Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2018 - 1 StR 489/17

published on 29/08/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2018 - 1 StR 489/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 489/17
vom
29. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:290818B1STR489.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen erweisen sich sämtlich bereits als unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dies gilt für die Beweisantragsrügen schon deswegen, weil die Beweisanträge, deren Ablehnung als rechtsfehlerhaft beanstandet wird, nicht vollständig einschließlich ihrer Begründung vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604). Der Aufklärungsrüge mangelt es an Vortrag zu einem bestimmten Beweisergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 223/15, NStZ 2016, 721). Die Inbegriffsrügen zu 4. und 7., mit denen die unzulässige Verwertung eines Beratervertrages bzw. die rechtsfehlerhaft unterbliebene Verwertung eines Angebots gerügt wird, versagen, weil beide Dokumente nicht vorgelegt werden. Der Senat kann ohne deren Kenntnis die Begründetheit der behaupteten Verstöße nicht überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 StR 210/16). Die Beanstandung hingegen, das Landgericht habe für erwiesen erachtete Tatsachen „zum Teil“ bei der Urteilsfin- dung unberücksichtigt gelassen, „zum Teil nicht hinreichend“ gewürdigt, lässt nicht klar erkennen, gegen welches Unterlassen des Gerichts der Vorwurf der Rechtsverletzung konkret erhoben wird. Zudem lässt sich aus dem Vortrag zu dieser Rüge nicht – wie erforderlich – entnehmen, warum gerade die behauptete fehlende bzw. nicht ausreichende Erörterung bestimmter für erwiesen erachteter Tatsachen Zweifel an dem Ergebnis der Beweiswürdigung begründet. Der Senat kann auf- grund des Vortrags nicht prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Das als Anlage beigefügte Schaubild der gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge vermag die Ausführungen hierzu nicht zu ersetzen.
Jäger Bellay Cirener Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Jäger Pernice
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.