Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 2 StR 101/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2019 beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 mit Beschluss vom 20. August 2019 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge vom 9. September 2019, die er mit Schriftsatz vom 30. September 2019 vertieft begründet hat. Er beanstandet, der Senat habe seinen Antrag entsprechend § 237 StPO auf Verbindung mit dem Revisionsverfahren gegen einen vormaligen Mitangeklagten bzw. Einstellung des Verfahrens wegen einer unzureichenden Anklageschrift nicht übergehen dürfen. Ferner habe der Senat seiner Begründungspflicht nicht genügt, gegen den Gleichheitssatz verstoßen sowie eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren nicht unberücksichtigt lassen dürfen.
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- 2. Der zulässige Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
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- a) Der Senat war weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich gehalten , den Verurteilten vor der abschließenden Entscheidung auf seine Rechtsauffassung zu den prozessualen Fragen einer möglichen Verfahrensverbindung bzw. der Wirksamkeit der Anklageschrift hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 3 StR 17/15, juris Rn. 5; BeckOK StPO/Wiedner, 34. Ed., § 356a Rn. 26).
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- b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 1 StR 461/17, juris Rn. 8 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 7 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 Rn. 13 ff. mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 8 mwN). Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und insbesondere der ausführlichen und umfassenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
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- c) Soweit der Verurteilte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, wird damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. Der Senat hat sich mit dieser Frage ebenfalls im Rahmen der Sachbehandlung befasst. Der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens sowie die von den beiden Verurteilten und den vier revidierenden Nebenbeteiligten mit den Revisionen erhobenen zahlreichen Beanstandungen ha- ben eine umfängliche Vorbereitung der Senatsberatung erforderlich gemacht. Der Senat hat das Revisionsverfahren daher nicht verzögert, sondern stets gefördert.
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- 2. Angesichts dieser Sachlage war für die Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs kein Raum.
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- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).
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Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.