Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 2 StR 561/18

bei uns veröffentlicht am27.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
Wechselt ein Tatbeteiligter Geldscheine in „kleiner“ Stückelung aus einem
vorausgegangenen Betäubungsmittelgeschäft eines Tatgenossen zur
Förderung dessen neuerlichen Betäubungsmittelankaufs gegen Geldscheine in
„großer“ Stückelung, erlangt er keine Mitverfügungsbefugnis am Tatertrag des
abgeschlossenen Betäubungsmittelgeschäfts.
Dieses Geld unterfällt der Einziehung als Tatmittel bzw. Tatobjekt des
geförderten fremden Drogenankaufs sowie einer von ihm tateinheitlich
begangenen täterschäftlichen Geldwäsche.
Die tatplangemäße Rückgabe der gewechselten Geldscheine an den
Tatgenossen zur Durchführung dessen Betäubungsmittelankaufs ist keine
Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB.
BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18 - LG Darmstadt
BESCHLUSS
2 StR 561/18
vom
27. März 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
ECLI:DE:BGH:2019:270319B2STR561.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.210 € angeordnet. Die auf die Einziehungsentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte den Mitangeklagten D. in der Zeit von Oktober 2016 bis Juli 2017 bei dessen monatlichem Ankauf von jeweils 120 Gramm Heroin (Wirkstoffgehalt 30 %). Im Vorfeld des Drogenankaufs durch D. nahm er Geldscheine in kleiner Stückelung aus dessen vorherigen Drogenverkäufen von diesem entgegen, zahlte diese an einem Bankautomaten auf sein Konto ein und ließ sich umgehend in der Regel den identischen oder – zu Verschleierungszwecken – einen geringfügig abweichenden Betrag in großer Stückelung wieder auszahlen, um das Geld D. zu geben, da der Betäubungsmittelverkäufer des D. große Geldscheine bevorzugte (Fälle 10) bis 19) der Urteilsgründe).
3
In gleicher Form unterstützte er D. im Dezember 2017 und Januar 2018 beim Erwerb von 300 g Heroin (Wirkstoffgehalt 30 %) bzw. von 298,4 g Heroin (Wirkstoffgehalt 38,7 %), wobei er dessen Betäubungsmittelhandel im Dezember 2017 zusätzlich dadurch förderte, dass er das Heroin für D. verwahrte und aus dieser Menge 43 g an den Mitangeklagten L. übergab, nachdem D. diese Menge an L. verkauft hatte (Fälle 23) und 24) der Urteilsgründe).
4
Der Angeklagte wollte mit dem Geldwechsel die Ankäufe des D. fördern und gleichzeitig dessen Entdeckungsrisiko reduzieren, indem er die bei einem Betäubungsmittelverkauf an Endkunden häufig vorkommende kleine Stückelung beseitigte. Für seine unterstützende Tätigkeit erhielt er jeweils einige Gramm Heroin von D. .
5
Den Einziehungsbetrag hat das Landgericht aus der Summe der Einbzw. Auszahlungen (11.400 €) errechnet und hiervon 190 € in Abzug gebracht, die bei dem Angeklagten sichergestellt worden waren und auf deren Herausgabe er in der Hauptverhandlung verzichtet hat.

II.

6
1. Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen ist wirksam, weil sie unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 633/17, juris Rn. 2; Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342).
7
2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.210 € hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
8
a) Nach § 73 Abs. 1 StGB setzt die Einziehung von Taterträgen voraus, dass der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Anknüpfungspunkt der Einziehungsentscheidung ist damit die konkrete rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), also der Tatbestand desjenigen Strafgesetzes, das der Täter oder Teilnehmer verwirklicht hat. „Durch die Tat“ erlangt sind Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund der Verwirklichung dieses Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbesondere also die Beute; „für die Tat“ sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 – 4 StR 78/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 648/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2011 – 4 StR 25/11, juris Rn. 4 mwN; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 10 ff.; SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 73 Rn. 43 ff.).
9
b) Hieran gemessen hat der Angeklagte die von ihm ein- bzw. an ihn ausgezahlten Geldscheine weder durch noch für eine vom Landgericht festgestellte rechtswidrige Tat erlangt.
10
aa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Einziehung des Geldbetrages nicht darauf gestützt werden, dass der Angeklagte den nachfolgenden Drogenankauf des D. förderte. Denn der Angeklagte wechselte das Geld, das er von D. erhielt, in große Scheine, um dessen bevorstehenden Ankauf zu erleichtern, da dessen Betäubungsmittelverkäufer große Scheine bevorzugte. Danach hatte der Angeklagte den Geldbetrag jedoch weder „durch“ noch „für“ die Tat, sondern in Vorbereitung deren Durchführung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 648/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 277/10, juris Rn. 5). Das Geld war damit, bezogen auf die Förderung dieser Anknüpfungstat des D. , kein Tatertrag, sondern Tatmittel für dessen nachfolgenden Drogenankauf (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 310).
11
bb) Die Einziehung des Geldbetrages als Tatertrag findet ihre Rechtfertigung auch nicht darin, dass der Angeklagte die Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute aus dem vorangegangenen Betäubungsmittelverkauf des D. erlangte. Denn in dem Moment, als der Angeklagte das Geld von D. erhielt, war dessen vorangegangener Betäubungsmittelhandel beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1997 – 1 StR 230/97, juris Rn. 6; Weber, BtMG, aaO, § 29 Rn. 628); die Betäubungsmittel waren verkauft, das Geld hatte D. ein- genommen. Der Angeklagte erlangte damit das Geld nicht mehr während irgendeiner Phase des vorangegangenen Betäubungsmittelhandels.
12
cc) Die Einziehung des Geldbetrages als Tatertrag kann auch nicht auf weitere vom Anklagevorwurf umfasste und tatsächlich festgestellte, jedoch von der Strafkammer nicht ausgeurteilte Straftaten des Angeklagten als Anknüpfungstat der Einziehungsentscheidung gestützt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1987 – 2 StR 508/87, juris Rn. 6, Weber, BtMG, aaO, § 33 Rn. 301).
13
(1) Der Angeklagte hat in den Fällen 11) bis 19) und 24) der Urteilsgründe durch das Wechseln der inkriminierten Geldscheine mit dem Ziel, die bei Betäubungsmittelgeschäften häufig vorkommende kleine Stückelung zu beseitigen und so zugleich das Entdeckungsrisiko des D. zu minimieren, neben der ausgeurteilten Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils den Tatbestand einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2b) StGB verwirklicht, indem er die Herkunft der aus den Betäubungsmittelgeschäften stammenden Gelder verschleierte. Seine Beteiligung an der jeweiligen Vortat steht – ungeachtet der Konkurrenzfrage (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 164) − der Tatbestandserfüllung nichtentge- gen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB). Der persönliche Strafaufhebungsgrund, dessen Eingreifen ohnehin für die Frage der Einziehung unerheblich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 1 StR 540/01, wistra 2002, 307, 308; SSW/Jahn, StGB, 4. Aufl., § 261 Rn. 110), greift nicht, da der Angeklagte durch die Einzahlung auf sein Bankkonto die bemakelten Geldscheine im Sinne des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB in den Verkehr brachte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, juris Rn. 20) und dabei deren rechtswidrige Herkunft verschleierte (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28). Bei den Taten 10) und 23) der Urteilsgründe erfüllt das Handeln des Angeklagten neben dem Tatbestand der Geldwäsche zudem − mangels Beteiligung an der Vortat (§ 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) – auch die Vo- raussetzungen einer Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB, da sein Handeln nach den Urteilsfeststellungen von der Absicht getragen war, das Entdeckungsrisiko des D. zu minimieren.
14
(2) Der Angeklagte hatte – als Täter einer Geldwäsche – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch die faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die inkriminierten Gelder (vgl. zur Mitverfügungsgewalt Senat, Urteil vom 21. November 2018 − 2 StR 262/18, juris Rn. 7; BGH, Urteile vom 27. September 2018 − 4 StR 78/18, juris Rn. 8; vom 24. Mai 2018 − 5 StR 623 und 624/17 jeweils Rn. 8; vom 2. Juli 2015 − 3 StR 157/15, NStZ-RR 2015, 310; vom 28. Oktober 2010 − 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f.; Senat vom 4. Februar 2009 − 2 StR 504/08, BGHSt 53, 179, 180). Er erhielt diese von D. , um sie eigenständig in den legalen Geldkreislauf einzuspeisen. Er erlangte den Besitz nicht nur gelegentlich und übte diesen spätestens mit der Einzahlung auf sein Konto auch nicht mehr für D. aus. Denn mit der Einzahlung auf sein Konto erwarb er allein den korrespondierenden Auszahlungsanspruch gegen das Geldinstitut. Wäre sein Konto im Zeitpunkt der Einzahlung mit einer Pfändung belegt gewesen, wäre der eingezahlte Betrag dem uneingeschränkten Zugriff seiner Gläubiger unterfallen. Gegenansprüche gegen den pfändenden Gläubiger hätten D. nicht zugestanden. Zudem hätte ein Verrechnungsanspruch des Finanzinstituts das Erlöschen des Auszahlungsanspruchs zur Folge gehabt. Letztlich wurde der Angeklagte mit der Auszahlung des Betrages auch Eigentümer der von ihm erlangten Geldscheine.
15
(3) Gleichwohl ist eine Einziehung des Geldbetrags als Tatertrag einer Geldwäsche nicht möglich. Denn der von D. übergebene Betrag war zunächst Tatmittel, der erlangte Auszahlungsanspruch sowie die anschließend erlangten Geldscheine, da ihre gegenwärtige Beschaffenheit der Tat verdankend (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, aaO, § 74 Rn. 7), Tatobjekt der Geldwäsche. Als solche unterliegen sie − anknüpfend an den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 Abs. 7 StGB) − damit vor wie nach dem Wechselvorgang sowohl nach der bis zum 30. Juni 2017 geltenden, wie auch nach neuer Rechtslage nur den für Tatmitteln und Tatobjekten geltenden Vorschriften (vgl. zur Anwendbarkeit des jeweiligen Tatzeitrechts BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 3 StR 664/17, juris Rn. 6). Eine ersatzweise Einziehung des Wertes als Tatertrag nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB ist dabei, weil Tatmittel beziehungsweise Tatobjekt, nach alter wie neuer Rechtslage nicht zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 – 5 StR 143/18, juris Rn. 56; vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, juris Rn. 29; vom 1. Februar 2011 – 4 StR 454/10, juris Rn. 4; Senat, Beschlüsse vom 17. März 2010 – 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100; vom 13. Januar 2010 – 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2001 – 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118, 119; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681).
16
dd) Seine Täterschaft an der Geldwäsche sperrt eine sonst – bezogen auf das Betäubungsmitteldelikt des D. – denkbare, gegen ihn gerichtete Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) StGB. Insoweit gilt: Erfüllt das Verhalten eines bösgläubigen Drittbegünstigten den Tatbestand der Begünstigung, der Hehlerei oder der Geldwäsche, richtet sich die Anordnung der Einziehung von Taterträgen gegen ihn als Täter nach § 73 StGB (BT-Drucks. 18/9525, S. 66 f.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73b Rn. 11).
17
3. Für die neue Hauptverhandlung wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer Folgendes zu bedenken haben:
18
a) Eine Einziehung des Geldbetrages als Tatmittel beziehungsweise Tatobjekt wird ihr nach den bisherigen Feststellungen verwehrt sein.
19
aa) Eine Einziehung als Tatmittel/Tatobjekt setzt nach alter wie neuer Rechtslage voraus, dass die Gegenstände zurzeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF; § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB nF). Darüber hinaus ist eine Einziehung des Wertes der Tatmittel/ Tatobjekte beim Täter oder Teilnehmer nach der inhaltlich unveränderten Vorschrift des § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 70) nach dem Ermessen des Tatgerichts nur möglich, wenn der Tatbeteiligte als früherer Rechtsinhaber die Einziehung ganz oder teilweise unmöglich gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 1979 – 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369, 370). Diese Möglichkeit ist hier nicht eröffnet.
20
bb) Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Urteils nicht mehr Eigentümer der Zahlungsmittel. Er hat die Einziehung auch nicht im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vereitelt. Denn die bestimmungsgemäße Rückgabe der empfangenen Beträge zur Durchführung des Betäubungsmittelankaufs an D. kann nicht als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2018 – 5 StR 232/18, juris Rn. 10; vom 14. Februar 2018 – 4 StR 648/17, juris Rn. 5; vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 277/10, juris Rn. 6). Eine Einziehung als Tatmittel kommt nämlich erst nach Begehung derjenigen Tat in Betracht, in der das Tatmittel seine Verwendung fand (Senat, Beschluss vom 20. September 1991 – 2 StR 387/91, juris Rn. 4). Erst die funktionale Verwendung während der Anknüpfungstat macht das Geld zum Einziehungsgegenstand. Daraus ergibt sich, dass diese Verwendung nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB begriffen werden kann. Die Einziehung des Wertersatzes von Tatmitteln erfasst deshalb nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung die Einziehung vereitelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 1991 – 2 StR 387/91, aaO).
21
cc) Etwas anderes gilt nach den bisherigen Feststellungen auch nicht deshalb, weil sowohl die Einzahlung auf das eigene Bankkonto, wie auch die Auszahlung jeweils eine eigene Verschleierungshandlung im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, juris Rn. 19 ff.). Insofern liegt keine Vereitelungshandlung durch eine weitere Geldwäsche vor (vgl. zur Möglichkeit der Einziehung bei wiederholter Geldwäsche LK/Schmitt/Krause, StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 44). Denn aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Tatentschlusses stellen sich die Ein- und Auszahlungen sowie die anschließende Übergabe des Geldes an D. als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, juris Rn. 37).
22
b) Eine Einziehungsentscheidung wird auch nicht an den vormaligen Besitz der 43 g Heroin anknüpfen können, über die der Angeklagte anlässlich der Tat 23) der Urteilsgründe Mitverfügungsgewalt hatte. Dieses unterfällt nur den Einziehungsregeln über Tatobjekte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2018 – 5 StR 232/18, juris Rn. 10). Mit dessen tatplangemäßer Weitergabe an L. als Tatobjekt hat der Angeklagte indes aus den vorstehenden Erwägungen keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vorgenommen , so dass auch insoweit eine Wertersatzeinziehung ausscheidet.
23
c) Soweit der Angeklagte demgegenüber für seine Unterstützung des Betäubungsmittelhandels des D. beziehungsweise für seine Geldwäschehandlungen jeweils von diesem einige Gramm Heroin erhielt, hat er diese Betäubungsmittel als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln und damit als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Der ersparte Einkaufspreis für das ihm überlassene Heroin unterfällt damit der Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 37/15, juris, Rn. 6). Dass der Angeklagte mit der Entgegennahme des Heroins sich dieses gleichzeitig verschaffte (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und dieses auch als Beziehungsgegenstand nach § 33 Abs. 2 BtMG (für die Taten bis zum 30. Juni 2017) beziehungsweise nach § 33 Satz 1 BtMG (für die Taten nach dem 1. Juli 2017) nach neuer Terminologie als Tatobjekt hätte eingezogen werden können, steht der Anwendung der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in dieser Konstellation nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 37/15, aaO).
24
Der Betrag von 190 €, auf den der Angeklagte verzichtet hat, wäre anzurechnen , da insoweit der staatliche Einziehungsanspruch erloschen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 5 StR 701/18, juris Rn. 5).
Franke Meyberg Grube Schmidt Wenske

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 2 StR 561/18

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bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 232/18 vom 12. September 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:120918B5STR232.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2011 - 4 StR 454/10

bei uns veröffentlicht am 01.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 454/10 vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2018 - 4 StR 78/18

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 78/18 vom 27. September 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:270918U4STR78.18.0 Der 4. Strafsenat d

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2018 - 2 StR 262/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 5 StR 234/18

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 261 Abs. 9 Satz 3 Selbstgeldwäsche durch Einzahlung auf ein für den Täter geführtes Bankkonto. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 5 StR 234/18 LG Berlin ECLI:DE:BGH:2018:271118B5

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - 1 StR 633/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 4 StR 648/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 451/15 vom 27. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen des Verdachts der Geldwäsche ECLI:DE:BGH:2016:270716U2STR451.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2015 - 3 StR 37/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 3 7 / 1 5 vom 23. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2015 - 3 StR 157/15

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 1 5 7 / 1 5 vom 2. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 2015, a
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 2 StR 561/18.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2021 - 2 StR 185/20

bei uns veröffentlicht am 05.06.2024

1. Für die Ermittlung der Bemakelungsquote eines nach § 74 Abs. 2 StGB einzuziehenden Tatobjektes ist der Verkehrswert des Tatobjektes zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblich. 2. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfu

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2019 - 1 StR 431/19

bei uns veröffentlicht am 18.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 431/19 vom 18. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Geldwäsche ECLI:DE:BGH:2019:181219B1STR431.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des.

Referenzen

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

2
1. Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung der Anordnung des Wertersatzes des Erlangten ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342).

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

8
b) Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat, der Einziehung. „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert – nicht anders als „aus“ der Tat unter Geltung des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF –, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt. Da es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, kommt es auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 Rn. 8; vom 2. Juli 2015 – 3 StR 157/15, NStZ-RR 2015, 310; vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f.; vom 4. Februar 2009 – 2 StR 504/08, BGHSt 53, 179, 180).
5
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 12. Januar 2018 Folgendes ausgeführt: „Hinsichtlich des diesen Erlösanteil übersteigenden Betrages in Höhe von 4.000 € liegen im Fall 5. die Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 nF, § 73c nF StGB nicht vor. Einzuziehen nach § 73 Abs. 1 nF StGB ist grundsätzlich jeder Vermö- genswert (‚etwas‘), den der Täter oder Teilnehmer ‚durch‘ oder ‚für‘ eine rechtswidrige Tat (= Erwerbstat) ‚erlangt‘ hat. ‚Durch‘ die rechtswidrige Tat sind Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund bzw. unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatbestands zufließen. ‚Für die Tat‘ sind Vortei- le erlangt, wenn sie dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswid- riges Handeln gewährt werden (‚Lohn‘), jedoch nicht auf der Tatbe- standsverwirklichung selbst beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 277/10; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10; vgl. zur Neufassung auch GesE d. BReg v. 13.7.2016, BT-Dr. 18/9525, S. 55, 61/63 sowie Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 73 Rn. 23 f. mwN.; BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 73 Rn. 6; Köhler, NStZ 2017, 503). Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von dem gesondert verfolgten T. im Fall 5. den Gesamtbetrag von mindestens 5.000,- Euro für ‚Auslagen für die Plantage‘ (vgl. UA S. 9), insbesondere für Mietzahlungen (2.000,- Euro), für die Erneuerung der Aktivkohlefilter (1.500,- Eu- ro) als ‚Lohn‘ für Gartenpflege und für sonstige Aufwendungen (vgl. UA S. 9/10, 22). Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte den Geldbetrag in Höhe von 4.000,- Euro nicht für die Tat, sondern für deren Durchführung erlangt. Soweit der Angeklagte als ‚Lohn‘ für die Gartenpflege den Betrag in Höhe von 1.000,- Euro einbehalten durfte, ist dieser Betrag im Sinne von § 73 Abs. 1 nF StGB als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln anzusehen, da die Gartenpflege dazu diente, ein bewohntes, gepflegtes Wohnhaus zu simulieren, damit nicht Nachbarn oder Vermieter auf die Tat aufmerksam würden (UA S. 22).
5
Nach den Feststellungen war es Bestandteil der Bandenabrede, dass der Angeklagte K. sein Gewerbe erweitert und für die Spedition eine Zugmaschine sowie einen Trailer anmietet, um diese bei sich bietender Gelegenheit im Interesse der Bande zum Transport von größeren Betäubungsmittelmengen zu verwenden. Die monatlichen Kosten für die Anmietung der Zugmaschine und des Trailers sowie die Mautgebühren sollten von den in den Niederlanden ansässigen Bandenmitgliedern getragen werden. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte K. den Geldbetrag, der ihm zur Deckung der Mietkosten und der Mautgebühren überlassen wurde, nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt. Der festgestellte Sachverhalt ist mit der Geldübergabe an einen Drogenkurier zur Finanzierung der Kurierfahrt und der damit verbundenen Aufenthalte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 5 StR 453/06; a. A. zu Reisespesen aber: BGH, Beschluss vom 20. Februar 1993 – 1 StR 808/92, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4; Beschluss vom 23. Juli 2002 – 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3) nicht vergleichbar.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 540/01
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Juli 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Revision des Angeklagten Shkelqim C. rügt ohne Erfolg als Verletzung des § 261 StPO, die Strafkammer habe die im Urteil verwerteten, von den Angeklagten in einem Personenkraftwagen geführten und mit technischen Mitteln überwachten, aufgezeichneten Gespräche nicht prozeßordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt; dies sei lediglich im Wege des Vorhalts einer im Ermittlungsverfahren gefertigten Niederschrift der ins Deutsche übersetzten Gesprächsaufzeichnungen geschehen. Das Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, daß in der Sitzung vom 4. Juli 2001 mehrere im einzelnen bezeichnete Aufzeichnungen solcher Gespräche abgespielt, also in Augenschein genommen , und von einem zu diesem Zwecke hinzugezogenen weiteren Dolmetscher ( Z. ) übersetzt wurden (Strafakte Bl. 2095 f.). Den Urteilsgründen entnimmt der Senat, daû es den in der Hauptverhandlung tätig gewesenen beiden Dolmetschern bei der Inaugenscheinnahme "einiger Bänder", die lediglich die Gespräche an einem bestimmten Tag, dem 21. September 2000, betrafen, nur teilweise möglich war, die im Ermittlungsverfahren von einer anderen Übersetzerin gefertigten Niederschriften der aufgezeichneten Gespräche zu bestätigen, weil sie einen Teil der Gespräche nicht verstanden (UA S. 37). Aus dem Urteil ergibt sich aber weiter, daû die Strafkammer auch den Kriminalbeamten R. als Zeugen vernommen hat. Dieser hat - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls belegt - die im Urteil teilweise wiedergegebenen Gesprächspassagen berichtet, die die im Ermittlungsverfahren tätig gewesene Übersetzerin niedergeschrieben hatte. Damit hat die Strafkammer die im Urteil wörtlich zitierten Gesprächsteile (UA S. 35/36) ordnungsgemäû in die Beweisaufnahme eingeführt. Die teilweise von den Dolmetschern in der Hauptverhandlung nicht verstandenen Passagen hatte der Zeuge R. - wenn auch als Zeuge vom Hörensagen - bekundet. Das war unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO), aber auch unter dem der ordnungsgemäûen Beweiserhebung als solcher (§ 261 StPO) rechtsfehlerfrei. Es handelte sich nicht um den Beweis eines Vorganges, dessen wahrheitsgemäûe Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn selbst wahrgenommen hat; nur in solchen Fällen ist dem Gericht die Ersetzung dieses Beweismittels verwehrt (vgl. BGHSt 27, 135, 137).
Auch der von der Revision bemühte Grundsatz, daû der Urkundsbeweis nicht durch eine auf Grund umfangreicher Vorhalte zum genauen Wortlaut von langen, schwierigen Texten gewonnene Zeugenaussage ersetzt werden darf (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 427, 429 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 50. Aufl. § 249 Rdn. 28 m.w.Nachw.), greift hier nicht. Bei der gegebenen Verfahrensgestaltung ist nicht etwa durch Vorhalt der Erinnerung eines Zeugen zum umfangreichen Wortlaut einer Urkunde aufgeholfen worden, den der Zeuge selbst so nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern konnte und dessen Erklärungsgehalt er möglicherweise nicht richtig erfassen konnte (vgl. BGH aaO). Vielmehr hat die Strafkammer einen Polizeibeamten als Zeugen vernommen, der mit der Sache und ersichtlich auch der Niederschrift der Gesprächsaufzeichnungen durch eine Übersetzerin dienstlich befaût war, diese als Aktenteile naheliegender Weise zur Verfügung hatte und darüber in der Beweisaufnahme berichtet hat. Dieser Bericht des Zeugen war - ergänzend - Beweisgrundlage, mag er teilweise auch durch nicht protokollierungspflichtige Vorhalte mitbeeinfluût gewesen sein. Hier war also nicht eine Urkunde selbst originäres Beweismittel, sondern die Aufzeichnung der überwachten Gespräche. Diese konnte - wie teilweise geschehen - durch Augenscheinseinnahme (Abspielen), durch Urkundsbeweis hinsichtlich der gefertigten Niederschriften, aber auch - mittelbar und daher von grundsätzlich schwächerem Beweiswert - durch Bericht eines mit der Auswertung befaûten Polizeibeamten eingeführt werden, und zwar auch dann, wenn sie zuvor von einem Dolmetscher in die deutsche Sprache übertragen worden war (vgl. BGHSt 27, 135,

137).

Danach kann allein noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen (§ 244 Abs. 2 StPO), die die Revision ebenfalls beanstandet. Die Strafkammer war gehalten, sich gewissenhaft Aufklärung zur sorgfältigen Übertragung der Gesprächsaufzeichnungen zu verschaffen (vgl. BGHSt 27, 135, 138/139). Das ist hier ausweislich der Urteilsgründe noch genügend geschehen. Die Kammer hat sich über die als zuverlässig geltende Übersetzerin, welche die Niederschriften in dem Ermittlungsverfahren gefertigt hatte, und über deren bisherige Tätigkeit für Polizei und Justiz in Freiburg von dem Zeugen R. berichten lassen und überdies einige der Gesprächsaufzeichnungen in der Hauptverhandlung durch Augenschein unter Zuziehung anderer Dolmetscher auch unmittelbar in die Beweisaufnahme eingeführt. Selbst wenn die in der Hauptverhandlung tätig gewesenen Dolmetscher Teile dieser Aufzeichnungen nicht verstanden haben, so hat die Strafkammer doch durch die von diesen Dolmetschern übersetzten Gespräche eine eigenständige Möglichkeit zum Abgleich mit den zuvor niedergeschriebenen Übersetzungen gewonnen; sie konnte sich insoweit ein Bild von der Richtigkeit der vorliegenden Übersetzung machen. Darüber hinaus hat die Kammer - gestützt auf die Aussage des Zeugen R. - hervorgehoben, die Übersetzerin, die die Niederschriften gefertigt habe, stamme wie die Angeklagten aus Tirana. Sie sei, auch auf Grund der Auswertung von 300 Stunden Gesprächsaufzeichnungen , mit Sprache und Dialekt der Angeklagten ver-
traut. Bei den in der Hauptverhandlung eingesetzten Dolmetschern , die aus dem Kosovo und aus Kroatien stammten, verhalte sich das anders (UA S. 37). Zudem habe sich die Verläûlichkeit der im Ermittlungsverfahren gefertigten Übersetzungen auch durch die Ergebnisse der Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten bestätigt. Diese hatten in den überwachten Gesprächen Hinweise auf ihre Geldverstecke gegeben, in denen das von ihnen erbeutete Geld später tatsächlich sichergestellt werden konnte. Bei dieser Sach- und Verfahrenslage und im Blick auf die von der Strafkammer angestellten Erwägungen muûte sich diese nicht gezwungen sehen, auch noch die im Ermittlungsverfahren tätig gewesene Übersetzerin zu vernehmen, wie die Revision meint. Dem entspricht, daû auch sonst kein Verfahrensbeteiligter Anlaû gesehen hat, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen.
2. Bei der Anordnung des Verfalls hat das Landgericht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB beachtet, der hinsichtlich des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB nicht gilt (vgl. BGH NJW 2001, 2239). Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) ist hier zulässig. Das ergibt sich aus der Verweisung in dem von den Angeklagten zugleich verwirklichten Straftatbestand der Verschleierung unrechtmäûig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 7 Satz 4 StGB), auch wenn die Angeklagten wegen dieses begangenen Delikts nicht bestraft werden dürfen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB). Bundesrichter Nack ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Schäfer Schäfer Boetticher Schluckebier Hebenstreit

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

20
aa) Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich – was das Landgericht im Ansatz nicht verkennt – an die § 146 StGB (Geldfälschung) zugrunde liegende Definition an. Erfasst werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 451/15
vom
27. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen des Verdachts der Geldwäsche
ECLI:DE:BGH:2016:270716U2STR451.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten B. J. , Rechtsanwältin als Verteidigerin für die Angeklagte S. J. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 15. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäsche aus rechtlichen Gründen freigesprochen und eine Entschädigungspflicht für die Durchsuchung ihrer Wohnung festgestellt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision und mit der sofortigen Beschwerde. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.

I.

2
1. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten Folgendes zur Last:
3
Die Angeklagte S. J. ist die Tochter, ihr Ehemann B. J. der Schwiegersohn des bereits rechtskräftig Verurteilten W. J. . Dieser war bis Oktober 2009 Leiter des Katho- lischen Rentamtes Nord und Geschäftsführer des Gesamtverbandes Katholischer Kirchengemeinden in L. . Zum Nachteil seines Arbeitgebers veruntreute W. J. zwischen 1999 und 2009 mindestens 3,791 Millionen Euro. Wegen der nicht rechtsverjährten Taten wurde er wegen Untreue in 362 Fällen am 10. März 2010, rechtskräftig seit dem 2. September 2010, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Schadenssumme der insoweit abgeurteilten Untreuehandlungen betrug 2,71 Millionen Euro.
4
Im Jahr 2005 erwarb die Angeklagte ein Grundstück in L. und errichtete hierauf ein Wohnhaus. In diesem Zeitraum unterhielt sie bei der Volksbank L. ein Konto, auf das sie zwischen dem 30. Mai 2005 und dem 19. September 2008 insgesamt 201.300 Euro in bar einzahlte , wovon ihr von ihrem Vater mindestens 196.800 Euro, die aus dessen Untreuehandlungen stammten, geschenkt worden waren. Ein weiteres Konto unterhielt die Angeklagte bei der Kreissparkasse L. , auf das sie zwischen dem 30. November 2004 und dem 12. Oktober 2009 47.900 Euro einzahlte, bei denen es sich ebenfalls um aus Untreuehandlungen herrührende Geldgeschenke des W. J. handelte. Auf ein gemeinschaftliches Konto beider Angeklagten bei der Volksbank L. wurden zwischen dem 18. April 2006 und dem 30. September 2009 mindestens 238.650 Euro in bar eingezahlt, die aus den Untreuehandlungen stammten. Schließlich zahlte W. J. aus den veruntreuten Geldern weitere 60.397,57 Euro an den Architekten seiner Tochter und 122.914,36 Euro an verschiedene Handwerker. Mithin wurden der Grundstückserwerb und Wohnungsbau nahezu vollständig aus den veruntreuten Geldern bestritten.
5
Spätestens am 28. September 2009 erfuhren die Angeklagten von den jahrelangen Untreuehandlungen des W. J. und damit auch von der bemakelten Herkunft der in den Hausbau geflossenen Mittel. Da sie zutreffend damit rechneten, dass die Katholische Kirche alsbald Forderungen auch gegenüber insbesondere der Angeklagten geltend machen würde, suchten sie nach Wegen, sich die Vorteile aus den Taten des W. J. zu sichern. Zu diesem Zweck schlossen sie am 22. Januar 2010 einen notariell beurkundeten Ehevertrag mit Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Zum Ausgleich des bisher in der am 6. Dezember 2005 geschlossenen Ehe entstandenen Zugewinns übertrug die Angeklagte einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Wohngrundstück, dessen Verkehrswert mit 450.000 Euro angegeben wurde, auf den Angeklagten. Am 4. Februar 2010 erfolgte bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn die Eintragung einer diesbezüglichen "Eigentumsüberlassungsvormerkung" in das Grundbuch. Eine wirksame Sicherungshypothek für das Bistum L. wurde erst am 9. Februar 2010 in das Grundbuch eingetragen.
6
Eine zivilrechtliche Klage des Bischöflichen Ordinariats gegen beide Angeklagte wurde - soweit der Angeklagte B. J. betroffen war - von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main rechtskräftig abgewiesen, so dass der Erfolg der beabsichtigten Vermögensverschaffung insoweit eingetreten ist.
7
2. Nach Anklageerhebung hat die Strafkammer ergänzende Vernehmungen und die Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten angeordnet. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt mit der Begründung, das den Angeklagten vorgeworfene Verhalten unterfalle nicht dem Geldwäschetatbestand des § 261 StGB.
8
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. April 2015 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet mit der Maßgabe , dass die Angeklagten der gemeinschaftlichen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig seien.

II.

9
1. Das Landgericht hat die Angeklagten - "unter Berücksichtigung, dass eine überschießende Aufklärung den Zweck des Strafverfahrens überschreitet" - aus Rechtsgründen freigesprochen und dazu folgende Feststellungen getroffen :
10
Am 22. Januar 2010 unterzeichneten die Angeklagten vor einem Notar den "zur Last gelegten" Ehevertrag und erwirkten am 4. Februar 2010 die Eintragung einer "Eigentumsübertragungsvormerkung" bezüglich eines hälftigen Miteigentumsanteils für den Angeklagten.
11
Am 8. Februar 2010 erging ein Arrestbeschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn zugunsten des Bistums gegen beide Angeklagte. Wegen und in Höhe eines Anspruchs von 536.064 Euro wurde der dingliche Arrest in das Vermögen der Angeklagten angeordnet. Am 9. Februar 2010 wurde eine Höchstbetragshypothek zu 450.000 Euro in das Grundbuch eingetragen. Am 10. Februar 2010 erfolgte die Verurteilung des W. J. . Die Staatsanwaltschaft Limburg hat keine Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des Bistums geleistet. Eine solche war auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.
12
2. Das so festgestellte Verhalten der Angeklagten - bezeichnet als "Wettlauf" auf das Grundbuch - hat nach Ansicht der Strafkammer weder die Aufklärung der Untreuehandlungen des W. J. noch die Aufklärung der Verwendung der veruntreuten Gelder sowie der Geldflüsse gefährdet oder den Herkunftsnachweis erschwert.
13
Es erschließe sich nicht, auf welche Weise der Ehevertrag und die Eintragung einer Vormerkung zur Eigentumsübertragung geeignet gewesen sein könnten, die Aufklärung der Verwendung veruntreuter Gelder sowie der Geldflüsse zu gefährden. Ob und in welchem Ausmaß der Bau des Hauses mit veruntreuten Geldern finanziert worden sei, werde hierdurch nicht berührt. Deshalb sei eine weitergehende Beweisaufnahme nicht veranlasst gewesen. Es könne auch offen bleiben, ob es sich bei dem mit notariellem Vertrag übertragenen Miteigentumsanteil überhaupt um einen Gegenstand handele, der aus einer in § 261 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrühre. Gleiches gelte für die Frage , ob aus einem eventuell strafbaren Mitwirken des beratenden Rechtsanwalts und des beurkundenden Notars für die Angeklagten ein Verbotsirrtum folge.
14
a) § 261 Abs. 1 StGB, der sich an der Grenze der Verständlichkeit bewege , sei restriktiv auszulegen, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen. Unter dieser Prämisse liege eine "Verschleierungshandlung" (Abs. 1 Satz 1 Var. 2) durch die vereinbarte Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht vor. Die Herkunft der veruntreuten und im Hausbau aufgegangenen Gelder sei damit nicht kaschiert worden.
15
b) Auch der Gefährdungstatbestand (Abs. 1 Satz 1 Var. 3 und 4) sei nicht verwirklicht. Für die Strafverfolgungsbehörden habe sich aufgrund nachvollziehbarer Übertragung des Miteigentumsanteils der Zugriff nicht erschwert und es sei durch den rechtsgrundlosen notariell beurkundeten Ehevertrag kein Hindernis für die behördliche Ermittlung der Herkunft des "Gegenstandes" geschaffen worden.
16
c) § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB komme ebenfalls nicht zum Tragen. Die Angeklagten seien nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft bis zum 28. September 2009 gutgläubig gewesen, was die Herkunft der bis dahin zugewendeten Gelder anbelangt. Dies führe nach § 261 Abs. 6 StGB zur Straflosigkeit. Die Angeklagte S. J. habe als Dritte die veruntreuten Gelder im Wege der Schenkung "gutgläubig" von ihrem Vater erhalten und in den Hausbau investiert. Der nicht strafbare Vorerwerb durchbreche die Bemakelungskette und begründe so die Straflosigkeit der späteren Besitzer.
17
d) Eine Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB scheitere daran, dass das antragsberechtigte Bistum L. den nach Abs. 2 dieser Vorschrift erforderlichen Strafantrag nicht innerhalb der DreiMonats -Frist des § 77b StGB gestellt habe.

III.

18
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer - ohne darüber Beweis zu erheben, wann die Angeklagten tatsächlich von der deliktischen Herkunft der ihnen zugewandten Geldmittel erfahren haben und in welchem Umfang diese in die Errichtung des Wohnhauses eingeflossen sind - eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
19
1. Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht die Tatbestandsalternative der Verwirklichung des Verschleierungstatbestandes (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB) verneint hat.
20
a) Bei dem mit notariellem Vertrag vom 22. Januar 2010 übertragenen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück handelt es sich - was die Strafkammer offen gelassen hat - um einen Gegenstand, der aus einer in § 261 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt. Aufgrund der Verwendung des Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte werden auch solche Vermögenswerte in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einbezogen, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; BT-Drucks. 12/3533 S. 12; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 768 mwN). Nach dem Anklagevorwurf stammten - was das Landgericht ebenfalls offen gelassen hat - die finanziellen Mittel, mit denen der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung der Immobilie nahezu ausschließlich bestritten wurden , aus den von W. J. zum Nachteil des Bistums L. begangenen Untreuetaten.
21
b) Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 Abs. 1 StGB erforderliche Bemakelungszusammenhang des als Surrogat erworbenen Gegenstandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Angeklagte S. J. - weil bis zum 28. September 2009 nicht ausschließbar gutgläubig - die ihr von ihrem Vater zugewandten Gelder gemäß § 261 Abs. 6 StGB zuvor straflos erworben hatte. Die in § 261 Abs. 6 StGB vorgesehene Einschränkung der Strafbarkeit erstreckt sich - anders als vom Landgericht erwogen - schon seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf den als Auffangtatbestand ausgestalteten Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschleierungs - und Vereitelungsalternative des § 261 Abs. 1 StGB (Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
22
c) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die das Landgericht seinen rechtlichen Überlegungen ohne eigene Beweisaufnahme zugrundelegt, diente die Vorgehensweise der Angeklagten dazu, eine Vollstreckung des Bistums L. in das Grundstück zu verhindern bzw. zu erschweren. Zu diesem Zweck haben die Angeklagten mittels des der hälftigen Grundstücksübereignung zugrunde liegenden - vom Landgericht nicht genügend in den Blick genommenen - Ehevertrags eine Verschleierungshandlung vorgenommen. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Machenschaften , die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Verbergen und Verschleiern bezeichnen dabei ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen (Neuheuser in MüKo StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 64 mwN).
23
Solche irreführenden Machenschaften erfordern - entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils - nicht zwingend Heimlichkeit. Vielmehr kann auch durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse ein Verschleiern der Herkunft gegeben sein (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 21 i.V.m. § 283 Rn. 30b). So liegt der Fall hier:
24
Die Angeklagten haben am 22. Januar 2010 einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem der Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung vereinbart und zum Ausgleich des bisher in der Ehe entstandenen Zugewinns dem Angeklagten der hälftige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück übertragen wurde. Dadurch wurde der irreführende Anschein erweckt , die Angeklagten hätten während ihrer vierjährigen Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet, der dem mit 450.000 Euro angegebenen Wert des Grundstücks entsprochen habe. Mit dem Ehevertrag wurde ein Rechtsgrund für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Angeklagten fingiert. Tatsächlich waren die Schenkungen des W. J. an seine Tochter gemäß § 1374 BGB deren Anfangsvermögen zuzurechnen und begründeten keinen Anspruch ihres angeklagten Ehemanns auf Zugewinnausgleich.

25
Der notarielle Vertrag stellte damit die Vermögensverhältnisse unrichtig dar und zielte darauf ab, die Herkunft der finanziellen Mittel für Grundstückserwerb und Hausbau zu verschleiern. Er war lediglich ein Konstrukt, um einen angeblichen, aber tatsächlich nicht vorhandenen Rechtsgrund für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils vorzutäuschen.
26
Dies gilt auch soweit, was dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, den der Senat von Amts wegen berücksichtigen kann (Gericke in KK-StPO, 7. Aufl. § 352 Rn. 16), zu entnehmen ist, die Angeklagten gegenüber dem beurkundenden Notar wahrheitswidrig die hälftige Eigentumsübertragung auch damit begründet haben, dass erhebliche Eigenleistungen des Angeklagten, die er in das Anwesen gesteckt habe, gesichert werden sollten. Auch dieser Vorwand diente dazu, durch Behauptung eines falschen Rechtsgrunds für die Eigentumsübertragung zu verschleiern, dass das Anwesen in Wahrheit nahezu ausschließlich mit den von W. J. zum Nachteil des Bistums L. veruntreuten , an die Angeklagte weitergeleiteten Geldern errichtet worden ist. Im Ergebnis zielte der ohne nachvollziehbare Grundlage geschlossene Ehevertrag, der zur Verschiebung von Vermögenswerten führte, darauf ab, den Angeklagten die Vorteile aus den Taten des W. J. zu sichern.
27
2. Auf der Grundlage des Anklagevorwurfs kommt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch die Verwirklichung des Gefährdungstatbestandes gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 StGB in Betracht.
28
Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Tatbestandsalternative der Gefährdung des Auffindens eines Gegenstandes das Herbeiführen einer konkreten Gefährdung voraussetzt. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn der tatsächliche Zugriff des Berechtigten auf den Gegenstand konkret gefährdet wird (BGH, NJW 1999, 436; 2013, 1158). Dies war hier gegeben.
29
Die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf der Grundlage des rechtsgrundlos geschlossenen Ehevertrags war konkret geeignet, sowohl die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Verbleib der veruntreuten Gelder wie auch den tatsächlichen Zugriff des Bistums L. auf die an die Angeklagte weitergereichten und in den Hausbau geflossenen Gelder zu erschweren.
30
3. Auf den aufgezeigten Mängeln beruht das angefochtene Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung nach erfolgter Beweisaufnahme entsprechende ergänzende Feststellungen getroffen und die Angeklagten wegen Geldwäsche verurteilt hätte. Darüber hinaus wird der neue Tatrichter in den Blick zu nehmen haben, dass die Angeklagten , was die Herkunft der zugewendeten Gelder anbelangt, nach dem Anklagevorwurf zwar nicht ausschließbar längstens bis zum 28. September 2009 gutgläubig waren, Einzahlungen auf die Konten bei der Kreissparkasse L. und der Vereinigten Volksbank L. jedoch über diesen Zeitpunkt hinausbis zum 12. Oktober bzw. bis zum 30. September 2009 erfolgt sind.
31
4. Mit der nach alledem gebotenen Aufhebung des Urteils entfällt die vom Landgericht den Angeklagten zugesprochene Entschädigungsentscheidung , ohne dass es diesbezüglich eines besonderen Ausspruchs bedarf. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

7
So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten Ba. und T. durch die Tat Mitverfügungsgewalt (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18; Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR645/17, NStZ-RR 2018, 278) an Bargeld in Höhe von 4.800 € erlangt, die Angeklagte B. sodann an 500 € hiervon. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend aber auch erforderlich, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben, was der Fall ist, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können. Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 Rn. 8). Mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, haften als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18 mwN). Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. zu §§ 73 ff. StGB aF BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 Rn. 7 ff.).
8
b) Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat, der Einziehung. „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert – nicht anders als „aus“ der Tat unter Geltung des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF –, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt. Da es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, kommt es auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 Rn. 8; vom 2. Juli 2015 – 3 StR 157/15, NStZ-RR 2015, 310; vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f.; vom 4. Februar 2009 – 2 StR 504/08, BGHSt 53, 179, 180).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 1 5 7 / 1 5
vom
2. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 2015,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Dezember 2014 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum Umfang der von dem Angeklagten vereinnahmten Geldbeträge aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € angeordnet. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte, der selbst kurdisch-yezidischer Herkunft ist und in Deutschland Kontakt zu vielen Landsleuten yezidischen Glaubens hat, in Istanbul einen "H. " kennen, der ein Reisebüro betrieb und von dort aus die Weiterreise unter anderem auch von Flüchtlingen aus Syrien nach Europa bzw. nach Deutschland organisierte. Der Angeklagte kam mit "H. " überein, sich an solchen Schleusungstaten dergestalt zu beteiligen, dass er Personen vermittelte, die an einer solchen (illegalen) Einreise nach Deutschland interessiert waren. Dazu nahm er von Familienangehörigen aus Deutschland Aufträge entgegen und vermittelte sie an "H. ", der dann selbst oder durch Dritte Kontakt zu den einzuschleusenden Personen aufnahm und die weiteren Schritte zur Ermöglichung ihrer Einreise veranlasste. Dabei flogen die zu schleusenden Personen zunächst von Istanbul nach Brasilien, machten gegebenenfalls noch einen weiteren Flug innerhalb Südamerikas, bevor sie auf dem Luftweg entweder nach Madrid oder Rom reisten. Von dort wurden sie mit Privat-Pkws, Taxis oder Bussen nach Deutschland gebracht. Der Gruppierung um "H. ", die sich zur fortgesetzten Begehung von Schleusungstaten zusammengetan hatte, gehörten neben "H. " und weiteren unbekannt gebliebenen Personen der Angeklagte und dessen in Istanbul lebender Sohn, der gesondert Verfolgte I. G. , an.
3
Der Angeklagte, dem der Reiseweg im Wesentlichen bekannt war, fungierte als Ansprechpartner der Angehörigen in Deutschland, die er - nach Informationsbeschaffung bei "H. " - über den jeweiligen Stand der Reise informierte und denen er für Rückfragen zur Verfügung stand. Außerdem oblag ihm die Vereinnahmung des Schleuserlohns, den die Auftraggeber nach geglückter Einreise an ihn oder eine von ihm beauftragte Person zu zahlen hatten und den er anschließend an den "H. " weiterleitete. Dem Angeklagten ging es nach den Feststellungen des Landgerichts in erster Linie darum, den vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflohenen Personen zu helfen; er fühlte sich aufgrund seines Ansehens und seiner Stellung in der yezidischen Gemeinde in Deutschland verpflichtet, seinen Bekannten und Verwandten zur Seite zu stehen, die sich in großer Sorge um ihre Angehörigen befanden. Ein weiteres Motiv war indes auch, dass sich der Angeklagte von der Beteiligung an den Schleusungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang versprach, und dadurch seinen Lebensunterhalt aufbessern wollte. Feststellungen dazu, wie hoch der Anteil des Angeklagten an dem in jedem Fall zu zahlenden Schleuserlohn - in der Regel 9.000 - 10.000 € pro Person - war, hat die Strafkammer - außer im Fall 5, in dem der Angeklagte 500 € erhielt- nicht treffen können. Im Einzelnen kam es in den Monaten März und April 2014 zu den sechs abgeurteilten Schleusungshandlungen, mit denen insgesamt 21 Personen nach Deutschland gebracht wurden. Der Angeklagte vereinnahmte dafür insgesamt jedenfalls 94.000 €, die er vollständig oder- gegebenenfalls nach Entnahme seines Anteils - teilweise an den "H. " weiterleitete.
4
Die Strafkammer hat in den Fällen 1. - 4. und 6. der Urteilsgründe jeweils einen minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern im Sinne von § 97 Abs. 2, Abs. 3 Alt. 2 AufenthG angenommen und dabei wesentlich berücksichtigt, dass der Angeklagte in diesen Fällen Personen geholfen habe, die aus konkreter Gefahr für Leib und Leben vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflohen waren. Zur Bestimmung des Verfallsbetrages hat sie den Anteil des Angeklagten geschätzt und im Übrigen darauf abgestellt, dass er eine "Mitverfügungsgewalt" über den von ihm vereinnahmten Schleuserlohn nicht gehabt habe.
5
II. Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel den Strafausspruch angreift, hat sie keinen Erfolg.
6
1. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht zu der Überzeugung von dem strafmildernd bewerteten Umstand gelangt ist, die Schleusungstaten hätten sich in den genannten fünf Fällen auf syrische Bürgerkriegsflüchtlinge bezogen, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 5. März 2015 - 3 StR 514/14, juris Rn. 6). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre.
8
Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin durchgreifende Mängel der Beweiswürdigung nicht auf, diese ist insbesondere nicht deshalb lückenhaft, weil die Strafkammer nicht erwogen habe, dass die Angaben des Angeklagten und die diese bestätigenden Zeugenaussagen zur Herkunft der eingeschleusten Ausländer auch unwahr gewesen sein könnten. Aus welchen Gründen sich dem Landgericht, das die durch Zeugenaussagen bestätigte Einlassung des Angeklagten für glaubhaft erachtet hat, die Erörterung dieser Hypothese hätte aufdrängen müssen oder diese Möglichkeit jedenfalls nahe gelegen hätte, erschließt sich nicht. Insbesondere lag es nicht nahe, dass es sich bei den eingeschleusten Personen anstatt um syrische Staatsangehörige um türkische gehandelt haben könnte, denn in dem Fall wäre der gewählte Weg der Einreise - Flüge nach Südamerika und von dort mit gefälschten Visa nach Europa - mit Blick auf den Umstand, dass türkische Staatsangehörige gerichtsbekanntermaßen relativ unproblematisch jedenfalls ein Touristenvisum für die Bundesrepublik Deutschland bekommen, ersichtlich zu teuer und umständlich gewesen. Soweit der Generalbundesanwalt Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltsstatus der geschleusten Personen, zu Ermittlungen der Ausländerbehörde zu ihrer Herkunft und zu ihrem Aufenthaltsstatus in der Türkei vermisst, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass das Landgericht die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung auf entsprechende Beweismittel erstreckt hat; eine zulässige Aufklärungsrüge hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. Schließlich musste sich das Landgericht in der Beweiswürdigung auch nicht mit der Frage befassen, warum der Angeklagte sich nicht um eine legale Einreise der zu schleusenden Personen bemühte; denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass sich die Tatbegehung an sich unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB in der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde. Das Fehlen einer solchen rechtsfehlerhaften Erwägung vermag keine Lücke in der Beweiswürdigung zu begründen.
9
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen die Strafzumessung des Landgerichts wendet, zeigt sie Rechtsfehler ebenfalls nicht auf, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Vornahme einer eigenen Würdigung der Strafzumessungserwägungen, die das Landgericht angestellt hat. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Soweit die Strafkammer zur Begründung der Annahme eines minder schweren Falles wesentlich darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte mit seinen Taten Hilfe leisten wollte, mithin auch aus altruistischen Motiven handelte, ist dies - weil von den Feststellungen und einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen - grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - 3 StR 386/02, wistra 2003, 351, 353).
10
III. Das Urteil kann indes zum Ausspruch über den Wertersatzverfall keinen Bestand haben.
11
Nach den Feststellungen vereinnahmte der Angeklagte Schleuserlohn in Höhe von 94.000 €. Der Umstand, dass er dieses Geld jedenfalls überwiegend an den "H. " in Istanbul weiterleitete, rechtfertigt nicht die Bewertung, der Angeklagte habe dieses nicht erlangt; vielmehr hat das Landgericht insoweit die Bedeutung und die Reichweite des bei der Verfallsentscheidung maßgeblichen Bruttoprinzips verkannt:
12
"Bruttoprinzip" bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erhalten hat, für verfallen zu erklären ist. Bei der Berechnung des aus einem strafbaren Geschäft Erlangten ist deshalb vom gesamten Erlös ohne Abzug der Kosten für die eigene Leistungserbringung und sonstiger Aufwendungen auszugehen. Die durch die Einführung des Bruttoprinzips angestrebte Folge, dass auch die Aufwendungen nutzlos sind, soll zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten - und insbesondere diese wollte der Gesetzgeber erfassen - beitragen. Würde lediglich der Tatgewinn abgeschöpft, so wäre die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos. Diesen Präventionszweck - der Verfallsbetroffene soll das Risiko strafbaren Handelns tragen - hatte der Gesetzgeber im Auge, als er sich auf den Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB bezog und darauf abhob, dass das in ein verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 66 f. mwN).
13
Wirtschaftlich erlangt ist ein Gegenstand oder Wert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB, sobald dieser unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist. Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang; auf zivilrechtliche Besitz - und Eigentumsverhältnissen zwischen mehreren Tatbeteiligten kommt es nicht an. Spätere Mittelabflüsse können nur im Rahmen der Härtefallklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB berücksichtigt werden (BGH aaO, S. 68 mwN).
14
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Angeklagte - entgegen der Bewertung durch die Strafkammer - nicht nur seinen (geschätzten) Gewinnan- teil in Höhe von 2.500 €, sondern den gesamten von ihm vereinnahmten Schleuserlohn in Höhe von 94.000 € gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt. Mit der Übergabe des Geldes an ihn durch die Auftraggeber der Schleusungen oder die von ihm beauftragten "Treuhänder" wurde dieses Teil seines Vermögens. Dass er es nach den bandeninternen Vereinbarungen überwiegend nicht behalten durfte, sondern weiterzuleiten hatte, rechtfertigt gerade nicht die Annahme , er habe keine tatsächliche Verfügungsgewalt darüber gehabt.
15
Die Entscheidung über die Anordnung des Verfalls bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung, auch zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Weiterleitung des Geldes in die Türkei bei der Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB berücksichtigt werden kann. Die Feststellungen zum Umfang des von dem Angeklagten vereinnahmten Schleuserlohns sind von dem Rechtsfehler indes nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.
Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 215/10
vom
28. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
1. Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ist im Urteilstenor (nur)
der Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat
unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als
Zahlungsanspruch erwirbt.
2. Bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs
, der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, ist bei mehreren
Tätern und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer
Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht
an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten.
3. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB kann zur Folge
haben, dass gegen mehrere Täter und/oder Teilnehmer unterschiedlich
hohe Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden müssen.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10 – LG Hagen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
die Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Y. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten T. und Y. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. November 2009 aufgehoben, soweit dort hinsichtlich dieser Angeklagten sowie des Angeklagten M. festgestellt ist, "dass der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes des aus der Tat erlangten Betrages von 26.000,00 Euro Ansprüche der Verletzten entgegenstehen". 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten T. und Y. werden verworfen. 4. Die Revision des Angeklagten I. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten T. und Y. sowie den nicht Revision führenden Mitangeklagten M. des schweren Raubes und die Angeklagten I. sowie Ye. der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten Y. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten und den Angeklagten I. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten - bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass "der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes des aus der Tat erlangten Betrages von 26.000,00 Euro Ansprüche der Verletzten entgegenstehen". Gegen ihre Verurteilungen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten T. , Y. und I. ; der Angeklagte I. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. haben hinsichtlich des Ausspruchs gemäß § 111i Abs. 2 StPO Erfolg; insofern ist die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken. Im Übrigen sind diese Revisionen unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten I. hat insgesamt keinen Erfolg.

I.


2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen planten die Angeklagten T. , Y. und M. , im "Café " in Hagen, in dem - wie sie wussten - dem illegalen Glücksspiel nachgegangen wurde, einen Überfall zu begehen. Die Angeklagten I. und Ye. beteiligten sich an der Planung, indem sie ihre Orts- und Personenkenntnisse einbrachten. Hierfür sollten sie - wie auch die den Überfall unmittelbar ausführenden Angeklagten T. , Y. und M. - einen Anteil an der Beute erhalten.
3
Entsprechend dem gemeinsamen Plan betraten die Angeklagten T. , Y. und M. am 24. Januar 2009 nach 3.45 Uhr das Café. Der Angeklagte Y. , der eine Schusswaffe oder einen einer Schusswaffe täuschend ähnlich sehenden Gegenstand in der Hand hielt, rief "Überfall" und forderte die vier anwesenden Personen auf, sich auf den Boden zu legen. Anschließend durchsuchten die Angeklagten T. und M. die am Boden Liegenden und nahmen einem Gast 22.000 €, einem anderen 3.500 € und dem Betreiber des Ca- fés 500 € ab. Sodann verließen sie das Café, trafen sich mit dem Angeklagten Ye. und fuhren gemeinsam nach Köln und Duisburg.
4
Ob und gegebenenfalls wie die Angeklagten das erbeutete Geld im Einzelnen untereinander aufgeteilt haben, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Sie geht jedoch davon aus, dass der Angeklagte T. aus der Beute mindestens einen Betrag von 5.500 Euro erhalten hat.
5
2. Die Strafkammer hat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen der Ansprüche der Verletzten abgesehen. Hierzu hat sie in den Urteilsgründen ausgeführt (UA 48): Nach Würdigung der Kammer wäre ohne die Ansprüche der Geschädigten ein Verfall von Wertersatz nach §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a S. 1 StGB in Betracht gekommen, und zwar nicht nur gegenüber den Angeklagten T. und M. hinsichtlich der Beträge, die sie jeweils eigenhändig den verschiedenen Geschädigten abnahmen und über die sie somit - jedenfalls vorübergehend - die faktische Verfügungsgewalt ausübten. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass nach einer wertenden Gesamtbetrachtung zumindest die den Überfall ausführenden drei Angeklagten Mitverfügungsgewalt an der erbeuteten Summe hatten: Sie waren während der Wegnahme gemeinschaftlich vor Ort, führten die Tat im unmittelbaren Zusammenwirken gemeinsam aus und wollten die erbeutete Summe sodann aufteilen.
6
3. Auf die lediglich mit nicht ausgeführten Rügen begründeten Revisionen der Angeklagten I. , T. und Y. hin beantragte der Generalbundesanwalt Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Er hat Bedenken gegen die vom Landgericht nach § 111i Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung und meint unter anderem, dass es sachgerecht sei, Mittäter nicht als Gesamtschuldner , sondern nur in Höhe des von ihnen jeweils selbst erlangten Betrags - den er mit 5.500 € angibt - haften zu lassen. Zudem enthalte das Urteil keine konkreten Feststellungen zur Mitverfügungsgewalt aller Mittäter an der (Gesamt -)Beute; auch sei § 73c StGB nicht erörtert.

II.


7
Die Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten. Hinsichtlich der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO haben sie dagegen Erfolg. Diese Feststellung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer § 73c Abs. 1 StGB nicht bedacht hat. Die aus diesem Grund gebotene Aufhebung des Urteils zugunsten der Angeklagten T. und Y. ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken.
8
Will der Tatrichter eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO treffen, so hat er nicht nur das Erlangte (§ 111i Abs. 2 Satz 2 StPO) bzw. den Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 111i Abs. 2 Satz 3 StPO), zu ermitteln, sondern - im Falle einer schon im Urteilszeitpunkt feststehenden Abweichung - auch den Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt. Diesen dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Vermögenswert muss der Tatrichter im Urteilstenor bezeichnen. Bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs, der dem Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO zufällt, ist bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten. Zudem ist § 73c Abs. 1 StGB zu beachten. Diese Vorschrift ist auch in den Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer anwendbar ; sie kann zur Folge haben, dass gegen sie - auch in verschiedenen Urteilen - in Bezug auf den dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Vermögenswert unterschiedlich hohe Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden, für die sie - entsprechend "ihrer" Feststellung - als Gesamt- und teilweise auch als Alleinschuldner in Anspruch genommen oder betroffen werden.
9
1. Der Tatrichter hat, sofern er eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO trifft, das aus der Tat Erlangte bzw. den Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, zu ermitteln und im Urteil zu bezeichnen.
10
Diese Verpflichtung folgt unmittelbar aus § 111i Abs. 2 Sätze 2, 3 StPO. Dabei ist - wie sich schon aus den übereinstimmend verwendeten Formulierungen ergibt - das "Erlangte" bzw. der "Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht", in demselben Sinn zu verstehen wie in § 73 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 73a Satz 1 StGB. Auch die Regelung in § 111i Abs. 2 Satz 4 StPO, mit der bestimmt wird, welche Abzüge vom Erlangten bzw. dem entsprechenden Geldbetrag vorgenommen werden dürfen, belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Erlangte ungeschmälert und in voller Höhe - mithin wie nach §§ 73, 73a StGB ermittelt - anzugeben ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/700 S. 16).
11
Die Bezeichnung des in diesem Sinn Erlangten bzw. des entsprechenden Geldbetrages im Urteilstenor ist indes nur in den Fällen unerlässlich, in denen dieser Vermögenswert unverändert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegen kann, sich Abweichungen also lediglich aus § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO ergeben können.
12
2. Der Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, kann jedoch schon im Zeitpunkt des Urteils vom Erlangten oder dem Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, abweichen. In einem solchen Fall muss (allein) dieser Vermögensgegenstand oder Geldbetrag im Tenor des Urteils bezeichnet werden.
13
a) Eine solche Abweichung kann sich schon aus § 111i Abs. 2 Satz 4 StPO ergeben, nach dem beispielsweise eine (teilweise) Befriedigung des Verletzten vom Erlangten bzw. dessen Wert "in Abzug zu bringen" ist und allein der dann noch verbleibende Vermögenswert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt.
14
Daneben kann eine Minderung des Erlangten bzw. des entsprechenden Geldbetrags aber auch auf der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB beruhen.
15
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2010 - 2 StR 254/10; vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242; vom 7. September 2010 - 4 StR 393/10). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus (BT-Drucks. 16/700 S. 16: "Die fakultative Ausgestaltung [des § 111i Abs. 2 StPO] trägt zudem der Beachtung der Härtefallregelung des § 73c StGB Rechnung" ). Die Anwendbarkeit von § 73c StGB in Zusammenhang mit der Feststel- lung gemäß § 111i Abs. 2 StPO steht aber auch in Einklang mit dem Wortlaut dieser Vorschrift. Denn nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Feststellung, dass Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dem Verfall entgegenstehen, auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen "lediglich" aus diesem Grund nicht auf den Verfall erkannt wird. Steht indes schon oder auch die Anwendung der Härtefallregelung des § 73c Abs. 1 StGB dem Verfall entgegen, so beruht dessen (teilweise) Nicht-Anordnung nicht "lediglich" auf den entgegenstehenden Ansprüchen Verletzter. Die Erwägung des Gesetzgebers , dass das Gericht nicht "nur teilweise Feststellungen nach Absatz 2 treffen, also etwa nach seinem Ermessen Abschläge der Höhe nach vornehmen kann, weil dies die Interessen Verletzter in unangemessener Weise beeinträchtigen würde" (BT-Drucks. 16/700 S. 16), ist deshalb - wie auch der unmittelbar voranstehende Hinweis auf § 73c StGB zeigt - ersichtlich darauf bezogen, dass das Gericht von dem Vermögenswert, der "lediglich" wegen Ansprüchen Verletzter nicht dem Verfall unterliegt, keine (weiteren) Abschläge nach seinem Ermessen vornehmen darf. Zudem ist - zumal berechtigte Interessen des Verletzten hiervon nicht berührt werden - eine sachliche Rechtfertigung dafür nicht erkennbar, den oder die vom Verfall betroffenen Angeklagten im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 73c Abs. 1 StGB danach unterschiedlich zu behandeln, ob der Verfall und seine Wirkungen unmittelbar mit Rechtskraft des Urteils eintreten oder sich der (Auffang-)Rechtserwerb des Staates erst nach Ablauf von drei Jahren vollzieht.
16
b) Sofern der Vermögenswert, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt , schon nach dem Ergebnis der tatrichterlichen Hauptverhandlung vom Erlangten bzw. dem Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, abweicht , muss (allein) er im Urteilstenor bezeichnet werden.

17
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2010 (2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686) dargelegt, dass die materiell-rechtliche Grundlage für den eventuellen späteren Auffangrechtserwerb aus dem Urteilstenor erkennbar sein soll. Dies erfordert die Angabe des von dem Auffangrechtserwerb gegebenenfalls betroffenen Vermögenswerts. Dementsprechend ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, "dass das Gericht im Rahmen der [nach § 111i Abs. 2 StPO] zu treffenden Feststellung die einzelnen 'Verfallsgegenstände' bezeichnen muss … [bzw.] den Betrag anzugeben [hat], der dem 'Wertersatzverfall' entspricht" (BT-Drucks. 16/700 S. 16); hiermit "gibt es den Rahmen des möglichen späteren Auffangrechtserwerbs vor" (BT-Drucks. aaO S. 15).
18
3. Bei der Feststellung des dem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegenden Vermögenswerts ist bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern, auch wenn die Feststellungen in verschiedenen Urteilen getroffen werden, von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen , wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten. Mit einer solchen Haftung mehrerer als Gesamtschuldner verbundene Härten können aber - für jeden Mittäter oder Teilnehmer gesondert - durch die Anwendung von § 73c StGB ausgeglichen werden.
19
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche ) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. Rönnau m.w.N.). Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257). Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat, ob also der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 252; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124, 1125 m. Anm. Rönnau).
20
An dieser - von der herrschenden Lehre geteilten (vgl. LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 29, 32; MünchKomm StGB/Jaecks, § 73 Rn. 32; SSWStGB /Burghart, § 73 Rn. 15; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 73 Rn. 15) - Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382; vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, BVerfGK 8, 143, 147).

21
b) Bereits auf dieser Grundlage ist bei der Anordnung von Verfall oder Verfall von Wertersatz bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben, von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen, um zu ermöglichen , dass den Tätern oder Teilnehmern das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich zu verhindern, dass dies mehrfach erfolgt.
22
Eine solche gesamtschuldnerische Haftung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; Urteil vom 4. Juni 1996 - 1 StR 235/96; Beschlüsse vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 586/03, NStZ 2005, 454, 455; Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05; Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 71; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 192/09; zu § 73 Abs. 3 StGB auch Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253).
23
Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Gerichte beim Verfall von Wertersatz gegen mehrere an der Tat Beteiligte "auch ohne ausdrückliche Vorschrift die gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten aussprechen werden" (BT-Drucks. IV/650 S. 245). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382).
24
Die vom Generalbundesanwalt und Teilen des Schrifttums (etwa LKSchmidt aaO § 73 Rdn. 72; Rönnau JZ 2009, 1125, 1127; Spillecke NStZ 2010, 569 jeweils m.w.N.) gegen eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer erhobenen Einwände teilt der Senat nicht. Jedoch lässt er dahingestellt, ob - wie in einigen Entscheidungen ausgeführt - eine gesamtschuldnerische Haftung zudem über eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft in Betracht kommt, wenn sich die Beteiligten (lediglich) darüber einig waren, dass sie Mitverfügungsmacht haben sollten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; vom 13. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ-RR 2007, 121; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 m. Anm. Spillecke).
25
Nach dem Willen des Gesetzgebers dienen die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB der Abschöpfung deliktisch erzielter Vermögensvorteile; dem Täter soll nicht das belassen werden, was er aus der Tat unrechtmäßig erlangt hat, da dies als Anreiz für die Begehung weiterer entgelt- und gewinneinbringender Straftaten wirken kann (vgl. BT-Drucks. 16/700 S. 1; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 16 m.w.N.). Das Ziel einer effektiven Gewinnabschöpfung (vgl. Sotiriadis, Die Entwicklung der Gesetzgebung über Gewinnabschöpfung und Geldwäsche, 2010, dort z.B. S. 464, 468, 472 f.) würde indes ohne eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer für die von ihnen aus der Tat zumindest im Sinne einer Mitverfügungsmacht erlangten Vermögenswerte verfehlt werden. Denn Mittäter könnten "die Verfallerklärung gegen jeden von ihnen [schon] dadurch vereiteln, dass sie Angaben darüber verweigern, in welchem Verhältnis sie die Bestechungsgelder untereinander aufgeteilt haben", wenn der Tatrichter verpflichtet wäre, den Verfall oder den Verfall von Wertersatz auf den Beuteanteil zu be- schränken, den der jeweilige Mittäter letztlich erwiesenermaßen erhalten hat (so bereits BGH, Urteil vom 30. April 1957 - 1 StR 287/56, BGHSt 10, 237, 245; vgl. auch da Rosa NJW 2009, 1702, 1703).
26
Dem steht nicht entgegen, dass hierbei dem (Mit-)Täter mehr entzogen werden könnte, als er - nachdem er zunächst in größerem Umfang (Mit-)Verfügungsmacht hatte - letztlich als seinen Anteil an der Tatbeute "erlangt" hat. Nach der Rechtsprechung ist der Verfall keine Strafe (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 f., 16, 19; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 381; ferner BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 67), sondern weist dem Täter oder Teilnehmer - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - "wirtschaftliche Verlustrisiken" zu (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 21). Diese werden indes dadurch verringert, dass ihm die Durchführung eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB mit den weiteren Mittätern oder Teilnehmern offensteht. Zur Erreichung des Präventionszwecks der §§ 73 ff. StGB ist es gerechtfertigt, diesen Innenausgleich den Tatbeteiligten zu überlassen und hinzunehmen, dass zuvor einzelnen von ihnen mehr entzogen wird, als sie letztlich erlangt haben (SSW-StGB/Burghart, § 73 Rn. 41; da Rosa NJW 2009, 1702, 1705 f.).
27
Mit der gesamtschuldnerischen Haftung von Mittätern und/oder Teilnehmern ist zudem gewährleistet, dass der Staat den Gesamtanspruch nur einmal erhält. Dem muss im Rahmen der Anwendung der §§ 111b ff. StPO Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa da Rosa NJW 2009, 1702, 1703 ff.; Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren , 2010, S. 44). Gerade der Zusammenhang zwischen §§ 73 ff. StGB und §§ 111b ff. StPO legt die gesamtschuldnerische Haftung nahe. Denn die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO bezwecken auch den Schutz des Opfers (BT-Drucks. 16/700 S. 1; Sotiriadis aaO S. 466), dessen Zugriffsmöglichkeiten nach diesen Vorschriften indes regelmäßig (zumindest auch) die ihm gegenüber bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Täter und/oder Teilnehmer (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB) zur Grundlage haben. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei der hier in Frage stehenden Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO verhindern wollte, dass - etwa dem Vorschlag des Generalbundesanwalts im vorliegenden Fall folgend, die Mittäter jeweils nur in Höhe von 5.500 € zu belasten - der Tatrichter "nach seinem Ermessen Abschläge der Höhe nach … [vornimmt], weil dies die Interessen Verletzter in unangemessener Weise beeinträchtigen würde" (BT-Drucks. 16/700 S. 16).
28
Vor diesem Hintergrund steht der Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung die nach Einführung des Bruttoprinzips ohnehin zweifelhafte (vgl. Sotiriadis aaO S. 166 ff.) Anknüpfung an die "Sichtweise des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts" (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 20 ff.) nicht entgegen, bei dem eine gesamtschuldnerische Haftung jedenfalls im Anwendungsbereich des § 812 BGB grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 309 m.w.N.).
29
c) Jedoch können auch bei Haftung mehrerer als Gesamtschuldner etwaige Härten durch die Anwendung von § 73c StGB ausgeglichen werden.
30
§ 73c StGB ist - wie oben ausgeführt - im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Feststellung, welcher Vermögenswert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, anwendbar. Dies kann - abhängig insbesondere von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen der Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242) zur Folge haben, dass bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern unterschiedlich hohe Vermögenswerte gemäß § 111i Abs. 2 StPO festzustellen sind. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass "Mittelabflüsse" - etwa durch eine Beuteteilung - im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566), dass also die Weitergabe des zunächst Erlangten bei § 73c StGB Berücksichtigung finden kann, wenn kein - ausreichendes - Vermögen mehr vorhanden ist oder eine Verfallsanordnung eine unbillige Härte wäre (BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03). Nichts anderes gilt im Fall einer Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer als Gesamtschuldner.
31
4. Auf dieser Grundlage begegnet es zwar an sich keinen Bedenken, dass das Landgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO das von den Angeklagten T. , Y. und M. aus der Tat Erlangte mit insgesamt 26.000 € festgestellt hat. Insofern hat der Senat - anders als der Generalbundesanwalt - insbesondere keine Bedenken gegen die Annahme, diese die Tat unmittelbar ausführenden Angeklagten hätten noch am Tatort an der gesamten Beute (Mit-)Verfügungsmacht erlangt. Der Senat entnimmt jedoch den Ausführungen der Strafkammer, dass sie mit dieser Feststellung nicht (nur) das von diesen Angeklagten Erlangte, sondern den Betrag bezeichnen wollte, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffang- rechtserwerb des Staates unterliegt. Die hierbei schon angesichts der festgestellten persönlichen Verhältnisse dieser Angeklagten gebotene Prüfung des § 73c StGB hat das Landgericht indes unterlassen und "allein" wegen der Ansprüche der Verletzten auf die Anordnung des Verfalls verzichtet (UA 48). Der Senat hebt deshalb diese Entscheidung insgesamt auf. Einer Aufhebung der ihr zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden; Ergänzungen - etwa zur weiteren Entwicklung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten - sind hierzu zulässig.
32
Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht Revision führenden Mitangeklagten M. zu erstrecken, denn auch bei ihm beruht die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO auf dem oben aufgezeigten sachlich -rechtlichen Mangel. Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob wegen einer unbilligen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) oder aufgrund einer Ermessensentscheidung (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB) von der Anordnung des Verfalls abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht, deren Beantwortung ganz wesentlich von den persönlichen Verhältnissen des jeweils Betroffenen abhängt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567). Denn der Rechtsfehler liegt vorliegend schon darin, dass die Strafkammer ersichtlich von der (grundsätzlichen) Unanwendbarkeit des § 73c StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Feststellung ausgegangen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, 569 m. Anm. Spillecke).
33
5. Für das weitere Verfahren und im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. Juni 2010 (dort S. 7, 8) weist der Senat auf Folgendes hin:
34
Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO gegen nur einen Teil der Angeklagten oder gegen mehrere Angeklagte in unterschiedlicher Höhe ist es geboten, im Urteilstenor die von der Feststellung betroffenen Angeklagten und - ihnen zugeordnet - den oder die Vermögenswerte zu bezeichnen, die gemäß § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegen können. Dies kann - bei unterschiedlich hohen Beträgen - etwa wie folgt formuliert werden: "Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von …, gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von … und gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von … lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen."
35
Eine nähere Bezeichnung des oder der Verletzten und der ihnen zustehenden Ansprüche ist im Urteilstenor dagegen nicht geboten (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 111i Rn. 9 m.w.N.). Auch die Kennzeichnung der Haftung des oder der Angeklagten als Gesamtschuldner muss nicht in den Urteilstenor aufgenommen werden, um den Urteilstenor von allem freizuhalten, was nicht unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgaben dient (Meyer-Goßner aaO § 260 Rn. 20 m.w.N.). Insofern genügt vielmehr - auch bei gesamtschuldnerischer Haftung mit in anderen Verfahren oder noch nicht abgeurteilten Mittätern oder Teilnehmern -, dass sich diese (soweit möglich) aus den Urteilsgründen ergibt. Denn in den Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung kann erst das nach § 111i Abs. 6 StPO zur Entscheidung berufene Gericht einen Vermögenszuwachs auf Seiten des Staates verhindern, der das von den Tätern und Teilnehmer Erlangte übersteigt, und beurteilen, ob und gegebenenfalls welche (möglicherweise erst später bekannt gewordenen) Gesamtschuldner in welcher Höhe haften und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verletzte - etwa durch Leistungen eines anderen Gesamtschuldners - im Sinne des § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO befriedigt wurde.
36
Ausführungen zu durchgeführten und/oder aufrecht erhaltenen Arrestund Vollstreckungsmaßnahmen sind dagegen auch in den Urteilsgründen regelmäßig entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686).

III.


37
Die Revision des Angeklagten I. ist insgesamt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Er ist - wie auch der Mitangeklagte Ye. - von der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO nicht betroffen, da sich diese ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils allein auf die Mittäter, nicht aber die Gehilfen des Raubes bezieht.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

6
Zutreffend ist das Landgericht von der Anwendbarkeit des zur Tatzeit im Januar 2017 geltenden alten Rechts ausgegangen: Durch die Neuregelungen in dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) ist die Rechtslage betreffend die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten inhaltlich nicht geändert worden (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 74 Rn. 1); die Übergangsregelung in § 316h EGStGB gilt insoweit nicht. Nach § 2 Abs. 5 StGB gelten deshalb die Regelungen des § 2 Abs. 1 bis 4 StGB; da das neue Recht nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB milder ist, bleibt es bei der Anwendbarkeit des zur Tatzeit geltenden Rechts (§ 2 Abs. 1 StGB).

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 143/18
vom
23. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:230119U5STR143.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Köhler
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das den Angeklagten N. betreffende Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. August 2017 aufgehoben
a) im Schuldspruch betreffend den Fall II.2.e der Urteilsgründe ,
b) soweit die Einziehung von Wertersatz weiterer 29.000 € unterblieben ist, hinsichtlich 27.000 € (Fall II.2.d) mit den Feststellungen zu deren Herkunft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Geldwäsche in vier Fällen sowie wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Beihilfe zur (unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es acht Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen für vollstreckt erklärt hat. Darüber hinaus hat es die Einziehung (von Werter- satz) in Höhe von 179.600 € angeordnet. Die zu Lasten des Angeklagten einge- legte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II.2.e der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht jedoch wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, und gegen die Einziehungsanordnung. Der Angeklagte stützt seine Revision auf Verfahrensrügen und die Sachrüge. Während die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft im tenorierten Umfang Erfolg hat, ist die Revision des Angeklagten unbegründet.

I.


1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:
2
Der Angeklagte betrieb eine Karosseriewerkstatt unter dem Namen „A.
3
“ (A. ) sowie ein Autohaus, das zuletzt in der Rechtsform einer GmbH geführt wurde. Im Jahr 2009 übertrug der Angeklagte auf Druck seines Vertragspartners VW seine Gesellschaftsanteile auf seine Tochter, die zusammen mit einer langjährigen Mitarbeiterin Geschäftsführerin des Autohau- ses wurde. Zwischen dem Autohaus und dem Angeklagten bestand ein „Freier Mitarbeitervertrag“. Auch nach Verlust seiner Stellung als Geschäftsführerund Gesellschafter war der Angeklagte aufgrund seiner langjährigen Leitungsfunktion weiterhin in der Lage, bei Bedarf Geschäfte des Autohauses nach seinem Gutdünken vorzunehmen und Geschäftsvorgänge zu beeinflussen. Sowohl sein Sohn, der freigesprochene Mitangeklagte D. N. , als auch der ebenfalls freigesprochene Mitangeklagte G. waren mehrere Jahre im Autohaus tätig.
Im Rahmen des Betriebs des Autohauses und der A. unterstützte der
4
Angeklagte den mittlerweile verstorbenen S. , der mit Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich handelte. S. erwarb dieses in Spanien oder Portugal und transportierte es selbst oder durch Dritte mit Autos nach Berlin , wo er es gegen Barzahlung veräußerte. Zu diesem Zweck fuhr S. mindestens zweimal in Begleitung des Angeklagten mit einem Pkw zur iberischen Halbinsel. Der Angeklagte erfuhr spätestens im Nachgang zu den beiden Fahrten, dass S. sein Geld mit Kokainhandel verdiente und die Transportfahrten mit Autos durchgeführt wurden, die mit entsprechenden Schmuggelverstecken ausgestattet waren. Da sich das Autohaus in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, bot er S. an, für ihn Transportfahrten zu übernehmen. S. lehnte ab, weil er den Angeklagten als Lieferanten für Fahrzeuge und für die nötigen Ein- und Umbauten von Schmuggelverstecken nutzen und ihn deshalb nicht unnötigen Risiken aussetzen wollte. Er beschwichtigte den Angeklagten mit dem Angebot, ihm Gelder darlehensweise zu überlassen. In mindestens einem nicht näher konkretisierbaren Fall baute der Angeklagte ein Schmuggelversteck in einem Pkw zurück. In mindestens einem weiteren, ebenfalls nicht näher konkretisierbaren Fall baute er mit Hilfe des Mitangeklagten G. ein Schmuggelversteck in ein Fahrzeug ein.

5
Verfahrensgegenständlich sind folgende Taten:
a) Um S. ein Fahrzeug zu beschaffen, veranlasste der Angeklagte
6
seinen Sohn D. N. , am 23. Oktober 2009 unter dem Namen des A. einen Mercedes Benz B 200 CDI zum Preis von 17.600 € zu bestellen. Der Kaufpreis wurde bei Vertragsunterzeichnung in bar entrichtet. Das Fahrzeug wurde auf den Angeklagten zugelassen. S. erhielt es zur dauerhaften Nutzung und übergab dem Angeklagten mindestens 17.600 € in bar. Es wurde später ohne Wissen des Angeklagten mit einem Schmuggelversteck ausgestattet und von dem Zeugen J. zu mindestens fünf Kurierfahrten genutzt.

b) Auf Bitte S. s beauftragte der Angeklagte seinen Sohn, am
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23. November 2009 unter dem Namen des Autohauses einen Mercedes Benz CLK zu bestellen. Hierfür hatte der Angeklagte von S. den Barbetrag von 56.000 € erhalten, den er auf ein Konto des Autohauses einzahlte und von dort an den Verkäufer überwies. Dabei sorgte er für eine Verschleierung des Zahlungsflusses in der Buchführung des Autohauses. Der Wagen wurde auf den Angeklagten zugelassen. S. übergab das Fahrzeug einer Freundin zur Nutzung und veräußerte es im Februar 2010.

c) Im November 2009 übernahm der später verstorbene B. ,
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der von den Kokaingeschäften S. s wusste, für diesen den Bereich „Si- cherheit und Finanzen“. Im Zuge von Verhandlungen zwischen ihm und dem Angeklagten über die mögliche Gewährung eines Darlehens für das Autohaus kamen beide überein, dass der Angeklagte in Zukunft S. regelmäßig gegen Bargeld mit Fahrzeugen versorgen würde. Aus den Bargeldzahlungen wollte der Angeklagte Liquidität für sich und sein Autohaus generieren. Die Fahr- zeuge, die auf das Autohaus zugelassen wurden und blieben, sollten letztlich mit Gewinn an S. bzw. B. veräußert werden. Der Angeklagte überließ B. am 10. Dezember 2009 einen Audi Q 7 zur dauerhaften Nutzung und erhielt dafür 38.000 € in bar, die er zum überwiegenden Teil auf ein Geschäftskonto des Autohauses einzahlte. Um den Fahrzeugbesitz nach außen zu legitimieren, stellte er für B. im Namen des Autohauses einen „Probefahrt -Scheck“ aus. Vor dem 23. Dezember 2009 erhielt er weitere 40.000 € in bar. Um B. zum Nachweis der Eigentümerstellung gegenüber Dritten in die Lage zu versetzen, das Eigentum an dem Fahrzeug nachzuweisen, unterzeichnete der Angeklagte unter dem Namen des Autohauses am 28. Dezember 2009 einen Kaufvertrag für das Fahrzeug, in dem er zugleich den Erhalt des Kaufpreises in Höhe von 78.000 € quittierte. Bis zur Sicherstellung des Fahr- zeugs am 24. Februar 2011 befand es sich in B. s Besitz und war auf das Autohaus als Halterin zugelassen.

d) Auf Bitte S. s bestellte der Angeklagte unter dem Namen des
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Autohauses am 9. April 2010 einen Lamborghini zu einem Gesamtbruttopreis von 237.021,82 €. Bei der Bestellung bezahlteS. die vereinbarte Vo- rauszahlung in Höhe von 65.000 € beim Verkäufer vor Ort in bar. Das Fahrzeug wurde am 16. Juli 2010 an den Sohn des Angeklagten übergeben. Zur Finan- zierung des restlichen Nettokaufpreises in Höhe von 143.856,16 € unterzeich- nete der Angeklagte am 4. August 2010 unter dem Namen des Autohauses einen Darlehensvertrag mit einer Bank. Er sorgte dafür, dass das Fahrzeug im August 2010 auf das Autohaus zugelassen wurde. Anschließend überließ er es S. zur dauerhaften Nutzung gegen eine weitere Bargeldzahlung in Höhe von mindestens 27.000 €. Dieses Geld stammte jedenfalls teilweise aus dem Verkauf des Kokains, das mit dem vom Angeklagten im nachfolgenden Fall e präparierten Audi A6 transportiert worden war (UA S. 104). Das Fahrzeug blieb zur Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse im Bestand des Autohauses, das die vereinbarten monatlichen Darlehensraten in Höhe von 3.413,03 € bis mindestens März 2011 bezahlte.

e) Vor dem 1. Juni 2010 bat S. den Angeklagten um Bereitstellung
10
eines Fahrzeuges mit einem Schmuggelversteck für Geld und Kokain. Dieser veranlasste die Bestellung einer Reserveradmulde für einen Audi A6 Avant über das Autohaus und bewegte den Mitangeklagten G. zur Hilfe beim Einbau eines für die Aufnahme von mindestens 20 kg Kokain geeigneten Schmuggelverstecks in das auf das Autohaus zugelassene Fahrzeug, das an S. oder einen von ihm instruierten Dritten übergeben wurde. S. zahlte hierfür 30.000 € in bar an den Angeklagten. Das Geld wurde vom Mitangeklagten D. N. in zwei Teilbeträgen auf ein Konto des Autohauses eingezahlt. In dessen Buchführung wurde die Bargeldzahlung auf Veranlassung des Angeklagten so behandelt, dass nichts auf die Zahlung durch S. hinwies. Um den Besitz an dem Fahrzeug nach außen zu legitimieren, wurde eine „Vereinbarung über eine Probefahrt“ zwischen dem Autohaus (handelnd durch den Angeklagten) und S. für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2012 abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen J. übergeben, der damit auf Veranlassung S. s bis Januar 2011 jedenfalls in zehn Fällen jeweils mindestens 20 kg Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von rund 50 % Kocainhydrochlorid ) von Spanien oder Portugal nach Berlin brachte. Der Angeklagte wusste, dass das Fahrzeug für derartige Transporte verwendet werden würde. Der Audi verblieb in der Buchhaltung des Autohauses in dessen Bestand.

f) Im Februar 2010 bestellte S. einen Porsche 911 zu einem Brut11 topreis von 195.337,68 €. Der Angeklagte erklärte sich spätestens im Juli 2010 bereit, den Kauf über das Autohaus abzuwickeln. Zu diesem Zweck erhielt er am 2. August 2010 von S. 50.000 € in bar und zahlte diese auf ein Geschäftskonto des Autohauses ein, das den Betrag sodann auf Veranlassung
des Angeklagten an den Verkäufer überwies. Nach Überweisung des von einer Drittfirma finanzierten Restkaufpreises wurde das Fahrzeug am 20. August 2010 an den Mitangeklagten G. übergeben und auf das Autohaus zugelassen. S. nutzte es in der Folgezeit für eigene Zwecke.
Die an den Angeklagten für die Beschaffung der Fahrzeuge übergebe12 nen Gelder stammten, was dieser billigend in Kauf nahm, in allen Fällen zu einem nicht nur unerheblichen Teil aus dem vorangegangenen Kokainhandel S. s, im Fall II.2.f teilweise auch aus Verkäufen des Kokains, das vom Zeugen J. mit dem Audi A6 (Fall II.2.e) nach Berlin transportiert worden war. Der Angeklagte handelte jeweils mit dem Ziel, die Herkunft des Geldes und die Nutzung der Fahrzeuge durch S. oder für ihn tätige Dritte zu verschleiern.
S. wurde am 23. Februar 2011 bei einer Polizeikontrolle in Frank13 reich mit 75 kg Kokain (Reinheitsgrad 88 %) festgenommen. Er war aus Spanien kommend mit einem auf den Angeklagten zugelassenen VW Golf unterwegs.
2. Das Landgericht hat die Taten in den Fällen II.2.a bis e rechtlich als
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Geldwäsche (§ 261 StGB) gewürdigt, wobei es in den Fällen II.2.c bis e ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten (§ 261 Abs. 4 StGB) angenommen hat (UA S. 103 f.). Mit der Entgegennahme des bemakelten Bargeldes in den Fällen II.2.a bis c, e und f habe der Angeklagte jeweils der Tatbestand des SichVerschaffens im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Im Fall II.2.a sei durch die Bezahlung des Kaufpreises mit dem bemakelten Bargeld, in den Fällen II.2.b, c, e und f mit dessen (zumindest teilweiser) Einzahlung auf ein Geschäftskonto des Autohauses der Tatbestand des Verwendens im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Gleiches gelte für die Weiterleitung des Kauf- preises (in Form von Giralgeld) an die jeweiligen Verkäufer in den Fällen II.2.b und f.
Dass der Angeklagte in allen Fällen die Fahrzeuge unter dem Namen der
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A. oder des Autohauses gekauft habe und diese unter seinem eigenen Namen oder demjenigen des Autohauses als angebliche Halter habe eintragen lassen, erfülle den Tatbestand des Verschleierns der Herkunft im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB. Schließlich erfülle auch das Erstellen fingierter Nutzungsverträge in einem Teil der Fälle den Tatbestand des Verschleierns der Herkunft. Da die eingesetzten Bargelder von vornherein zur Bezahlung der jeweiligen Fahrzeuge bestimmt gewesen seien, liege Tateinheit in Form der natürlichen Handlungseinheit vor, soweit der Angeklagte in Bezug auf denselben Bargeldbetrag bzw. dasselbe Fahrzeug jeweils mehrere tatbestandliche Handlungen ausgeführt habe.
Im Fall II.2.e sei mit dem Einbau des Schmuggelverstecks tateinheitlich
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der Tatbestand der Beihilfe zur (unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt. Im Fall II.2.f sei die Tat gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht strafbar, weil der Angeklagte insoweit wegen einer Vortat, nämlich der Tat zu II.2.e, strafbar sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich der 27.000 €, die der Angeklagte im Fall II.2.d erst im August 2010 von S. erhalten habe (UA S. 104). Im Fall II.2.f hat das Landgericht den Angeklagten daher freigesprochen. Es hat die Einziehung von Wertersatz der in den Fällen II.2.a bis c und e vom Angeklagten erlangten Bargelder angeordnet, den das Landgericht in Abweichung von dem aufgrund eines Additionsfehlers ausgeurteilten geringe- ren Betrag auf 181.600 € berechnet hat.

II.


Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
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1. Der Schuldspruch erweist sich hinsichtlich des Falles II.2.e als rechts18 fehlerhaft.
Das Landgericht hat es unterlassen, eine umfassende rechtliche Würdi19 gung auch mit Blick auf eine Bandenstrafbarkeit des Angeklagten vorzunehmen. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen und die aus dem Urteil ersichtlichen Befunde der Beweisaufnahme legen nahe, dass sich der Angeklagte in diesem Fall (neben Geldwäsche) nicht nur wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 27 StGB), sondern wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB) strafbar gemacht hat (zum Konkurrenzverhältnis zwischen bandenmäßigem Handel und bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 3 StR 627/14, NStZ 2015, 589, 590 mwN). Sie weisen auf eine bandenmäßig eingerichtete Organisationsstruktur hin, in deren Rahmen der Angeklagte die Aufgabe hatte, die Tätergruppierung um S. (bestehend mindestens aus diesem selbst, B. sowie den gesondert Verurteilten Sp. und J. ) zum einen mit hochwertigen Fahrzeugen zu versorgen, zum anderen Fahrzeuge für den Transport zum Weiterverkauf bestimmter Drogen zu beschaffen, mit Schmuggelverstecken auszustatten und die Verstecke wieder professionell zu entfernen.
2. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts weist – über den von
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ihm eingeräumten Additionsfehler hinaus – einen weiteren Fehler auf.
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Im Grundsatz zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht den Geldbetrag von 27.000 €, den der Angeklagte im Rahmen der zu seiner Verurteilung im Fall II.2.d führenden Zurverfügungstellung eines Pkw Lamborghini erlangt hat, in seiner Entscheidung über die Einziehung unberücksichtigt gelassen hat. Hinsichtlich dieses Betrages wird die Feststellung zum Her- rühren des Geldes aus Kokaingeschäften S. s allerdings nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen. Denn das Landgericht hat sich – worauf der Angeklagte mit seiner Revision zutreffend hinweist – nicht mit der von ihr als glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen R. im Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt, er habe S. für den Lamborghini mit 27.000 € ausgeholfen (UA S. 22).
Im Freispruchfall (II.2.f) hätte der als Anzahlung für den Pkw Porsche
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911 erhaltene Betrag von 50.000 € demgegenüber nur gemäß § 76a StGB ein- gezogen werden können. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für dessen Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.

III.


Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf
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Folgendes: 1. Soweit der Angeklagte die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts
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mit einer nicht ordnungsgemäß gewählten Schöffin rügt (§ 338 Nr. 1 b Var. 2 StPO, RB S. 2 ff.), ist seine Rüge aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Landgerichts vom 15. Februar 2017 (RB S. 6 f.) unbegründet.
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2. Die Rüge, an dem Urteil hätten Richter mitgewirkt, nachdem ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch zu Unrecht nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen Verfolgung verfahrensfremder Zwecke als unzulässig verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 StPO, RB S. 9), greift nicht durch.

a) Der Senat neigt dazu, die Rüge bereits für unzulässig zu halten.
26
Der Angeklagte hat seinen gegen alle erkennenden Richter gerichteten
27
Befangenheitsantrag darauf gestützt, dass die Begründung der Strafkammer für die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nicht nur eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthalte, sondern unzutreffend sei (RB S. 16c). Er hat sich dabei auf die Erwägung der Strafkammer bezogen: „In keiner früheren Einlassung … deutete der Angeklagte … eine ihm bekannte Tätigkeit des S. im schweizerischen Rotlichtmilieu auch nur an, obwohl ihn dies entlastet hätte.“ Als Beleg für die Unrichtigkeit dieser Erwägung verweist der Ablehnungsantrag auf eine lediglich auszugsweise wiedergegebe- ne (angebliche) Äußerung des Angeklagten „bereits im Ermittlungsverfahren“ gegenüber einem Polizeibeamten und im Übrigen auf eine Fundstelle in der Akte (RB S. 16d). Dies erscheint unzureichend.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Strafkammer zu Recht die Verfol28 gung verfahrensfremder Zwecke durch das Ablehnungsgesuch angenommen hat (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), wäre auch die Mitteilung bedeutsam gewesen, dass der Angeklagte die zitierten Angaben betreffend das hiesige Verfahren nach dem angeblich die Unrichtigkeit der Erwägungen der Strafkammer belegenden Vermerk des Beamten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung in einem anderen Strafverfahren „spontan und ungefragt“ gemacht habe.Auf die Frage, ob diese im Rahmen einer formellen Vernehmung protokolliert werden dürften, habe er geantwortet, dass er darin keinen Sinn sehe; er wolle sich nochmals mit seinem Anwalt beraten. Damit handelte es sich also jedenfalls nicht um eine Einlassung im hiesigen Ermittlungsverfahren, die von der Strafkammer bei der Ablehnung des Beweisantrages in unzutreffender Weise negiert worden sein könnte. Die Abwegigkeit der vorgebrachten Ablehnungsgründe kann indes die Sachfremdheit des Ablehnungsgesuchs deutlich machen (BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 222 mwN).

b) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
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aa) Aus Sicht des Senats spricht Einiges dafür, dass die Strafkammer
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das Ablehnungsgesuch zu Recht als unzulässig behandelt hat.
(1) Anerkannt ist, dass jedenfalls die Zurückweisung eines Ablehnungs31 gesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO, unbedenklich ist, wenn dieses lediglich damit begründet worden ist, der Richter sei an einer Vorentscheidung zu Lasten des Angeklagten beteiligt gewesen (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 – 5StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221, und vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06, NStZ 2006, 705; Urteil vom 29. Juni 2006 – 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864). Dies gilt namentlich auch für die Ablehnung von Beweisanträgen. Soweit damit prozessimmanent die Mitteilung einer für den Angeklagten nachteiligen Beweiswürdigung des Gerichts vor Urteilsverkündung einhergeht, ist dies vom Angeklagten hinzunehmen. Beweiswürdigende sachliche Erwägungen können dann für sich genommen nicht zum Gegenstand eines zulässigen Befangenheitsantrags gemacht werden.
Anders verhält es sich beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über
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die Tatsache einer negativen Vorentscheidung als solcher sowie die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen (vgl. BGHSt aaO). Trägt der Antragsteller (unter Glaubhaftmachung) derartige besondere Umstände vor, die eine inhaltliche Prüfung erfordern und den abgelehnten Richter bei einer Beteiligung an der Entscheidung über den Ablehnungsantrag zum „Rich- ter in eigener Sache” machen würden, darf der Befangenheitsantrag nicht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO beschieden werden.
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall einer
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Ablehnung des Befangenheitsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen Verfolgung verfahrensfremder Zwecke ergibt sich, dass der Antragsteller – neben dem von vornherein zur Begründung des Ablehnungsgesuchs ungeeigneten Hinweis auf die von der Strafkammer bei der Zurückweisung seines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 − 4 StR 445/13, NStZ 2014, 531 mwN) – keine besonderen, eine inhaltliche Prüfung erfordernden Umstände vorgetragen hat. Vielmehr war der vom Antragsteller erhobene Vorwurf der unrichtigen Behandlung einer früheren Einlassung des Angeklagten bereits aus sich heraus unschlüssig. Soweit der Angeklagte in seinem Befangenheitsge- such nämlich angebliche eigene Äußerungen „im Ermittlungsverfahren“ zitiert, lassen sich aus diesen allenfalls Hinweise auf einen gemeinsamen Bordellbesuch mit S. , nicht aber auf die in dem zurückgewiesenen „Beweisantrag“ aufgestellte Behauptung entnehmen, dass dieser in einem schweizerischen Bordell regelmäßig mehrere Frauen als Prostituierte beschäftigt und hieraus monatlich jeweils mehrere 10.000 € als Einnahmen erzielt habe.
bb) Letztlich kann hier allerdings offenbleiben, ob die Strafkammer das
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Ablehnungsgesuch mit Recht als unzulässig behandelt hat.
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(1) Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO führt nämlich nicht stets, sondern nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Vorschriften willkürlich angewendet werden , weil der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten wertend beurteilt, sich also gleichsam zum „Richter in eigener Sache“ macht, oder die richterliche Ent- scheidung die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2005, 3410, 3411; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 f.). Dagegen liegt bei einer „nur“ schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften ein Verfas- sungsverstoß nicht vor (BVerfG, aaO). Erfolgt die Verwerfung allein aus formalen Erwägungen, wurden die Ablehnungsgründe aber nicht inhaltlich geprüft, ist daher danach zu differenzieren, ob die Entscheidung des Gerichts auf einer groben Missachtung oder Fehlanwendung des Rechts beruht, ob also Auslegung und Handhabung der Verwerfungsgründe offensichtlich unhaltbar oder aber lediglich schlicht fehlerhaft sind (BGH, aaO). In letzterem Fall entscheidet das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen sachlich über die Besorgnis der Befangenheit (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2006 – 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162, und vom 2. April 2008 – 5 StR 129/07, NStZ-RR 2008, 246, 247).
(2) Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch des Angeklagten ge36 mäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO verworfen, da das Richterablehnungsverfahren nicht dazu bestimmt sei, einen Streit über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme auszutragen. Es hat sich zur Begründung allein auf formale Erwägungen gestützt, nämlich zum einen darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Vernehmung eines Auslandszeugen vom Verbot der Beweisantizipation befreit sei, zum anderen darauf, dass der als Zeuge vernommene Polizeibeamte die „Richtigkeit seines Vermerks“ nicht habe bestätigen können und der Vermerk nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei.
Hierin lag weder eine grob fehlerhafte, die Bedeutung und Tragweite von
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich verkennende Anwendung des Befangenheitsrechts , noch war die Annahme der Verfolgung verfahrensfremder Ziele willkürlich. Diese lag vielmehr vor dem Hintergrund der erstmaligen Einlassung des Angeklagten durch verlesene Verteidigererklärung am 18. Hauptverhandlungstag , der hierauf folgenden Benennung eines unbekannten Auslandszeugen kurz vor Ende der Beweisaufnahme sowie angesichts der Unschlüssigkeit des Vorwurfs der unrichtigen Behandlung einer früheren Einlassung des Angeklagten in seinem Befangenheitsantrag nahe.

Die dem Senat damit eröffnete Prüfung des Ablehnungsgesuchs nach
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Beschwerdegrundsätzen ergibt keine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Einstellung der abgelehnten Richter (vgl. dazu nachfolgend 3.).
3. Die Strafkammer hat den Antrag auf Vernehmung des Geschäftsfüh39 rers des schweizerischen Bordells in rechtsfehlerfreier Weise abgelehnt, weshalb auch die vom Angeklagten diesbezüglich erhobene Verfahrensrüge (Verletzung von § 244 Abs. 5 Satz 2, §§ 261, 337 StPO, RB S. 51) unbegründet ist.
Unabhängig davon, dass der Zeuge in dem Antrag nicht namentlich be40 nannt ist, durfte die Strafkammer ihre Entscheidung über die Vernehmung des Auslandszeugen davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten waren und wie diese zu würdigen gewesen wären (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. März 2014 − 4 StR 445/13, NStZ 2014, 531 mwN). Ihre Erwägungen gingen dabei nicht von unrichtigen Tatsachen aus. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO steht dem Gericht das Freibeweisverfahren offen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 78b mwN). Deshalb geht auch der Einwand fehl, die vom Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen Observations-, Handyund Fluggastdaten seien nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
Soweit die Revision bemängelt, die Strafkammer habe bei der Ablehnung
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des Beweisantrags nicht zum Nachteil des Angeklagten verwenden dürfen, dass er sich erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens in dieser Weise geäußert habe, liegt keine unzulässige Würdigung zeitweisen Schwei- gens des Angeklagten vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 261 Rn. 18; Schneider, NStZ 2017, 73, 74). Denn der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren spontan anlässlich einer Besuchsüberwachung gegenüber zwei Polizeibeamten geäußert und dabei – nach Belehrung über sein Schweigerecht – erklärt, „er wolle die Gelegenheit nutzen, einige Dinge klarzustellen“ (UA S. 10). Damit hat er sich in freiem Entschluss selbst zum Beweismittel gemacht und sein Einlassungsverhalten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterstellt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1965 – 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298, 300, und vom 26. Oktober 1983 – 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 145). Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass er sogar aktiv auf die Beamten zugegangen ist.
4. Die Verfahrensrügen, die an die Zurückweisung von Beweisanträgen
42
anknüpfen (RB S. 25, 33, 43), sind unbegründet.
Das Landgericht ist von den zugesagten Wahrunterstellungen (§ 244
43
Abs. 3 Satz 2 Var. 7 StPO) in den Urteilsgründen nicht abgerückt (vgl. hierzu insbesondere UA S. 67 Mitte, 39, 101 Absatz 2). Insbesondere widerspricht die beweiswürdigend herangezogene Erwägung des Gerichts, der Zeuge Ar. habe sich zwischen dem 24. März 2010 und dem hier maßgeblichen 1. Juni 2010 erst kurze Zeit in Freiheit befunden, nicht der Beweisbehauptung, Ar. habe im Zeitraum bis 23. Februar 2011 in seiner Werkstatt Schmuggelvorrichtungen eingebaut (vgl. RB S. 44). Demgemäß bedurfte es auch keiner Hinweise.
Erörterungsmängel liegen ebenfalls nicht vor. In der Rechtsprechung des
44
Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es einer Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen in den Urteilsgründen nur dann bedarf, wenn sie sich angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweislage sich sonst als lückenhaft erwiese (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268, 269). Dies ist hier jeweils nicht der Fall.
Auch soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe den Beweis45 antrag auf Vernehmung einer beim Bundeskriminalamt geführten Vertrauensperson nach Auslegung fehlerhaft wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, obwohl es sich bei der unter Beweis gestellten Tatsache um eine Haupttatsache gehandelt habe, ist unbegründet (RB S. 43). Denn unter Beweis gestellt war nicht die Behauptung, dass der Zeuge Ar. in den hier verfahrensgegenständlichen Audi das Schmuggelversteck eingebaut habe, sondern lediglich diejenige, dass von ihm baugleiche Schmuggelverstecke in dieselben Automodelle eingebaut wurden. Dass die Strafkammer hieraus nicht den Schluss ziehen wollte, Ar. habe auch in den hiesigen Audi das Versteck eingebaut, hat sie nachvollziehbar begründet.
5. Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe einen Be46 weisermittlungsantrag auf Vernehmung mehrerer Auslandszeugen fehlerhaft abgelehnt, weil es den Ablehnungsbeschluss nicht begründet habe und im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen wäre, dem Antrag nachzugehen (RB S. 38 ff.). Die Bescheidung des Antrags war inhaltlich ausreichend ; eine zulässige Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.
6. Die Rüge einer Verletzung von § 261 StPO durch Verwertung von Au47 dioaufzeichnungen entgegen einem Beweisverwertungsverbot (RB S. 59 ff.) ist aus den im Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2017 (RB S. 66) sowie auf UA S. 35 ausführlich dargelegten Gründen unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1989 – 3 StR 453/88, BGHSt 36, 167, 173 ff.; BVerfGE 34, 238).
7. Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, das Gericht habe dem Ur48 teil urkundliche Feststellungen zugrunde gelegt, die in Ermangelung einer An-
ordnung der Durchführung des Selbstleseverfahrens und auch sonst nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden seien (RB S. 71 ff.).
In Verbindung mit der Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten über die
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Einführung der Dokumente im Wege des Selbstleseverfahrens ist in der protokollierten – vom Vorsitzenden verfügten oder selbst vorgenommenen – Über- gabe der Unterlagen „für das Selbstleseverfahren“ die von der Revision ver- misste Anordnung zu sehen. Denn hieraus wurde unmissverständlich deutlich, dass das Gericht die bestimmten Schriften als Beweismittel im Wege der Selbstlesung in das Verfahren einführen und seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen wollte, zumal später gerade die diese Urkunden betreffende Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO im Hauptverhandlungsprotokoll mitgeteilt ist.
8. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende sachlich-rechtliche Über50 prüfung des Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
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a) Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Sie werden von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.
aa) Die von der Revision angegriffenen Feststellungen zu dem Zeitpunkt
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des „Einbaus der Reserveradmulde“ in FallII.2.e sind unter Berücksichtigung der technischen Schilderung des Einbaus des Schmuggelverstecks in den Audi A6 (UA S. 7 und S. 74 f.) nicht widersprüchlich. Denn die neben dem Einbau erforderlichen Arbeiten können durchaus vor der Lieferung des Ersatzteils erfolgt sein.
bb) Die Revision beanstandet zwar mit Recht die beweiswürdigende Er53 wägung des Landgerichts zu Fall II.2.c, der Angeklagte könne sich nicht darauf
berufen, nichts über die kriminelle Herkunft der Gelder gewusst zu haben, da B. selbst eindeutig das Bedürfnis nach der Verschleierung der Herkunft thematisiert habe. Denn damit bezieht sich das Landgericht auf den Inhalt eines zwischen dem Angeklagten und B. erst am 23. Dezember 2009, also nach Übergabe der Gelder, geführten Gesprächs. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Eine Geldwäschehandlung lag nämlich jedenfalls im fingierten Kauf des Pkw durch den Angeklagten sowie in der Ausstellung der fingierten Rechnung vom 30. Dezember 2010, wonach das Fahrzeug ausgebucht wurde, um den Verkauf des Pkw durch den Angeklagten zu suggerieren. Hierbei und bei der Buchung des Kaufpreises zu Lasten des Debitorenkontos des Angeklagten, auf das ein Teil des von B. übergebenen Bargeldes eingezahlt worden war, handelte es sich um irreführende Maßnahmen, die den Herkunftsnachweis des Geldes erschwerten, mithin dessen Herkunft verschleierten (vgl. LK-StGB/ Schmidt/Krause, 12. Aufl., § 261 Rn. 16).
cc) Auch auf der von der Revision gerügten Würdigung der Einlassung
54
des Beschwerdeführers zur Verbesserung der Liquiditätslage des Autohauses infolge der Käufe des Porsches und des Lamborghinis beruht das Urteil nicht. Es handelt sich lediglich um einen Nebenaspekt der Beweiswürdigung, der sich angesichts der vom Landgericht ausdrücklich zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellung, die von ihm empfundene wirtschaftliche Not sei ausschlaggebend für die Entgegennahme der für die Fahrzeuge übergebenen Gelder trotz Kenntnis ihrer Herkunft gewesen (UA S. 93), nicht zu dessen Lasten ausgewirkt hat.

b) Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An55 geklagten auf.

c) Das Landgericht hat seine Einziehungsanordnung allerdings in rechts56 fehlerhafter Weise auf §§ 73, 73c, 73d StGB gestützt. Eine Einziehung wäre
lediglich nach § 261 Abs. 7, § 74 Abs. 2, 74c StGB möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18 mwN). Der Senat kann jedoch das Beruhen der Entscheidung auf diesem Rechtsfehler ausschließen.

Denn ein Absehen von der Einziehung nach § 261 Abs. 7, § 74 StGB wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage kommen. Solche sind hier nicht ersichtlich.

VRiBGH Dr. Mutzbauer ist Sander Schneider urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander
Köhler RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander
20
aa) Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich – was das Landgericht im Ansatz nicht verkennt – an die § 146 StGB (Geldfälschung) zugrunde liegende Definition an. Erfasst werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt.
4
Das Landgericht hat den Betrag von 86.960 € als Ersatz für den Wert der erlangten Betäubungsmittel für verfallen erklärt. Insoweit hatte der Angeklagte aus den Taten nicht einen Erlös, sondern lediglich den Besitz an den Betäubungsmitteln selbst erlangt. Diese unterliegen als Beziehungsgegenstände nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall. Damit scheidet auch die Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73a StGB aus, die nur an Stelle des Verfalls in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - 2 StR 286/10; vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100; vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, und vom 8. November 2001 - 4 StR 429/01, StV, 2002, 260). Bei der Ermittlung der Höhe des Wertersatzverfalls darf der neue Tatrichter daher nur den Erlös aus dem Weiterverkauf der erlangten Betäubungsmittel zu Grunde legen. Vor dem Weiterverkauf sichergestellte Betäubungsmittel unterliegen als Beziehungsgegen-stände der Einziehung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG i.V.m. §§ 74 ff. StGB (BGH, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 StR 429/01, StV 2002, 260). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht die vom Angeklagten M. an den Angeklagten Ma. und an den Mitangeklagten S. übergebenen 500 g Amphetamin, die am 5. März 2009 an den polizeilichen Scheinkäufer übergeben wurden, zum Nachteil des Angeklagten M. nochmals im Rahmen der über die Lieferschiene K. erhaltenen Drogen berücksichtigt hat.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.

10
b) Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler lediglich in Bezug auf die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und des Geldbetrages ergeben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „(1.) Die Einziehungsentscheidung ist – die sichergestellten Be- täubungsmittel betreffend – nicht hinreichend bestimmt. Das Landgericht hat es insoweit versäumt, die der Einziehung unterliegenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über Umfang und Reichweite der getroffenen Entscheidung besteht (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 5 StR 383/17 –). Dazu ist es erforderlich, Betäubungsmittel nach Art und Menge aufzuführen (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – 2 StR 418/14 –; BGH, Urteil vom 7. November 2017 – 1 StR 195/17 –).
5
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 12. Januar 2018 Folgendes ausgeführt: „Hinsichtlich des diesen Erlösanteil übersteigenden Betrages in Höhe von 4.000 € liegen im Fall 5. die Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 nF, § 73c nF StGB nicht vor. Einzuziehen nach § 73 Abs. 1 nF StGB ist grundsätzlich jeder Vermö- genswert (‚etwas‘), den der Täter oder Teilnehmer ‚durch‘ oder ‚für‘ eine rechtswidrige Tat (= Erwerbstat) ‚erlangt‘ hat. ‚Durch‘ die rechtswidrige Tat sind Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund bzw. unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatbestands zufließen. ‚Für die Tat‘ sind Vortei- le erlangt, wenn sie dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswid- riges Handeln gewährt werden (‚Lohn‘), jedoch nicht auf der Tatbe- standsverwirklichung selbst beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 277/10; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10; vgl. zur Neufassung auch GesE d. BReg v. 13.7.2016, BT-Dr. 18/9525, S. 55, 61/63 sowie Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 73 Rn. 23 f. mwN.; BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 73 Rn. 6; Köhler, NStZ 2017, 503). Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von dem gesondert verfolgten T. im Fall 5. den Gesamtbetrag von mindestens 5.000,- Euro für ‚Auslagen für die Plantage‘ (vgl. UA S. 9), insbesondere für Mietzahlungen (2.000,- Euro), für die Erneuerung der Aktivkohlefilter (1.500,- Eu- ro) als ‚Lohn‘ für Gartenpflege und für sonstige Aufwendungen (vgl. UA S. 9/10, 22). Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte den Geldbetrag in Höhe von 4.000,- Euro nicht für die Tat, sondern für deren Durchführung erlangt. Soweit der Angeklagte als ‚Lohn‘ für die Gartenpflege den Betrag in Höhe von 1.000,- Euro einbehalten durfte, ist dieser Betrag im Sinne von § 73 Abs. 1 nF StGB als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln anzusehen, da die Gartenpflege dazu diente, ein bewohntes, gepflegtes Wohnhaus zu simulieren, damit nicht Nachbarn oder Vermieter auf die Tat aufmerksam würden (UA S. 22).
5
Nach den Feststellungen war es Bestandteil der Bandenabrede, dass der Angeklagte K. sein Gewerbe erweitert und für die Spedition eine Zugmaschine sowie einen Trailer anmietet, um diese bei sich bietender Gelegenheit im Interesse der Bande zum Transport von größeren Betäubungsmittelmengen zu verwenden. Die monatlichen Kosten für die Anmietung der Zugmaschine und des Trailers sowie die Mautgebühren sollten von den in den Niederlanden ansässigen Bandenmitgliedern getragen werden. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte K. den Geldbetrag, der ihm zur Deckung der Mietkosten und der Mautgebühren überlassen wurde, nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt. Der festgestellte Sachverhalt ist mit der Geldübergabe an einen Drogenkurier zur Finanzierung der Kurierfahrt und der damit verbundenen Aufenthalte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 5 StR 453/06; a. A. zu Reisespesen aber: BGH, Beschluss vom 20. Februar 1993 – 1 StR 808/92, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4; Beschluss vom 23. Juli 2002 – 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3) nicht vergleichbar.

(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

20
aa) Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich – was das Landgericht im Ansatz nicht verkennt – an die § 146 StGB (Geldfälschung) zugrunde liegende Definition an. Erfasst werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt.
37
einer Tat verbunden, weil die einzelnen Tatobjekte aus einer bestimmten Vortat herrühren. § 261 StGB ist eine eigenständige Strafvorschrift, nicht etwa eine besondere Form der Beteiligung an der Vortat. Daher sind Geldwäschehandlungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen eigenständig zu beurteilen (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, aaO, S. 152). Verschafft sich ein Täter gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei mehreren Gelegenheiten (Bar-)Geldbeträge, so ist grundsätzlich Tatmehrheit gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 151). Gleiches gilt beim Eingang von bemakelten Geldbeträgen auf ein vom Täter beherrschtes Konto, die von ihm dort nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB jedenfalls vorübergehend verwahrt werden. Mit anschließenden Verwendungshandlungen im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch strafbewehrte Verfügungen des Täters über das deliktisch erlangte Giralgeld in Form von Überweisungen oder Barabhebungen besteht dagegen grundsätzlich eine natürliche Handlungseinheit (Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).
10
b) Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler lediglich in Bezug auf die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und des Geldbetrages ergeben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „(1.) Die Einziehungsentscheidung ist – die sichergestellten Be- täubungsmittel betreffend – nicht hinreichend bestimmt. Das Landgericht hat es insoweit versäumt, die der Einziehung unterliegenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über Umfang und Reichweite der getroffenen Entscheidung besteht (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 5 StR 383/17 –). Dazu ist es erforderlich, Betäubungsmittel nach Art und Menge aufzuführen (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – 2 StR 418/14 –; BGH, Urteil vom 7. November 2017 – 1 StR 195/17 –).

(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

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2. Der Angeklagte erlangte das Rauschmittel als Entlohnung für seine die Betäubungsmitteldelikte fördernden Beiträge und somit für die abgeurteilten Beihilfetaten, so dass es nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dem Verfall unterlag (BGH, Beschluss vom 20. März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 62; vgl. auch Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 33 Rn. 100). Dass der Angeklagte sich mit der Entgegennahme seines "Honorars" das Heroin gleichzeitig verschaffte (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und dieses - auch - als Beziehungsgegenstand nach § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB hätte eingezogen werden können, steht der Anwendung der Verfallsvorschriften nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das Rauschgift sowohl als Tatobjekt (vgl. S/SEser , 29. Aufl., § 74 Rn. 12a) als auch - weil für die Tat erlangt - als Verfallsobjekt erweist, kommen die Vorschriften der §§ 73, 73a StGB und der § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB nebeneinander zur Anwendung (Hohn, StraFo 2003, 302, 305; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 61; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1). Wollte man in diesen Fällen allein die Einziehung der Betäubungsmittel als zulässig ansehen, würde nicht angemessen berücksichtigt, dass diesen ein wirtschaftlicher Wert innewohnt, den der Angeklagte als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung erhielt und der deshalb nach Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften als durch die Straftat herbeigeführte unrechtmäßige Bereicherung abgeschöpft werden soll. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist der vorliegende Fall im Ergebnis nicht anders zu bewerten als derjenige, bei dem der Tatbeteiligte für seine Beiträge in Geld entlohnt wird und dieses zum Erwerb von Betäubungsmitteln einsetzt. Die Abschöpfung des Wertersatzes wegen des zwischenzeitlichen Konsums der Betäubungsmittel scheitert deshalb hier nicht daran, dass die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB für die Einziehung des Wertersatzes nicht vorlagen, weil die Betäubungsmittel dem Angeklagten nicht gehörten oder zustanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233; vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118, 119; vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100). Vielmehr durfte das Landgericht einen Wertersatzverfall nach § 73a StGB anordnen, den es rechtsfehlerfrei nach dem Wert des ersparten Einkaufspreises berechnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NStZ 2001, 381).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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2. Der Angeklagte erlangte das Rauschmittel als Entlohnung für seine die Betäubungsmitteldelikte fördernden Beiträge und somit für die abgeurteilten Beihilfetaten, so dass es nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dem Verfall unterlag (BGH, Beschluss vom 20. März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 62; vgl. auch Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 33 Rn. 100). Dass der Angeklagte sich mit der Entgegennahme seines "Honorars" das Heroin gleichzeitig verschaffte (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und dieses - auch - als Beziehungsgegenstand nach § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB hätte eingezogen werden können, steht der Anwendung der Verfallsvorschriften nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das Rauschgift sowohl als Tatobjekt (vgl. S/SEser , 29. Aufl., § 74 Rn. 12a) als auch - weil für die Tat erlangt - als Verfallsobjekt erweist, kommen die Vorschriften der §§ 73, 73a StGB und der § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB nebeneinander zur Anwendung (Hohn, StraFo 2003, 302, 305; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 61; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1). Wollte man in diesen Fällen allein die Einziehung der Betäubungsmittel als zulässig ansehen, würde nicht angemessen berücksichtigt, dass diesen ein wirtschaftlicher Wert innewohnt, den der Angeklagte als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung erhielt und der deshalb nach Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften als durch die Straftat herbeigeführte unrechtmäßige Bereicherung abgeschöpft werden soll. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist der vorliegende Fall im Ergebnis nicht anders zu bewerten als derjenige, bei dem der Tatbeteiligte für seine Beiträge in Geld entlohnt wird und dieses zum Erwerb von Betäubungsmitteln einsetzt. Die Abschöpfung des Wertersatzes wegen des zwischenzeitlichen Konsums der Betäubungsmittel scheitert deshalb hier nicht daran, dass die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB für die Einziehung des Wertersatzes nicht vorlagen, weil die Betäubungsmittel dem Angeklagten nicht gehörten oder zustanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233; vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118, 119; vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100). Vielmehr durfte das Landgericht einen Wertersatzverfall nach § 73a StGB anordnen, den es rechtsfehlerfrei nach dem Wert des ersparten Einkaufspreises berechnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NStZ 2001, 381).
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Die verbleibenden 1.500 € stammen zwar aus dem verfahrensgegen- ständlichen Handeltreiben. Der Angeklagte hat sich aber in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung sichergestellter, nach der landgerichtlichen Überzeugung ebenfalls aus Betäubungsmittelgeschäften stammen- den 3.000 € einverstanden erklärt, so dass der staatliche Einziehungsanspruch erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18).