Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2015 - 1 StR 640/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der inhaltlich insoweit übereinstimmenden dienstlichen Stellungnahmen der an der Haftprüfung beteiligten drei Richter, des Staatsanwalts und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, nach denen der Revisionsvortrag ausdrücklich keine Bestätigung findet, sieht der Senat keinen Anlass, der Anregung des Revisionsführers nachzukommen und dienstliche Erklärungen auch noch der Vorführbeamten einzuholen.
Der Senat hat in gesetzmäßiger Weise über die Revision des Angeklagten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. „Zehn-Augen-Prinzip“ besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausge- staltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 1987 – 2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220 und vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 – 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214 und vom 26. März 2014 – 5 StR 628/13; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN).
Rothfuß Graf Jäger Cirener Mosbacher
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.