Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2002 - 1 StR 5/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miûbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 5. März 1998 zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und die im Urteil des Amtsgerichts Weinheim ausgesprochene Maûregel aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Landgericht war nicht gehalten , zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage neben der psychologischen Sachverständigen noch einen weiteren, psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Revision hebt darauf ab, daû die Geschädigte als sog. Frühgeburt mit Herzproblemen und Wassersucht zur Welt kam und geistig behindert ist. Sie hatte "im Zusammenhang mit den Geburtsumständen" einen Herzfehler und eine Hirnblutung (UA S. 7, 17). Das Landgericht hat sich der Hilfe einer aussagepsychologischen Sachverständigen bedient, die die inzwischen 17jährige Geschädigte exploriert hat und auch auf die Angaben der Mutter zu Lebenslauf, Persönlichkeit und Krankheitsgeschichte zurückgreifen konnte. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, daû die Geschädigte körperlich altersgerecht entwickelt sei, hinsichtlich Ort, Zeit und Situation der Befragung keine Orientierungsprobleme hatte und über eine gute Konzentrationsfähigkeit verfüge, indessen als geistig behindert einzustufen sei. Bei dem Intelligenztest habe sie ein sehr schlechtes Ergebnis erzielt; Lesen und Schreiben habe sie in Ansätzen erlernt, verfüge hingegen über ein vergleichsweise gutes Frageverständnis und einen recht guten Wortschatz. Hinsichtlich ihres schluûfolgernden Denkens sei ihre Leistungsfähigkeit als sehr begrenzt anzusehen und im wesentlichen mit der eines Kleinkindes vergleichbar. Hieraus resultiere insofern eine Verminderung ihrer Aussagetüchtigkeit, als die Eindeutigkeit ihrer Äuûerungen durch intellektuelle und sprachliche Schwächen beeinträchtigt werde. Auûerdem könne aufgrund festgestellter Einprägungs- und Erinnerungsschwächen nicht von der Vollständigkeit ihrer jeweiligen Erlebniswiedergaben ausgegangen werden. Trotz dieser gravierenden Einschränkungen könne ihr nicht jegliche Aussagetüchtigkeit abgesprochen werden. Sofern sie sich an frühere Er-
lebnisse habe erinnern können, habe sie diese inhaltlich sehr verläûlich wiedergegeben ; sie sei nicht suggestibel und neige nicht zum Fabulieren. Angesichts der erheblichen Begabungsschwächen seien die Möglichkeiten der Zeugin zum erfolgreichen Erfinden oder Verfälschen von Aussagen auf ein Minimum reduziert. Gleiches gelte für eine etwaige Übernahme von Inhalten, die nur durch Gespräche oder durch die Medien vermittelt worden seien. Auf der Grundlage einer umfangreichen und gründlichen Würdigung kommt die Strafkammer danach zu dem Ergebnis, daû die Angaben der Geschädigten glaubhaft seien. Bei dieser Sachlage war das Tatgericht nicht gezwungen, von sich aus, ohne Antrag der Verfahrensbeteiligten oder Anregung der psychologischen Sachverständigen, noch einen Psychiater hinzuzuziehen. Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe eines forensisch erfahrenen Psychologen bedienen, wenn “normalpsychologische” Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daû der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daû die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann. Die Beurteilung solcher krankhafter Zustände setzt besondere medizinische Fachkenntnisse voraus (vgl. BGHSt 23, 8, 12 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 4; Steller/Volbert, Praxis der Rechtspsychologie, Sonderheft 1, November 2000, S. 102, 112 ff.). Nach den Urteilsgründen besteht kein Anhalt dafür, daû die Geschädigte im Tatzeitraum
oder später, insbesondere zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, an einer aktuellen geistigen Erkrankung gelitten haben könnte, die Auswirkungen auf ihre Zeugentüchtigkeit hätte haben können. Die krankheitswertigen Umstände, auf die die Revision abhebt, u.a. die Hirnblutung, lagen nach den getroffenen Feststellungen bei der Geburt der Zeugin vor (UA S. 17). Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daû sie zu einer dauerhaften Schädigung der Zeugin geführt haben, die sich u.a. in einer “Begabungsschwäche” manifestiert hat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daû dies auf dem weiteren Lebensweg der Zeugin - bis zu ihrem 17. Lebensjahr - zu irgendwelchen weiteren Auffälligkeiten geführt hätte, welche sich auf einen aktuellen hirnorganischen Prozeû zurückführen lieûen. Das Landgericht konnte deshalb nach Erhebung des Werdegangs der Zeugin davon ausgehen, daû die gehörte Sachverständige ihr Gutachten über “normalpsychologische” Wahrnehmungs-, Gedächtnisund Denkprozesse zu erstatten und nicht aktuelle psychopathologische Fragestellungen zu beurteilen hatte (vgl. zum Grenzbereich: BGHSt 23, 8, 15; Steller /Volbert aaO). Schlieûlich stand hier nicht die Schuldfähigkeit eines Angeklagten , sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage einer Zeugin in Rede. Die Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, geistig behinderte Zeugen , deren dauerhafte Beeinträchtigung auf einen in der Vergangenheit liegenden , abgeschlossenen hirnorganischen Prozeû zurückgeht, stets auch psychiatrisch und gegebenenfalls nicht nur aussagepsychologisch begutachten zu lassen. Das verlangt die Aufklärungspflicht nicht. Vielmehr ist das stets eine Frage des Einzelfalles und der jeweiligen Umstände. Im vorliegenden Fall war bei der Bestimmung des Maûes der von Amts wegen gebotenen Aufklärungsbemühungen weiter zu berücksichtigen, daû die Aussage der Geschädigten in einem ersichtlich bedeutsamen Teil durch ein anderes Beweismittel bestätigt worden war. Der Zeuge F. , Halbbruder der
Geschädigten, hatte Einzelheiten zum Geschehensrahmen einer der Taten bekundet, die mit den Angaben der Geschädigten in stimmigem Einklang stehen. All dem entspricht, daû auch sonst kein Verfahrensbeteiligter einen Grund gesehen hat, die Hinzuziehung eines Psychiaters zu beantragen. 2. Gegen Schuld- und Strafausspruch ist auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nichts zu erinnern (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe , die grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und keiner ins einzelne gehenden revisionsgerichtlichen Richtigkeitskontrolle unterliegt, ist frei von Rechtsfehlern.
Allerdings kann die Aufrechterhaltung des im Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 5. März 1998 enthaltenen Maûregelausspruchs nicht uneingeschränkt Bestand haben. Im Hinblick auf den in den Urteilsgründen dargelegten Zeitablauf muû der Ausspruch hinsichtlich der angeordneten Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfallen; diese hat sich infolge Zeitablaufs erledigt. Aufrechtzuerhalten ist lediglich die Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH StV 1983, 14; NStZ 1996, 433). Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.