Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2015 - 1 StR 640/14

bei uns veröffentlicht am10.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 6 4 0 / 1 4
vom
10. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2015

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. September 2014 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der inhaltlich insoweit übereinstimmenden dienstlichen Stellungnahmen der an der Haftprüfung beteiligten drei Richter, des Staatsanwalts und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, nach denen der Revisionsvortrag ausdrücklich keine Bestätigung findet, sieht der Senat keinen Anlass, der Anregung des Revisionsführers nachzukommen und dienstliche Erklärungen auch noch der Vorführbeamten einzuholen.
Der Senat hat in gesetzmäßiger Weise über die Revision des Angeklagten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. „Zehn-Augen-Prinzip“ besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausge- staltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 1987 – 2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220 und vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 – 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214 und vom 26. März 2014 – 5 StR 628/13; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN).
Rothfuß Graf Jäger Cirener Mosbacher

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2015 - 1 StR 640/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2015 - 1 StR 640/14

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2015 - 1 StR 640/14 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2015 - 1 StR 640/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2015 - 1 StR 640/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2013 - 2 StR 534/12

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 534/12 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Ver

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - 5 StR 628/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 628/13 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u.a. hier: Anhörungsrüge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2015 - 1 StR 640/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 1 StR 433/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 3 3 / 1 4 vom 22. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten H.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - 1 StR 433/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 3 3 / 1 4 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen : Die Anhörungsrügen d

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 534/12
vom
14. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. März 2013, die er mit einer Ablehnung derjenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit verbindet, die bereits am Revisionsverwerfungsbeschluss mitgewirkt hatten.
2
2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO).
3
Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1).
4
3. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
5
Auch die Mutmaßungen des Verurteilten über die Unterrichtung der Richter der Spruchgruppe über den Sach- und Streitstand mit der Behauptung, es hätten nicht sämtliche Richter die Akten gelesen, zeigen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Zu der Frage, wie die einzelnen Mitglieder eines Spruchkörpers die erforderliche Kenntnis des Streitstoffs erlangen, enthalten weder das Verfahrens- noch das Verfassungsrecht nähere Vorgaben. Die Entscheidung , ob der Spruchkörper sich mit Blick auf die Arbeitsteilung im Kollegium darauf beschränkt, durch den Berichterstatter über den maßgeblichen Sach- und Streitstand informiert zu werden, oder die Vollständigkeit und Richtigkeit des Vortrags dadurch sichert und verstärkt, dass ein weiteres, mehrere oder alle Mitglieder des Spruchkörpers sich den Streitstoff aus den Akten selbst erarbeiten, ist ihm überlassen. Dabei ist es jedem Richter in Ausübung seiner Unabhängigkeit und persönlichen Verantwortung jederzeit unbenommen, sich selbst unmittelbar aus den Akten kundig zu machen, wenn er dies für seine Überzeugungsbildung für erforderlich hält und nicht allein auf den Vortrag des Berichterstatters zurückgreifen möchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u. 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334, 2336 Tz. 25; siehe auch schon BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220; BGH, Beschluss vom 15. Februar 1994 - 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353f.).
6
Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10). Allerdings lag die vom Verurteilten behauptete Verletzung von Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG ohnehin nicht vor: Der Senatsvorsitzende war bei der Beratung und Beschlussfassung urlaubsbedingt verhindert und ist von dem ohnehin der betreffenden Spruchgruppe angehörenden Stellvertre- tenden Vorsitzenden unter Hinzuziehung des nach der internen Geschäftsverteilung zur weiteren Vertretung berufenen Senatsmitglieds vertreten worden.
Becker Fischer Appl Berger Krehl

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 628/13
vom
26. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. März 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.
2
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
3
Dass der Senat nach sachlicher Stellungnahme durch den Generalbundesanwalt im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden hat, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet (vgl. BVerfGE 36, 85, 87; BVerfG, NStZ 2002, 487, 488); den von Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO Genüge getan (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 385; BVerfG,aaO). Auch die Ausgestaltung der Beratungspraxis in den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2219, 2200) und entspricht dem Gesetz (vgl. Mosbacher, NJW 2014, 124).
Sander Schneider Dölp
König Bellay