Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2003 - 1 StR 474/02

published on 25/02/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2003 - 1 StR 474/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 474/02
vom
25. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2002 im Schuldspruch dahin geändert , daß der Angeklagte
a) im ersten Tatkomplex des Mordes und der Brandstiftung sowie
b) im zweiten Tatkomplex der Brandstiftung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Brandstiftung in fünf tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Straftaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und darüber hinaus wegen einer weiteren Brandstiftung in neun tateinheitlichen Fällen zu einer gesonderten
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt lediglich zu einer Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der Verurteilungen wegen der Brandstiftungen. Im wesentlichen ist sie indessen aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der weiteren Begründung bedarf nur folgendes : 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei den beiden Brandstiftungstaten jeweils mehrere in Tateinheit stehende Gesetzesverletzungen begangen, begegnet rechtlichen Bedenken, die der Senat als durchgreifend erachtet und die zur Schuldspruchänderung führen. Der Angeklagte hat nicht dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die beiden festgestellten Sachverhalte ergeben vielmehr, daß er durch eine Handlung - im zweiten Falle durch eine Handlung im natürlichen Sinne - denselben Tatbestand nicht mehrfach, sondern nur einfach verletzt hat. Gleichartige Idealkonkurrenz scheidet aus, wenn der Tatbestand auf die Verletzung von sog. Gesamtheiten abstellt, also eine "quantitative Steigerung des Angriffsobjekts" schon einschließt und nicht etwa höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind. Dann verletzt dieselbe Handlung das Strafgesetz auch nicht bereits deshalb "mehrmals", weil verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 35 f.; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 23 ff.; Samson/Günther in SKStGB § 52 Rdn. 25 ff.). Hier war es so, daß der Angeklagte im ersten Falle in der Tiefgarage der Wohnanlage, in der sich die Wohnung der Familie D. befand, ein abgestelltes Fahrzeug anzünden wollte, um sich an M. D. und deren Eltern
zu "rächen". Bei der zweiten Brandlegung am selben Ort verhielt es sich ähnlich : Er wollte sich durch eine "zweite, größere Brandlegung" an M. D. rächen und "seiner Wut entäußern". Im ersten Falle steckte er ein abgestelltes Fahrzeug in Brand, das völlig ausbrannte. An drei weiteren Fahrzeugen entstanden hitzebedingte Schäden. Solche wurden darüber hinaus auch an der Gebäudesubstanz der Tiefgarage hervorgerufen, in deren Folge eine Betonsanierung mit Kosten in Höhe von ca. 380.000 DM erforderlich wurde. Im zweiten Brandstiftungsfall entzündete er einen Pkw und an zwei weiteren Stellen in der Tiefgarage entweder Reifenstapel oder die Reifen eines Autos. Sieben Fahrzeuge brannten aus; zwei Fahrzeuge wiesen Brandschäden auf. An der Tiefgarage selbst entstand ein Gebäudeschaden in Höhe von ca. 519.000 DM. Damit liegt der Fall hier anders als etwa beim Inbrandsetzen mehrerer auf offener Straße abgestellter Fahrzeuge. Dem Angeklagten ging es ersichtlich darum, in der Tiefgarage einen Brand zu legen, um der Familie D. dadurch Ungemach zu bereiten. Dies geschah im ersten Fall durch eine Ausführungshandlung ; im zweiten Falle legte der Angeklagte den Brand im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an mehreren Stellen, jedoch ersichtlich in der Absicht, durch ein Feuer in der Tiefgarage sein Racheziel zu erreichen. Dabei handelt es sich angesichts des Tatbildes und des Tatablaufes jeweils um eine Brandlegung, verwirklicht in den Begehungsformen des Inbrandsetzens und der teilweisen Zerstörung von Tatobjekten. Daß hier Tatobjekte betroffen waren, die zum Teil in der Nr. 1 (Gebäude ), zum Teil in Nr. 4 (Kraftfahrzeuge) des § 306 Abs. 1 StGB aufgeführt sind, ändert daran nichts. Maßgeblich ist, daß der Angeklagte hier in der Tiefgarage als einer "Gesamtheit" einschließlich der dort abgestellten Fahrzeuge je eine Brandlegung wollte und auch so vorging. Es liegt auch kein Fall vor, in dem
das Unrecht der Tat nur als mehrfache Gesetzesverletzung erschöpfend gekennzeichnet werden kann. Insofern verhält es sich ähnlich, wie wenn ein Gebäude angezündet wird, in dem auch noch mehrere Gegenstände zerstört werden , welche anderen Rechtsgutsträgern zuzuordnen sind. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß in den Urteilsgründen hinsichtlich einiger Tatobjekte die Vollendung des Tatbestandes für sich gesehen nicht dargetan ist. Das sind diejenigen Fahrzeuge, zu denen das Landgericht lediglich hitzebedingte Schäden etwa an Gummileisten und Plastikstoßfängern oder einen nicht näher gekennzeichneten Brandschaden in Höhe von ca. 500 DM festgestellt hat. Ein selbständiges Weiterbrennen dieser Tatobjekte ist hier ebensowenig belegt wie eine teilweise Zerstörung der Fahrzeuge. Letzteres hätte vorausgesetzt, daß ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar geworden wäre und das Fahrzeug selbst damit jedenfalls für eine nicht unbeträchtliche Zeit wegen der tatbedingt erforderlichen Reparaturarbeiten nicht benutzbar gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2001, 252; siehe weiter BGH StV 2003, 27, 29). Die Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte jeweils nur einer Brandstiftung schuldig ist, gefährdet nicht den Bestand der jeweiligen Einzelstrafen. Denn durch die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses wird der Unrechtsgehalt der Taten hier ersichtlich nicht berührt. 2. Soweit das Landgericht in den Feststellungen zum Mord an L. alternative Tatabläufe für möglich hält und diese feststellt, begegnet das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe sind insoweit nicht unklar oder lückenhaft. Ihr Gesamtzusammenhang, namentlich auch die Beweiswürdigung (UA S. 122), ergibt, daß die Sachverhaltsalternativität sich im wesentlichen auf den Zeitpunkt des Erstickens des Opfers durch
den Angeklagten beschränkt (gegen 1.30 Uhr oder gegen 5.00 Uhr). Auch für die erste Alternative (Ersticken L. s gegen 1.30 Uhr) geht die Strafkammer ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte gegen Morgen (ca. 5.00 Uhr) an den Tatort zurückkehrte, sich vergewisserte und die Toilettentür von außen wieder verschloß (UA S. 54, 122). Diese Würdigung ist möglich; sie beruht angesichts der Beweisumstände im übrigen auch auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage. 3. Bei der Beweiswürdigung zu den Brandstiftungstaten führt die Strafkammer u.a. aus, der Angeklagte habe kein Alibi für die Tatzeiten (UA S. 124, 128). Das wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß sie das fehlende Alibi als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet hätte (vgl. BGHSt 41, 153; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13). Sogar eine widerlegte Alibibehauptung oder ein unterbliebener Alibibeweisantritt trotz sich aufdrängender Möglichkeit dazu dürfte nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. dazu weiter BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11, 30). Der Senat entnimmt den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang jedoch, daß die Strafkammer bei sinnge-
rechtem Verständnis der bezeichneten Wendungen lediglich hervorheben wollte, daß gegen die Täterschaft sprechende Beweisumstände insoweit nicht feststellbar waren. So gesehen liegt ein durchgreifender Rechtsmangel nicht vor. Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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published on 18/07/2018 00:00

Tenor 1. Der Angeklagte S. ist schuldig der Sachbeschädigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Brandstiftung, und der Beihilfe zur versuchten Brandstiftung und zugleich zur Sachbeschädigung. Er
published on 12/05/2016 00:00

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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