Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2000 - 1 StR 637/99

published on 28/03/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2000 - 1 StR 637/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 637/99
vom
28. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2000 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Unter Freispruch im übrigen wurde der Angeklagte W. wegen Bestechung in zwölf Fällen, Vorteilsgewährung in zehn Fällen und Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte M. wegen Beihilfe zur Bestechung, Vorteilsgewährung in sechs Fällen, Beihilfe zur Untreue in drei Fällen und Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind auf die Sachrüge und eine Reihe von Verfahrensrügen gestützt. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat :

I.

Der Angeklagte W. rügt vergeblich eine Verletzung von § 244 Abs. 2 und 3 StPO und § 245 Abs. 1 StPO.
a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Im Hauptverhandlungstermin vom 15. März 1999 hatte sich der Angeklagte nach Verlesung der Anklageschrift zur Sache eingelassen, ebenso wiederholt im weiteren Gang der Hauptverhandlung. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. Juli 1999 überreichte der Angeklagte dem Gericht dann eine neunseitige maschinenschriftliche Erklärung zur Verlesung, in der er unter ausführlicher Würdigung der bisherigen Beweisaufnahme zu den Anklagevorwürfen Stellung nahm. Der Verteidiger beantragte unter Berufung auf § 249 StPO die Verlesung dieses Schreibens. Sie werde ergeben, wie der Angeklagte ”seine Einlassung ... unter Betrachtung des Gesamtinhalts der Beweisaufnahme ... abschließend formuliert.” Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Es handele sich bei dem Schreiben nicht um eine Urkunde als Beweismittel, sondern um eine persönliche Erklärung, die der Angeklagte selbst vorzutragen habe. Letztlich handele es sich um ein Schlußplädoyer, das im Rahmen des letzten Worts abzugeben sei. Daraufhin wiederholte der Verteidiger den Antrag auf Verlesung des Schreibens. Die Verlesung werde Existenz und Inhalt der Erklärung ergeben und die Einlassung des Angeklagten insgesamt dokumentieren. Die Verlesung werde auch zum Beweis ”dieser Tatsache” beantragt. Auch diesen Antrag hat die Strafkammer , im wesentlichen mit der früheren Begründung, abgelehnt.
b) Das Vorgehen der Strafkammer hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Ist ein Angeklagter bereit, nach Verlesung des Anklagesatzes vor Beginn der Beweisaufnahme Angaben zur Sache zu machen, ist er zu vernehmen (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Vernehmung erfolgt mündlich und kann nicht durch die Verlesung einer Erklärung des Angeklagten durch das Gericht ersetzt werden (vgl. BGH, Urt. vom 21. Juli 1994 – 1 StR 83/94 = BGHR StPO § 243 Abs. 4 Ä ußerung 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 40, 211 und NStZ 1994, 593). Auch die dem Angeklagten – unbeschadet § 257 Abs. 2 StPO – zustehenden weiteren Ä ußerungsrechte im Verlauf der Hauptverhandlung sind von ihm persönlich wahrzunehmen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 257 Rdn. 8). Auch das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) ist als höchstpersönliches Recht des Angeklagten nicht übertragbar (Gollwitzer aaO § 258 Rdn. 28 f.). Das Recht des Angeklagten, ihm wichtig erscheinende Gesichtspunkte vorzubringen, wurde durch den geschilderten Verfahrensgang nicht verkürzt. Nach der Ablehnung der Anträge war er nicht gehindert, diese Gesichtspunkte in der ihm in den genannten Beschlüssen aufgezeigten Weise in die Hauptverhandlung einzubringen. bb) Ein über den Wunsch des Angeklagten, eine von ihm schriftlich abgegebene Erklärung sei vom Gericht zu verlesen, hinausgehender Beweisantrag liegt nicht vor (vgl. BGHR aaO). Der Umstand, daß der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung dem Gericht etwas mitteilen will, ist als solcher offensichtlich keine den Schuld- oder Strafausspruch betreffende Tatsache, auf die allein ein zulässiger Beweisantrag gerichtet sein kann. cc) Allerdings kann je nach den Umständen des Falles die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), deren Inhalt und Umfang sich nicht allein nach dem Prozeßverhalten des Angeklagten richtet, die Verlesung eines solchen Schreibens im Hinblick auf seinen Inhalt gebieten. Die genannten Beschlüsse erge-
ben nicht, daß sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen wäre. Gleichwohl kann die Revision auch nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht Erfolg haben. (1) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte vorliegen, wenn das Schreiben eine Ä nderung der bisherigen Angaben des Angeklagten in zentralen Punkten enthielte. Die Annahme, daß es sich so verhielte, brauchte sich der Strafkammer nach dem Inhalt der genannten Anträge, in denen entsprechendes nicht einmal andeutungsweise behauptet ist, jedoch nicht aufzudrängen. Auch aus dem Inhalt des Schreibens selbst ergibt sich derartiges nicht. Soweit dort nicht nur der Inhalt des Anklagesatzes und das Ergebnis der Beweisaufnahme im übrigen behandelt sind, schreibt der Angeklagte darin lediglich , er wolle seine ”in der Hauptverhandlung vorgetragenen Aussagen ... zusammenfassen” , um dem Gericht seine Einlassung ”nochmals nahezubringen”. (2) Allerdings legt die Revision nunmehr eine Reihe von Punkten dar, in denen nach Ihrer Auffassung der Inhalt des Schreibens von den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassungen des Angeklagten abweicht. Der Senat braucht diesem Vorbringen jedoch unter keinem Gesichtspunkt näher nachzugehen , da jedenfalls das Urteil nicht auf den (behaupteten) Widersprüchen zwischen dem im Urteil festgestellten Inhalt der Angaben des Angeklagten und dem Inhalt des Schreibens beruht; es ist an keiner Stelle maßgeblich auf die Angaben des Angeklagten gestützt. Vielmehr ist rechtsfehlerfrei im einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Ergebnisse der übrigen Beweisaufnahme genau gekennzeichnete Teile der Feststellungen den Angaben des Angeklagten entsprechen und warum dies bei den übrigen ebenso genau gekennzeichneten Teilen der Feststellungen nicht der Fall ist.
dd) Schließlich ist auch § 245 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Das Schreiben war nicht im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO als Beweisgegenstand vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft ”herbeigeschafft” worden (vgl. BGHR aaO und BGHSt 37, 168).

II.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB aF) ist nicht zu beanstanden.
a) Die Werkmeister der Stadtwerke A. , die Kleinaufträge selbst vergeben konnten, erhielten in Fortsetzung eines schon früher bestehenden ”Geschenkesystems” zwischen 1992 und 1996 von den Angeklagten u.a. teure Spirituosen und Bargeld geschenkt. Dadurch sollte nicht nur allgemein die ”reibungslose Zusammenarbeit” gefördert werden, sondern auch die Vergabepraxis der Werkmeister beeinflußt werden. Obwohl mehrere Werkmeister deshalb wegen Vorteilsannahme rechtskräftig verurteilt worden sind, konnte sich die Strafkammer nicht davon überzeugen, daß die Geschenke tatsächlich zu einer Bevorzugung des von den Angeklagten vertretenen Unternehmens bei der Vergabe führten, oder daß die Werkmeister das mit den Geschenken angestrebte Ziel auch nur erkannt hatten.
b) Dies gefährdet den Schuldspruch jedoch nicht. Für eine Verurteilung wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB aF kommt es nicht darauf an, ob die Beeinflussung Erfolg hat. Ebensowenig ist erforderlich, daß der Amtsträger den Zusammenhang zwischen Zuwendung und Amtshandlung erkannt hat und es tatsächlich zum Abschluß der Unrechtsvereinbarung kommt. Der Unrechtsgehalt der Tat liegt allein darin, daß der Täter mit seinem Angebot auf eine Unrechtsvereinbarung abzielt und damit das geschützte Rechtsgut gefährdet
(BGHSt 15, 184; BGH bei Herlan MDR 1955, 529; Jescheck in LK 10. Aufl. § 333 Rdn. 10; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 333 Rdn. 4 f.; Schönke/SchröderCramer , StGB 25. Aufl. § 333 Rdn. 10-16; Lackner StGB 22. Aufl. § 333 Rdn. 3; Rudolphi in SK-StGB 41. Lfg. § 333 Rdn. 7 f.).
c) Die von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen BGHSt 10, 237; 32, 290; 39, 45 beziehen sich demgegenüber auf Verurteilungen von Amtsträgern wegen Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB. Hierfür ist, anders als für eine Verurteilung wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, eine einverständliche Unrechtsvereinbarung erforderlich. Auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1999 – 5 StR 470/98 = wistra 1999, 224 ging es um eine Entscheidung gemäß §§ 331, 332 StGB. Allerdings heißt es dort unter Anführung einer Reihe weiterer nur §§ 331, 332 StGB betreffender Rechtsprechungszitate (BGHSt 15, 88, 97; 217, 223; 352, 355; BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24; Rudolphi in SK-StGB § 331 Rdn. 29 m.w.N.), daß ”die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F.” nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmend eine Unrechtsvereinbarung erforderten, bei der eine bestimmte Diensthandlung als Ä quivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird. Diese allgemein gehaltene, für die Entscheidung jenes Falles bedeutungslose Formulierung hindert den Senat jedoch an s einer Entscheidung nicht (vgl. Hannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 4 m.w.N.).

III.

Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Betruges in zwei Fällen hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Folgendes ist festgestellt: Der Angeklagte hatte als stellvertretender Zweigstellenleiter Bauarbeiten zu überwachen. Er war Vorgesetzter eines Bauleiters, der mit Wissen und Wollen des Angeklagten Lieferscheine fälschte. Dadurch täuschte er einen höheren Verbrauch an Sand- und Kiesmengen vor, die von der Stadt A. an das Bauunternehmen zu bezahlen waren. Der Stadt A. entstand durch diese Taten ein Schaden von rund 35.000 DM. Der Angeklagte wollte dadurch – ebenso wie der Bauleiter – eine ”Verbesserung der Baustellenergebnisse” erreichen.
b) Dies trägt die Annahme gemeinschaftlichen (fremdnützigen) Betrugs. Zwar würde für die Annahme der Mittäterschaft die bloße Kenntnis des Vorhabens oder das bloße eigene Wollen der Tat alleine nicht ausreichen (BGH StV 1998, 649; BGH, Urt. vom 10. April 1979 - 4 StR 81/79; BGH bei Dallinger MDR 1953, 271, 272). Hinzukommen muß vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernder Beitrag eines jeden Mittäters (BGH bei Dallinger MDR 1975, 366; BGH GA 1984, 287). Dieser kann jedoch auch in einem bewußten Bestärken des Tatwillens des die Tat ausführenden anderen Mittäters liegen (BGHSt 16, 12, 14; BGH GA 1984, 287; StV 1986, 384; Tröndle/Fischer,
StGB, 49. Aufl. § 25 Rdn. 7). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte zuvor mit dem Bauleiter ”Einvernehmen” über dessen Vorgehen erzielt. In einer solchen Verständigung über eine Straftat zum Vorteil des gemeinsamen Arbeitgebers liegt ein die Tatausführung förderndes bewußtes Bestärken des Untergebenen. Schäfer Maul Wahl Boetticher Schluckebier
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 12/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 308/16 vom 12. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr u.a. ECLI:DE:BGH:2017:121217B2STR308.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.