Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - 1 StR 506/12

published on 06/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - 1 StR 506/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 506/12
vom
6. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 beschlossen
:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 12. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass das im Ablehnungsbeschluss zutreffend be-
anstandete Fehlen der Konnexität nicht zur „Unzulässigkeit“ des Beweisantrags
führt. Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine
Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten
muss (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW
2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom 8. Dezember 1993 - 3 StR 446/93, NJW 1994,
1294 und vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, NJW 1998, 1723, 1725).
Nack Rothfuß Graf
Cirener Radtke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 03/11/2010 00:00

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published on 06/02/2013 00:00

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published on 15/01/2014 00:00

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published on 06/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 506/12 vom 6. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 beschlossen : Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.