Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2000 - 1 StR 572/99

published on 11/01/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2000 - 1 StR 572/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 572/99
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen läßt sich kein Hinweis dafür entnehmen, daß die
VP ”D. ” den Angeklagten in relevanter Weise provoziert hat.
Dies ist dann der Fall, wenn die VP über das bloße ”Mitmachen”
hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur Intensivierung der
Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt
(BGH, Urt. v. 18. November 1998 – 1 StR 221/99 -, zur Veröffentlichung
in BGHSt bestimmt). Nach den Feststellungen über das
erste Treffen mit der VP war der Angeklagte sofort tatbereit. Er verfügte
bereits über eine nicht näher bekannte Bezugsquelle für Heroin
und Kokain. Der Angeklagte gab gegenüber der VP, die sich am
Ankauf von Betäubungsmitteln interessiert zeigte, an, er könne ohne
weiteres bis zu einem Kilogramm Heroin oder Kokain liefern.
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 572/99 vom 11. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlossen : Die
published on 02/02/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 221/99 vom 2. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlossen : Die
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 572/99 vom 11. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlossen : Die
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.