Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - 1 StR 578/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) die Strafverfolgung zu II. Tat 4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt;
b) der Schuldspruch für den vorgenannten Fall dahingehend geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz sowie wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
- 2
- Seine dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel zu 1.a) ersichtlichen Beschränkung der Strafverfolgung und der damit einhergehenden Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2015 zutreffend aufgezeigt hat, tragen die vom Landgericht getroffenen , auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zu II. Tat 4 der Urteilsgründe nicht den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 GewSchG). Das Tatbestandsmerkmal ei- ner „vollstreckbaren Anordnung“ setzt voraus, dass der Beschluss des Amtsge- richts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juli 2014 mit dem – verkürzt formuliert – Kontaktverbot dem Angeklagten entweder wirksam zugestellt (BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 1 StR 404/10 Rn. 2; zu den Voraussetzungen wirksamer Zustellung Cirullies FamRZ 2012, 1854 ff.) oder die Vollstreckbarkeit der ergangenen einstweiligen Anordnung angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109); bloße Kenntnis des Antragsgegners vom Inhalt der Anordnung genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 261 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109).
- 4
- Ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen enthält das Urteil nicht. Auch aus dessen Gesamtzusammenhang lassen sie sich nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin am Tag des Erlasses der einstweiligen Anordnung an einem Gerichtstermin – offenbar bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – teilgenommen hat und der Angeklagte ihr von dort in die vormals gemeinsame Wohnung gefolgt ist (UA S. 10), kann die „vollstreckbare Anordnung“ im Sinne von § 4 Satz 1 GewSchG nicht abgeleitet werden.
- 5
- Da für die die Tat II. Fall 4 der Urteilsgründe betreffende Strafe das tateinheitlich verwirklichte Delikt des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz angesichts des die Strafe bestimmenden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) – gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten – Strafrahmens von § 211 StGB nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Das zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich.
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- 2. Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
- 1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder - 2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.