Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2011 - 1 StR 580/10

published on 12/01/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2011 - 1 StR 580/10
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 580/10
vom
12. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 22. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte
in allen Fällen sowohl § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch § 177 Abs. 1
Nr. 3 StGB verwirklicht hat. Diese Tatvarianten stehen gleichrangig nebeneinander
(vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02,
NStZ-RR 2003, 42, 44; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99, NStZ
1999, 505; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253,
259; BGH, Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228). Soweit
der Senat (Beschluss vom 8. September 1989 - 1 StR 439/98, NStZ 1999,
30) § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch als "neuen Auffangtatbestand" bezeichnet
hat, war dies aus den dortigen Beschlussgründen ersichtlich nicht im Sinne der
Subsidiarität gemeint, sondern dahingehend, dass diese Begehungsalternative
eigenständig neben die bisherigen Tatmittel tritt und weitere Fälle erfassen soll.
Denn der Senat hat in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Formulierung
nur zum Ausdruck gebracht, dass im dortigen Einzelfall der Tatrichter das Verhalten
des Angeklagten unter Umständen auch als Ausnutzung der Drohwirkung
früherer Gewaltanwendung und der Fortwirkung früherer Drohungen hätte
werten können. Weiter hat der Senat zuvor klargestellt, dass durch die Aufnahme
der 3. Begehungsalternative (unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage)
neben der Anwendung von Gewalt und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben in den Tatbestand der Vergewaltigung durch das 33.
StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) eine Erweiterung der Strafbarkeit eingetreten
ist. Der Senat hat deshalb betont, dass Strafbarkeitslücken geschlossen
werden sollten, die nach früherem Recht auftreten konnten. Die Einführung
dieser 3. Alternative des § 177 Abs. 1 StGB dient - wie auch die Gesetzesmaterialien
belegen (BT-Drucks. 13/7324, S. 6 und BT-Drucks. 13/4543, S. 2) - eindeutig
der Schließung von als untragbar empfundenen Strafbarkeitslücken, wobei
die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fälle kein "Weniger" gegenüber
den beiden anderen Begehungsalternativen darstellen, sondern es sollten eigenständige
weitere Fallkonstellationen erfasst werden wie z.B. auch die früher
unter § 237 StGB aF fallenden Entführungsfälle (BT-Drucks. 13/324, S. 6 f.).
Der Verwirklichung auch dieser Alternative kommt daher grundsätzlich ein eigener
Unrechtsgehalt zu. Der Senat teilt insoweit die (BGH, Beschluss vom
10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207 f.) geäußerten Bedenken
nicht.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall war das Opfer unabhängig von der
Drohung, bei Weigerung werde seine Mutter umgebracht, durch seine schutzlose
Lage gezwungen, die sexuellen Handlungen des Angeklagten zu erdulden.
Denn seine Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten waren in einem solchen
Maße verringert, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben
war. Hier bewirkten sowohl äußere Gegebenheiten als auch in der Person des
Opfers liegende Umstände die verminderten Schutz- und Verteidigungsmög-
lichkeiten. Für die Feststellung, das Tatopfer habe sich in einer schutzlosen Lage
befunden, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller tatbestandsspezifischen
Umstände an, die ergeben müssen, dass das Tatopfer Einwirkungen des
Täters weder mit Aussicht auf Erfolg körperlichen Widerstand entgegensetzen,
noch sich ihnen durch Flucht entziehen noch auf die Hilfe dritter Personen hoffen
könnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50,
359, 362).
Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen
und dabei insbesondere bedacht, dass der Angeklagte zum einen
die Taten bewusst an Orten ausgeführt hat, an denen hilfsbereite Personen für
das Opfer nicht erreichbar waren, und zum anderen bewusst die schwere Körperbehinderung
des Opfers ausgenutzt hat. Dieses leidet an einer spastischen
Lähmung beider Beine und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus
kann es eine Hand nicht bewegen. Die junge Frau konnte sich aufgrund ihrer
Behinderung weder entfernen noch ernsthaft wehren. Aus der Beschlussempfehlung
und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zum 33.
StrÄndG ergibt sich, dass die 1997 neu geschaffene Begehungsvariante auch
darauf abzielte, den Schutz geistig und körperlich behinderter Menschen, deren
Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist, vor erzwungenen sexuellen Übergriffen
zu verbessern (BT-Drucks. 13/7663, S. 4 und 5). Dass der verbesserte Schutz
von Kindern und Behinderten als schwächste und hilfsbedürftigste Mitglieder
der Gesellschaft weiterhin ausdrückliches gesetzgeberisches Ziel ist, zeigt auch
das Sexualdelikteänderungsgesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007),
durch welches die Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB und des § 179 Abs. 5
StGB angehoben und § 179 Abs. 3 StGB neu eingeführt wurde. Gerade in den
Fällen der vorliegenden Art, in denen das Opfer zu alt ist, um von § 176a StGB
geschützt zu werden, würde bei Nichtvorliegen einer weiteren Alternative des
§ 177 Abs. 1 StGB eine zu restriktive Auslegung der 3. Begehungsalternative
des § 177 Abs. 1 StGB zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen. Denn der
dann allenfalls gegebene § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB mit seiner deutlich niedrigeren
Strafandrohung würde den Unrechtsgehalt der Tat gerade gegenüber den
zu schützenden Behinderten nicht in der gebotenen und vom Gesetzgeber gewollten
Weise erfassen.
Der Verwirklichung jeweils der weiteren Alternative des § 177 Abs. 1
(Nr. 2 und Nr. 3) StGB, deren entsprechend erforderliche subjektive Tatseite
vom Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler festgestellt wurde, kommt daher
schulderhöhende Wirkung zu.
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(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die
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(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die
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Annotations

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.