Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 2 StR 105/15
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in dreiundvierzig Fällen, Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen in siebzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt vom 7. Januar 2012 - 602 Js 17305/12 Cs - hat es abgesehen. Einen Personalcomputer hat es eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
- 2
- Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafenausspruch ; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3
- Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt vom 7. Januar 2012 wegen einer am 11. Juli 2011 begangenen falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Geldstrafe hat er noch nicht vollständig bezahlt. Die im vorliegenden Fall abgeurteilten Taten hat der Angeklagte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und November 2013 begangen. Die Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl hätte daher in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können. Davon hat das Landgericht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Es hat dabei aber - wie der Generalbundesanwalt zutreffend angemerkt hat - übersehen, dass eine solche Vorverurteilung auch dann eine Zäsurwirkung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB entfaltet, wenn das Gericht von einer Einbeziehung der dortigen Strafe absieht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2010 - 2 StR 432/10, StraFo 2011, 61 f.). Das Landgericht hätte daher zwei Gesamtstrafen bilden müssen.
- 4
- Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, ferner , dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter fünf Jahren und sechs Monaten gelegen hätte. Fischer Eschelbach Ott RiBGH Zeng ist wegen Bartel Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Fischer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.