Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2002 - 1 StR 540/01

published on 03/04/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2002 - 1 StR 540/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 540/01
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Juli 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Revision des Angeklagten Shkelqim C. rügt ohne Erfolg als Verletzung des § 261 StPO, die Strafkammer habe die im Urteil verwerteten, von den Angeklagten in einem Personenkraftwagen geführten und mit technischen Mitteln überwachten, aufgezeichneten Gespräche nicht prozeßordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt; dies sei lediglich im Wege des Vorhalts einer im Ermittlungsverfahren gefertigten Niederschrift der ins Deutsche übersetzten Gesprächsaufzeichnungen geschehen. Das Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, daß in der Sitzung vom 4. Juli 2001 mehrere im einzelnen bezeichnete Aufzeichnungen solcher Gespräche abgespielt, also in Augenschein genommen , und von einem zu diesem Zwecke hinzugezogenen weiteren Dolmetscher ( Z. ) übersetzt wurden (Strafakte Bl. 2095 f.). Den Urteilsgründen entnimmt der Senat, daû es den in der Hauptverhandlung tätig gewesenen beiden Dolmetschern bei der Inaugenscheinnahme "einiger Bänder", die lediglich die Gespräche an einem bestimmten Tag, dem 21. September 2000, betrafen, nur teilweise möglich war, die im Ermittlungsverfahren von einer anderen Übersetzerin gefertigten Niederschriften der aufgezeichneten Gespräche zu bestätigen, weil sie einen Teil der Gespräche nicht verstanden (UA S. 37). Aus dem Urteil ergibt sich aber weiter, daû die Strafkammer auch den Kriminalbeamten R. als Zeugen vernommen hat. Dieser hat - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls belegt - die im Urteil teilweise wiedergegebenen Gesprächspassagen berichtet, die die im Ermittlungsverfahren tätig gewesene Übersetzerin niedergeschrieben hatte. Damit hat die Strafkammer die im Urteil wörtlich zitierten Gesprächsteile (UA S. 35/36) ordnungsgemäû in die Beweisaufnahme eingeführt. Die teilweise von den Dolmetschern in der Hauptverhandlung nicht verstandenen Passagen hatte der Zeuge R. - wenn auch als Zeuge vom Hörensagen - bekundet. Das war unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO), aber auch unter dem der ordnungsgemäûen Beweiserhebung als solcher (§ 261 StPO) rechtsfehlerfrei. Es handelte sich nicht um den Beweis eines Vorganges, dessen wahrheitsgemäûe Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn selbst wahrgenommen hat; nur in solchen Fällen ist dem Gericht die Ersetzung dieses Beweismittels verwehrt (vgl. BGHSt 27, 135, 137).
Auch der von der Revision bemühte Grundsatz, daû der Urkundsbeweis nicht durch eine auf Grund umfangreicher Vorhalte zum genauen Wortlaut von langen, schwierigen Texten gewonnene Zeugenaussage ersetzt werden darf (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 427, 429 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 50. Aufl. § 249 Rdn. 28 m.w.Nachw.), greift hier nicht. Bei der gegebenen Verfahrensgestaltung ist nicht etwa durch Vorhalt der Erinnerung eines Zeugen zum umfangreichen Wortlaut einer Urkunde aufgeholfen worden, den der Zeuge selbst so nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern konnte und dessen Erklärungsgehalt er möglicherweise nicht richtig erfassen konnte (vgl. BGH aaO). Vielmehr hat die Strafkammer einen Polizeibeamten als Zeugen vernommen, der mit der Sache und ersichtlich auch der Niederschrift der Gesprächsaufzeichnungen durch eine Übersetzerin dienstlich befaût war, diese als Aktenteile naheliegender Weise zur Verfügung hatte und darüber in der Beweisaufnahme berichtet hat. Dieser Bericht des Zeugen war - ergänzend - Beweisgrundlage, mag er teilweise auch durch nicht protokollierungspflichtige Vorhalte mitbeeinfluût gewesen sein. Hier war also nicht eine Urkunde selbst originäres Beweismittel, sondern die Aufzeichnung der überwachten Gespräche. Diese konnte - wie teilweise geschehen - durch Augenscheinseinnahme (Abspielen), durch Urkundsbeweis hinsichtlich der gefertigten Niederschriften, aber auch - mittelbar und daher von grundsätzlich schwächerem Beweiswert - durch Bericht eines mit der Auswertung befaûten Polizeibeamten eingeführt werden, und zwar auch dann, wenn sie zuvor von einem Dolmetscher in die deutsche Sprache übertragen worden war (vgl. BGHSt 27, 135,

137).

Danach kann allein noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen (§ 244 Abs. 2 StPO), die die Revision ebenfalls beanstandet. Die Strafkammer war gehalten, sich gewissenhaft Aufklärung zur sorgfältigen Übertragung der Gesprächsaufzeichnungen zu verschaffen (vgl. BGHSt 27, 135, 138/139). Das ist hier ausweislich der Urteilsgründe noch genügend geschehen. Die Kammer hat sich über die als zuverlässig geltende Übersetzerin, welche die Niederschriften in dem Ermittlungsverfahren gefertigt hatte, und über deren bisherige Tätigkeit für Polizei und Justiz in Freiburg von dem Zeugen R. berichten lassen und überdies einige der Gesprächsaufzeichnungen in der Hauptverhandlung durch Augenschein unter Zuziehung anderer Dolmetscher auch unmittelbar in die Beweisaufnahme eingeführt. Selbst wenn die in der Hauptverhandlung tätig gewesenen Dolmetscher Teile dieser Aufzeichnungen nicht verstanden haben, so hat die Strafkammer doch durch die von diesen Dolmetschern übersetzten Gespräche eine eigenständige Möglichkeit zum Abgleich mit den zuvor niedergeschriebenen Übersetzungen gewonnen; sie konnte sich insoweit ein Bild von der Richtigkeit der vorliegenden Übersetzung machen. Darüber hinaus hat die Kammer - gestützt auf die Aussage des Zeugen R. - hervorgehoben, die Übersetzerin, die die Niederschriften gefertigt habe, stamme wie die Angeklagten aus Tirana. Sie sei, auch auf Grund der Auswertung von 300 Stunden Gesprächsaufzeichnungen , mit Sprache und Dialekt der Angeklagten ver-
traut. Bei den in der Hauptverhandlung eingesetzten Dolmetschern , die aus dem Kosovo und aus Kroatien stammten, verhalte sich das anders (UA S. 37). Zudem habe sich die Verläûlichkeit der im Ermittlungsverfahren gefertigten Übersetzungen auch durch die Ergebnisse der Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten bestätigt. Diese hatten in den überwachten Gesprächen Hinweise auf ihre Geldverstecke gegeben, in denen das von ihnen erbeutete Geld später tatsächlich sichergestellt werden konnte. Bei dieser Sach- und Verfahrenslage und im Blick auf die von der Strafkammer angestellten Erwägungen muûte sich diese nicht gezwungen sehen, auch noch die im Ermittlungsverfahren tätig gewesene Übersetzerin zu vernehmen, wie die Revision meint. Dem entspricht, daû auch sonst kein Verfahrensbeteiligter Anlaû gesehen hat, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen.
2. Bei der Anordnung des Verfalls hat das Landgericht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB beachtet, der hinsichtlich des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB nicht gilt (vgl. BGH NJW 2001, 2239). Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) ist hier zulässig. Das ergibt sich aus der Verweisung in dem von den Angeklagten zugleich verwirklichten Straftatbestand der Verschleierung unrechtmäûig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 7 Satz 4 StGB), auch wenn die Angeklagten wegen dieses begangenen Delikts nicht bestraft werden dürfen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB). Bundesrichter Nack ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Schäfer Schäfer Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
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published on 13/02/2019 00:00

BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO § 74 1. Ein im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Polizei tätig gewordener Übersetzer kann nur dann gemäß § 74 StPO als befangen abgelehnt werden, wenn er in der Hauptverhandlung
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 482/03 vom 31. März 2004 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.