Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2015 - 1 StR 520/15

published on 10/11/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2015 - 1 StR 520/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 520/15
vom
10. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche
unter 18 Jahren u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. August 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Jugendliche unter 18 Jahren in zehn tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubter unmittelbarer Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Jugendliche unter 18 Jahren, in Tatmehrheit mit versuchtem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren durch eine Per- son über 21 Jahre zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
2
Die durch den Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, erfolgte nach der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung; dem Angeklagten wurde zudem in Unterbrechung der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen. Anschließend erklärten der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht. Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
3
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534). Gründe , die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Verständigung (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) fand nicht statt, wie auch der Angeklagte bestätigt. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten. Insbesondere wurde dem – zudem vielfach vorverurteilten – Angeklagten durch das Gericht eine wirksame Rechtsmittelbelehrung erteilt , so dass es der vom Angeklagten vermissten weiteren Aufklärung durch seinen Verteidiger nicht bedurfte. Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, die vom Angeklagten – zudem verspätet – eingelegte Revision mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Graf Jäger Mosbacher Fischer Bär
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges
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published on 25/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 0 / 1 4 vom 25. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.