Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2012 - 1 StR 656/11

published on 07/03/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2012 - 1 StR 656/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 656/11
vom
7. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 10. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung
von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in vier Fällen schuldig
ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus
den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat
Tateinheit auch in den Fällen angenommen, in denen die zur Fälschung erforderlichen
Daten durch Manipulation mehrerer Geldautomaten an unterschiedlichen Tagen
gewonnen und die Falsifikate zeitnah hergestellt und eingesetzt wurden. Dies
beschwert den Angeklagten nicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. September
2010 - 5 StR 383/10; BGH, Beschluss vom 7. März 2008 - 2 StR 44/08; BGH, Urteil
vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00). Der Senat schließt überdies aus, dass die
Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auch die Dauer des Verfahrens oder die
Zeitspanne zwischen den Taten und dem Urteil (vgl. hierzu Schäfer/Sander/van
Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 436 ff.) im Blick gehabt haben
könnte.
Nack Rothfuß Elf
Graf Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 28/09/2010 00:00

5 StR 383/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen:
published on 07/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 656/11 vom 7. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 2011 wird mit de
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published on 07/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 656/11 vom 7. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 2011 wird mit de
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.