Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 StR 595/09

published on 14/01/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 StR 595/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 595/09
vom
14. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
hier: nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 beschlossen
:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 18. August 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er eine Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Verurteilte mehrfach wegen schwerer Sexualdelikte vorbestraft.
3
a) Am 14. Dezember 1973 wurde er vom Landgericht Berlin wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung in sieben weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Der Verurteilte hatte in einem Zeitraum von nahezu drei Jahren in insgesamt zwölf Fällen Mädchen im Alter zwischen neun und 18 Jahren , überwiegend Elf- bis Dreizehnjährige, an abgelegenen Orten, zumeist im Wald, in seine Gewalt gebracht. Er versetzte sie durch den Einsatz eines Messers in Todesangst, zwang sie dazu, sich zu entkleiden, und führte anschließend verschiedene massive sexuelle Handlungen an ihnen aus, indem er etwa mit seinen Fingern in ihre Scheide eindrang oder den Geschlechts- bzw. Oralverkehr bis zum Samenerguss ausübte.
4
b) Am 8. März 1988 wurde er vom Landgericht Hannover wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und es wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte war am 20. März 1987, drei Monate nach seiner Haftentlassung, gemeinsam mit einem früheren Mitgefangenen in Hannover unterwegs und suchte wegen seines "inneren, sexuellen Drucks" nach Kindern. Der Verurteilte und sein Begleiter zerrten auf offener Straße zwei achtjährige Mädchen in ihr Auto. Eines dieser Mädchen wurde von dem Verurteilten auf schwerste Weise sexuell missbraucht, indem er es unter anderem dazu zwang, an ihm den Oralverkehr durchzuführen. Außerdem versuchte er, mit seinem Penis in die Scheide des Mädchens einzudringen, was ihm nur bis zum Scheidenvorhof gelang. Deshalb drang er anschließend mit seinem Finger in die Scheide des Mädchens ein, wobei dieses Schmerzenslaute von sich gab. Schließlich fesselte er das Mädchen mit Handschellen und zeigte ihm ein Pornoheft mit kinderpornographischen Abbildungen.
5
c) Anlassverurteilung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist vorliegend das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Februar 1990, durch das gegen den Verurteilten wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt wurde. Außerdem ordnete das Landgericht Baden-Baden in der damaligen Verurteilung erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.
6
aa) Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
7
Der Verurteilte war am 18. Juni 1988 aus der Unterbringung in dem psychiatrischen Landeskrankenhaus M. in N. entkommen und in den Raum Ettlingen bei Karlsruhe geflüchtet. Am 22. Juni 1988 hielt sich der Angeklagte zunächst in der Fußgängerzone, dann auf einem Kinderspielplatz und später in einem Freibad auf, um junge Mädchen zu betrachten, denen sein sexuelles Interesse galt. Am 23. Juni 1988 folgte er einem Mädchen von einer Wohnsiedlung aus bis in die Innenstadt von Ettlingen. Am Abend desselben Tages überfiel er in einem Waldgebiet, in dem er sein Lager aufgeschlagen hatte , die 28 Jahre alte, von ihrer Erscheinung her noch mädchenhaft wirkende K. , die mit ihrem Fahrrad auf dem Heimweg war. Er bedrohte sie mit einem Messer oder einem anderen lebensbedrohlichen Gegenstand und zwang sie, mit zu seinem Lagerplatz zu kommen. Dort versuchte er, gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Um die junge Frau zu "infantilisieren" , nötigte er sie entweder dazu, sich die Schamhaare bis in den Bereich der Schamlippen zu rasieren, oder er nahm die Rasur des Schambereichs eigenhändig vor. Anschließend verklebte er K. die Augen mit Klebeband und brachte sie tiefer in den Wald. Dort erwürgte er sie, entweder um einen Fluchtversuch zu verhindern oder um ihren Widerstand gegen weitere sexuelle Handlungen des Verurteilten zu brechen.
8
bb) Hinsichtlich der angeordneten Maßregel hat das sachverständig beratene Landgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 1990 ausgeführt, dass die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten infolge einer durch eine sadomasochistische sexuelle Perversion verursachte Persönlichkeitsstörung bei der Tatbegehung erheblich beeinträchtigt gewesen sei; aufgrund seines pathologischen Zustandes müsse die Gefahr weiterer schwerer sexueller Straftaten und von Tötungsdelikten ohne eine therapeutische Behandlung als sehr hoch eingestuft werden. Das Landgericht hat damals auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB für gegeben angesehen. Von einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat es aber dennoch gemäß § 72 Abs. 1 StGB abgesehen. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen hat es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angesichts einer vorhandenen Therapierbarkeit des Verurteilten und eines voraussichtlichen Behandlungszeitraumes von deutlich mehr als zehn Jahren, der die damals geltende Höchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Januar 1998 geltenden Fassung ) überstiegen hätte, als geeigneter angesehen, um den Maßregelzweck zu erreichen und um die Allgemeinheit vor dem Verurteilten zu schützen.
9
d) Mit Beschluss vom 1. April 1993 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen die Unterbringung des Verurteilten gemäß § 63 StGB wegen dessen Therapieunfähigkeit für erledigt erklärt und die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Hannover vom 8. März 1988 und des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Februar 1990 (Anlassverurteilung) angeordnet.
10
2. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die formellen Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB bejaht. Neue Tatsachen, die auf eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, hat es darin gesehen, dass erst während der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus erkennbar geworden sei, dass dieser entgegen der Prognose des die Maßregel anordnenden Gerichts nicht behandlungsfähig sei. Zudem sei auch das manipulative Verhalten des Verurteilten, der während des Strafvollzugs einige Semester Psychologie an der Fernuniversität in H. studiert hatte, erst nachträglich bekannt geworden. So habe der Verurteilte erstmals im Jahr 2001 zugegeben, dass er in der Vergangenheit mehrfach gegenüber Gutachtern hinsichtlich seiner Biographie und seiner Sexualanamnese bewusst gelogen habe. In Bezug auf die Anlassverurteilung habe er die Unwahrheit gesagt, um einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entgehen. Im Maßregelvollzug habe er gelogen, um eine Erledigung der Unterbringung herbeizuführen. Auf der Grundlage der Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Kr. und B. sowie der Anstaltspsychologin L. ist das Landgericht nach einer Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Straftaten und seiner Entwicklung im Straf- und Maßregelvollzug zu der Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte auch weiterhin "hochgradig" gefährlich sei und dass er schon kurz nach seiner Entlassung schwerste Sexualstraftaten begehen würde.

II.


11
Die Revision hat keinen Erfolg.
12
1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. November 2009 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
13
2. Die rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten aufgezeigt. http://www.juris.de/jportal/portal/t/2ibm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=27&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE014302307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 7 -
14
a) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. Der Verurteilte ist durch das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Februar 1990 wegen zwei der in § 66b Abs. 2 StGB aufgeführten Katalogtaten , nämlich wegen versuchter Vergewaltigung ("Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung") und wegen Mordes ("Verbrechen gegen das Leben"), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden, die die nach dem Gesetz erforderliche Mindesthöhe von fünf Jahren übersteigt.
15
b) Die Annahme des Landgerichts, dass nach der Anlassverurteilung "neue" Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StGB erkennbar geworden sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
16
aa) Zutreffend ist das Landgericht bei seiner Beurteilung davon ausgegangen , dass es in der vorliegenden Konstellation, bei der in der Anlassverurteilung nicht nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt, sondern - beruhend auf der Prognose, dass von dem Verurteilten aufgrund seines Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind - auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet worden ist, nicht darauf abgestellt werden darf, ob nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor dem Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die erstmals auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob die fortbestehende (qualifizierte) Gefährlichkeit aus anderen Tatsachen herzuleiten ist als denjenigen, die im Anlassurteil zur Begründung des länger andauernden Zustands herangezogen wurden, die zur positiven Feststellung mindestens erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Tatbegehung und zur Anordnung nach § 63 StGB geführt haben (BGHSt 52, 379, 390). Die neuen Tatsachen dürfen sich dabei nicht darin erschöpfen, dass die der Persönlichkeitsstörung bzw. -akzentuierung des Verurteilten zu Grunde liegenden Tatsachen lediglich neu beschrieben oder umbewertet werden. Sie können sich etwa aus dem - bisher nicht näher erörterten - Vollzugsverhalten des Verurteilten ergeben (BGH, Beschl. vom 10. Februar 2009 - 4 StR 314/07; insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2009, 201).
17
bb) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht die im Verlauf des Straf- und Maßregelvollzugs zu Tage getretene Therapieunfähigkeit des Verurteilten als "neue" Tatsache im Sinne des § 66b Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StGB bewertet hat, die auf die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweist.
18
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwiesen sich sämtliche Bemühungen , die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten - zunächst während der Unterbringung gemäß § 63 StGB und später in der Strafhaft - zu behandeln, als erfolglos. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - dem LKH G. - wurde vor dem Erreichen eines Behandlungserfolges für erledigt erklärt, weil bei dem Verurteilten weder ein Leidensdruck, eine Krankheitseinsicht noch eine "echte" Behandlungsmotivation erkennbar waren und eine Fortsetzung der Therapie deshalb als aussichtslos erachtet wurde. Von Juli 2002 bis Dezember 2003 nahm der Verurteilte an einem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter in der Sozialtherapeutischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt T. teil. Auch hier stellte sich ein Behandlungserfolg nicht ein, da eine "wirkliche" Bearbeitung der schweren Sexual- und Persönlichkeitsstörung durch den Verurteilten nicht stattfand. Sein Verhalten wurde vielmehr - zur Erlangung von Vollzugslockerungen - als manipulativ und taktierend beschrieben. Von September 2006 bis März 2009 wurde der Verurteilte erneut in der Sozialtherapeu- tischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt T. behandelt. Auch hier gelang es nicht, einen Therapieerfolg herbeizuführen, da der Verurteilte noch immer nicht in der Lage war, seine Straftaten aufzuarbeiten und sich mit seiner Persönlichkeitsstörung differenziert auseinanderzusetzen.
19
Die - nunmehr - festgestellte Therapieunfähigkeit des Verurteilten stellt damit eine "neue" Tatsache dar, auf die das Landgericht seine Überzeugung von der fortbestehenden qualifizierten Gefährlichkeit des Verurteilten stützen konnte. Das für die Aburteilung der Anlasstat zuständige Gericht ist in dem Ausgangsverfahren aufgrund der Ausführungen des damaligen psychiatrischen Sachverständigen noch von einer Therapierbarkeit des Verurteilten ausgegangen. Es hat daraufhin von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen und den Verurteilten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Für das damalige Tatgericht war dabei nicht erkennbar, dass das von einer Therapierbarkeit des Verurteilten ausgehende Sachverständigengutachten auf einer unwahren Tatsachengrundlage beruhte. Der Verurteilte hatte gegenüber dem damaligen Sachverständigen hinsichtlich seiner Biographie und seiner Sexualanamnese gelogen, um eine Anwendung des § 21 StGB zu erreichen. Durch dieses Verhalten gelang es ihm, einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entgehen. Die Täuschung des Sachverständigen - und des damaligen Tatgerichts - gab der Verurteilte erst im Laufe des Strafvollzuges im Jahr 2001 zu. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht die Täuschung bei gebotener Sorgfalt schon damals im Ausgangsverfahren hätte erkennen müssen, sind nicht ersichtlich.
20
c) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil schließlich auch eine umfassende Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Straftaten und seiner Ent- wicklung im Straf- und Maßregelvollzug vorgenommen. Es ist - gestützt auf die Gutachten von zwei psychiatrischen Sachverständigen und die Angaben einer sachverständigen Zeugin - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verurteilte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Freiheit weitere erhebliche Straftaten der in § 66b Abs. 2 StGB genannten Art begehen wird. Seine negative Prognose hat es unter anderem mit der Vielzahl der von dem Verurteilten begangenen Sexualdelikte begründet, der hohen Brutalität bei der Tatausführung, der hohen Rückfallgeschwindigkeit, der zufälligen Auswahl seiner Opfer und der Dauer seiner Delinquenz über einen Zeitraum von 18 Jahren hinweg, der nur durch längere Inhaftierungen durchbrochen wurde. Besonderes Gewicht hat das Landgericht hierbei der erst im Verlauf des Straf- und Maßregelvollzugs erkennbar gewordenen Therapieunfähigkeit des Verurteilten beigemessen, da bei diesem ein tiefgreifender, über die Jahre gefestigter Einstellungswandel nicht festgestellt werden konnte und er in der Haft keine Strategien und Kontrollmechanismen entwickelte, um mit seiner schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung und seiner Rückfallgefährdung umzugehen.
21
3. Ob der Verurteilte von dem Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde Nummer 19359/04) betroffen sein könnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden , da die vorgenannte Entscheidung noch nicht endgültig ist (Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2b EMRK).
Nack Rothfuß Elf
Graf Sander
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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published on 10/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 314/07 vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
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published on 04/05/2011 00:00

Tenor I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. 1. a) § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs
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Annotations

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.

(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.