Hierzu öffnete dieser Täter die Tür einen Spalt breit und sprühte Frau B. aus kurzer Distanz Pfefferspray mitten ins Gesicht, bevor die Tür wieder geschlossen wurde. Schon zuvor und währenddessen hörte die Zeugin, wie sich zwei Personen in polnischer Sprache unterhielten. Zumindest jetzt hatte sich auch der zweite Angeklagte mit dem Vorgehen gegen Frau B. einverstanden erklärt; zugleich entschlossen die Angeklagten sich, das Tatopfer einzuschließen, indem sie - um weiter ungehindert nach Beute suchen zu können - eine schwere Couch vor die Tür des Schlafzimmers schoben. Die Angeklagten setzten ihre Suche nach stehlenswerten Gegenständen fort, wurden dabei aber von der Polizei gestört, die von der Zeugin B. mittels ihres Handys herbeigerufen worden war. Beide Angeklagte ergriffen die Flucht. Der Mitangeklagte S. wurde in der Nähe des Hauses von Polizeibeamten gestellt, der Angeklagte K. konnte zunächst entkommen und wurde erst ca. eine Stunde später einige Kilometer vom Tatort entfernt festgenommen. Die Pfefferspraydose wurde auf dem Fluchtweg des Angeklagten K. gefunden.
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- b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass beide Angeklagte zunächst im Hinblick auf einen Wohnungseinbruchsdiebstahl arbeitsteilig gehandelt hätten, und hat im Übrigen dahinstehen lassen, ob ein eventueller Einsatz des Sprays vorab zwischen den Angeklagten vereinbart gewesen sei bzw.ob der jeweilige Mittäter überhaupt gewusst habe, dass der andere ein Pfefferspray bei sich führe und dies gegebenenfalls zum Einsatz bringen wollte. Unabhängig davon, dass sich Feststellungen dazu, wer das Spray gegen die Zeugin B. eingesetzt hatte, nicht treffen ließen, war die Strafkammer sodann der Ansicht, dass sich beide Angeklagte den Einsatz des Pfeffersprays zurechnen lassen müssten (UA S. 63 f.). Denn der nicht sprayende Täter habe sich spätestens (jedenfalls) den Einsatz des Sprays zu eigen gemacht, als er dem Mittäter geholfen habe, die Couch vor die Tür zu schieben, und trotz Kenntnis der Gewaltanwendung mit den Wegnahmehandlungen fortgefahren sei.
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- c) Dies begegnet mit Blick auf die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Recht ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass die getroffene Feststellung zur Zurechnung der Gewaltanwendung im Hinblick auf die noch nicht vollendete Wegnahme von Sachen und damit zur Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (statt Wohnungseinbruchsdiebstahls) führt. Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft des jeweils nicht sprayenden Angeklagten ist in Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung aber kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (st. Rspr.; zuletzt Senat, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 37). So liegt der Fall hier. Als die beiden Angeklagten die Couch vor die Tür schoben, war die zuvor begangene Körperverletzung bereits beendet. Zu- verlässige Feststellungen, dass der nicht sprayende Angeklagte den Einsatz des Sprays schon vorher, d.h. vor dessen Beendigung, gemerkt und gebilligt haben könnte, hat das Landgericht - auch mit Blick auf zuvor geführte Gespräche unter den Angeklagten - ersichtlich nicht treffen können.
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- Kommt aufgrund der getroffenen Feststellungen die Annahme sukzessiver Tatbegehung nicht in Betracht, scheidet - nachdem sich das Landgericht nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass der Angeklagte K. selbst das Pfefferspray eingesetzt hat - eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung aus. Dies führt auch zur Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes. Der Senat kann nicht ausschließen , dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die auch zu einem Schuldspruch wegen (tateinheitlicher) gefährlicher Körperverletzung führen können.
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- 2. Die Entscheidung war auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten S. zu erstrecken (§ 357 StPO). Auch insoweit hat das Landgericht den Einsatz des Pfeffersprays rechtsfehlerhaft im Wege sukzessiver Tatbeteiligung als gefährliche Körperverletzung zugerechnet. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.