Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 2 ARs 470/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2017 beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Staatsanwaltschaft Aachen führt gegen den türkischen Staatsangehörigen K. B. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche. Diesem Ermittlungsverfahren liegt folgender Tatverdacht zugrunde: Zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 5. März 2015 wurde der Zeugin D. J. aus A. durch einen unbekannten Täter, der sich ihr unter dem Namen „M. A. “ vorgestellt hatte, bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, ihre Personaldaten seien in Spielerbörsen in der Türkei erfasst. Zur Löschung derselben müsse sie Geld in die Türkei überweisen. Die Zeugin überwies daraufhin am 27. Februar 2015 und 5. März 2015 insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten, der sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 gegenüber einem unbekannten Täter namens „H. “ bereit erklärt hatte, seine Personaldaten für finanzielle Transaktionen aus Deutschland in die Türkei zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte hob das Geld auftragsgemäß ab und übergab es dem unbekannten Hintermann. Für jede der insgesamt vier Transaktionen erhielt er vereinbarungsgemäß 50 Türkische Lira. Der Beschuldigte hat sich anlässlich seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg dahin eingelassen, im Winter 2015 einen „H. “ kennen gelernt zu haben, der ihm sagte, Verwandte in Deutschland würden ihm Geld schicken. Aufgrund seines Alters könne „H. “ das Geld nicht selbst erhalten. „H. “ habeihn deshalb gebeten, eine Transaktion auf sein Konto zuzulassen und ihm die überwiesenen Beträge gegen ein „Taschengeld“ in Höhe von 50 Türkischen Lira pro Transaktion zu übergeben. Er habe sich damit einverstanden erklärt und auf diese Weise drei- bis viermal Geld bei einer ihn nicht mehr erinnerlichen Bank für „H. “ abgehoben.
II.
- 2
- Auf Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht / Amtsgericht Aachen zu übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig, da es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt (§ 13a StPO).
- 3
- Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht zu haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass die ZeuginD. J. aus A. durch einen nicht näher bekannten Täter, der sich ihr gegenüber als „M. A. “ vorgestellt hatte, betrügerisch dazu veranlasst wurde, am 27. Februar und 5. März 2015 in vier Transaktionen insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten zu überweisen. Ob der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird mit Rücksicht auf seine Angaben und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die ihm weitergelei- teten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB herrühren. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er die auf seinem Konto eingegangenen Geldbeträge durch Weiterleitungen an „H. “ einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in der Türkei, an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253 mwN).
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- Für diese Auslandstat ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB nicht offenkundig unanwendbar. Die Straftat wurde gegen einen Deutschen begangen, § 7 Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253). Darüber hinaus erscheint es nicht von vorn herein fernliegend, dass eine leichtfertige Geldwäsche in der Türkei strafbar ist. Ob dies der Fall ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine nähere Prüfung insoweit durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278; Scheuten in KK-StPO, 7. Aufl., § 13a Rn. 5). Appl Eschelbach Bartel Wimmer Grube
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Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
- 1.
verbirgt, - 2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, - 3.
sich oder einem Dritten verschafft oder - 4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
- 1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
- 1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder - 2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist: - a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729), - b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1), - c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54), - d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist, - e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42), - f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),- g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder - h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
- 1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder - 2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.